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VwGH vom 16.02.2004, 2000/17/0156

VwGH vom 16.02.2004, 2000/17/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des JS in Z, vertreten durch Piccolruaz & Müller, Anwaltspartnerschaft in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-243/54, betreffend Vorschreibung einer Jagdabgabe für das Jagdjahr 1999/2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Agrargemeinschaft Z. Mit dem zwischen ihm und der eigenjagdberechtigten Agrargemeinschaft abgeschlossenen Jagdpachtvertrag vom pachtete er die Eigenjagd Z der Agrargemeinschaft Z mit einem Flächenausmaß von 1.355 ha für die Jagdpachtzeit vom bis zum . Als jährlicher Pachtzins wurden S 45.216,-- (EUR 3.285,97) vereinbart. Weiters wurde festgehalten, dass Jagderlaubnisse nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden dürften und das Jagdrecht gemäß § 3 (Vorarlberger) Jagdgesetz so auszuüben sei, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden würden, das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt werde, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt werde, die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten würden und ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibe, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen sei. Besondere Vereinbarungen betreffend die Jagdnutzung (z.B. Stellung einer Kaution, Mindestsätze für Abgeltung von Wildschäden, Erstellung, Benützung oder Ablösung von Jagdeinrichtungen etc.) wurden im Jagdpachtvertrag ausdrücklich nicht getroffen.

1.2. Mit Schreiben vom teilte das Landesabgabenamt für Vorarlberg dem Beschwerdeführer mit, dass aus Anlass der Neuverpachtung des Jagdrechtes die Abgabenbemessung für die gegenständlichen Eigenjagd zu untersuchen sei. Denn mit einem ausgewiesenen Jagdpachtschilling von S 42,70 (EUR 3,10) je Hektar Revierfläche weise die Eigenjagd einen gegenüber S 147,-- (EUR 10,68), dem Durchschnittswert der Wildregion L, auffällig niederen Hektarzinssatz auf.

Seit der letzten Jagdabgabevorschreibung 1998/99 gebe es auch andere rechtliche Gesichtspunkte. So habe der Verwaltungsgerichtshof bei der "unangemessen niederen Verpachtung" einer Vorarlberger Eigenjagd eine "abgabenpflichtige Nebenleistung zum Jahrespachtschilling" erblickt. Daneben habe die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" ausdrücklich im Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz Aufnahme gefunden.

Die für ein Jagdgebiet anrechenbare Fläche sei nach § 6 Jagdgesetz zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Bestimmung und entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers vom ermittle sich die anrechenbare Fläche im Beschwerdefall mit 1.057,8585 ha (Alpe Z 1.040,5936 ha zuzüglich Jagdeinschlüsse 308,4497 ha abzüglich nicht anrechenbarer Gebiete 291,1848 ha).

Der sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebende Pachtzins pro Hektar von S 42,70 (EUR 3,10) für die gegenständliche Eigenjagd liege deutlich unter dem für vergleichbare Jagden zu entrichtenden Pachtzins. Es liege daher ein krasses Missverhältnis vor.

Dies sei auf Beschlüsse der Agrargemeinschaft Z zurückzuführen, einerseits die Jagd nur an Mitglieder der Agrargemeinschaft zu vergeben und andererseits der Verpflichtung der jeweiligen Jagdpächter, nicht im Jagdpachtverhältnis stehenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft kostenlose Jagdmöglichkeiten auf Murmeltiere zu gewähren. Auch Abschüsse von Gämsen durch Mitbesitzer wären von den jeweiligen Jagdpächtern hinzunehmen.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Eigenjagd ohne diese im Jagdpachtvertrag nicht dargelegten Nebenleistungen nicht um S 45.216,-- (EUR 3.285,97) verpachtet und der Jagdpächter bei einer fremdüblichen Verpachtung in seinen Jagdnutzungsmöglichkeiten nicht dermaßen beschränkt worden wäre.

Die Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe für das Jagdjahr 1999/2000 könne daher nicht nur das ausgewiesene Entgelt bilden, sondern es seien auch die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Dabei sei der Gegenwert des für das Jagdjahr 1999/2000 jagdbehördlich bewilligten Abschusses von 4 Stück Rehwild (zuzüglich Rehgeißen und Rehkitzen in unbeschränkter Anzahl), 5 Stück Gamswild und eines Steinbockes der Klasse I, welcher als Springer auch für die Eigenjagd R freigegeben worden sei, einer Steingeiß der Klasse I, welche als Springerin auch für die Eigenjagd P freigegeben worden sei, sowie von einem Birkhahn und 30 Murmeltieren zu beachten.

Für die nachstehenden Auswertungen seien die Mindest- und Mehrabschüsse auf Grund der Mitteilungen der Bezirkshauptmannschaft Bludenz für die Wildregion L zusammengezählt worden. Der so festgestellte Abschuss sei auf die anrechenbare Jagdfläche umgelegt und den Durchschnittswerten vergleichbarer Jagden betreffend Abschüsse sowie Jagdpacht pro Hektar gegenübergestellt worden.

"Jagdjahr 1999/00 (Durchschnittshektarsatz der Wildregion 2.3 ATS 147,00)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rehwild
Gamswild
Hektarsatz (ATS)
Alpe Z (Stück)
4
5
Alpe Z (Stück Abschuss pro 100 ha Revierfläche)
0,38
0,47
1. Vergleich: Durchschnittswerte der Abschussmöglichkeiten von anderen Jagden der Wildregion ohne Rotwildabschuss (Stück pro 100 ha Revierfläche)
0,53(100 %)
0,44(100 %)
104,70(100 %)
Abweichung von Alpe Z
- 29 %
+ 8 %
2. Vergleich: Durchschnittswerte der Abschussmöglichkeiten von anderen Jagden der Wildregion mit mehr als 800 ha (Stück pro 100 ha Revierfläche):
0,45(100 %)
0,36(100 %)
106,60(100 %)
Abweichung von Alpe Z
- 17 %
+ 32 %
3. Vergleich: Durchschnittswerte der Abschussmöglichkeiten von Jagden der Wildregion mit Steinwildabschuss (Stück pro 100 ha Revierfläche):
0,46(100 %)
0,39(100 %)
95,90(100 %)
Abweichung von Alpe Z
- 17 %
+ 22 %

Als flächenmäßig drittgrößte Jagd der Wildregion biete die Eigenjagd Z abwechslungsreiche Jagdmöglichkeiten auf Reh-, Gams- und Steinwild. Bereichert werde die Jagdvielfalt durch Vorkommen von Birkhahnen und Murmeltieren. Um dem Aspekt des fehlenden Rotwildabschusses besonders Rechnung zu tragen, sei der Vergleich mit solchen Jagden angestellt worden. Der dabei festgestellte unterdurchschnittliche Rehwildabschuss beeinflusse wegen zahlreicher Rehwildjagden im In- und Ausland aber erfahrungsgemäß den jagdlichen Wert von Gebirgsjagden nicht sehr. In großen Höhenlagen werde nämlich besonders die Gams- und Steinwildjagd sowie das Erlegen von Murmeltieren als jagdlich attraktiv angesehen. Bezüglich dieser Wildarten hätten sich überdurchschnittliche Werte ergeben.

Von den sechs erlaubten Stück Steinwild der Wildregion seien im Jagdjahr 1999/2000 für die Eigenjagd Z die erwähnten zwei Springer freigegeben worden. Mit Ausnahme des Jahres 1997/98 sei in den letzten Jahren stets die Bejagung von Steinwild offen gewesen. Für den Abschuss eines Steinbockes der Klasse I sei ein Abschusserlös in der Größenordnung von in etwa S 100.000,-- (EUR 7.267,28) lukrierbar.

Bei großen Jagden seien jedoch wegen einer anderen Kostenstruktur und einer in der Regel geringeren Wilddichte nicht so hohe Jagdpachtschillinge wie bei kleinen Revieren erzielbar. Deshalb seien auch Jagden der Wildregion, die größer als 800 ha seien, mit der Eigenjagd Z verglichen worden.

Auf Grundlage der tabellarischen Vergleiche wäre nach Auffassung des Landesabgabenamtes im Jagdjahr 1999/2000 im Falle einer fremdüblichen Verpachtung des Jagdrechtes ein Jagdpachtschilling von mindestens S 90.000,-- (EUR 6.540,56) erzielbar. Die Angemessenheit dieser Beurteilung sei auch durch die Jahrespachtschillinge der ähnlich großen und adäquat vergleichbaren Eigenjagen P und W indiziert, welche aber geringere Stückzahlen im Abschussplan aufwiesen.

Es sei beabsichtigt, die Jagabgabe in der Höhe von 15 % der Bemessungsgrundlage von S 90.000,-- mit S 13.500,-- (EUR 981,08) festzusetzen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, hiezu binnen zwei Wochen Stellung sowie Akteneinsicht zu nehmen.

1.3. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom , dass im Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom klar zum Ausdruck gekommen sei, wie die Bemessung der Jagdabgabe im Falle der Verpachtung der Eigenjagd Z an ein Mitglied dieser Agrargemeinschaft grundsätzlich vorzunehmen sei. Infolge Neuverpachtung mit dem Jagdpachtvertrag vom ergäben sich insoferne Abweichungen, als nunmehr die Bemessungsgrundlage S 45.216,-- (EUR 3.285,97) anstatt damals nur S 40.000,-- (EUR 2.906,91) betrage.

Die von der Abgabenbehörde behaupteten Mehrleistungen seien unbeachtlich. Es handle sich dabei nicht um im Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen, die nach dem 3. Satz des § 20 Abs. 2 Vlbg JagdG als nicht geschlossen gelten. Bei den im Schreiben der Behörde erwähnten Abschüssen, welche sich die Agrargemeinschaft Alpe Z ausbedungen habe, habe es sich nicht um Nebenleistungen des Pächters gehandelt, sondern um eine seitens der Verpächterin vorbehaltene teilweise Selbstnutzung des Eigenjagdgebietes. Auch eine solche sei nach § 3 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Vlbg JagdG unzulässig, weil der Jagdverfügungsberechtigte das Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen müsse und weil Gegenstand der Jagdnutzung das ganze Jagdgebiet hinsichtlich allen Wildes sein müsse.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Vorschreibung der Jagdabgabe die Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 45.216,-- (EUR 3.285,97) zu Grunde zu legen.

1.4. Mit Bescheid vom schrieb das Landesabgabenamt für Vorarlberg dem Beschwerdeführer auf Grund der §§ 1, 2 und 3 lit. a des Jagdabgabegesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 43/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 49/1961, 1/462, 18/1971 und 29/1994, (im Folgenden: Vlbg JagdabgabeG) in Verbindung mit §§ 8a und 10 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG) für das Jagdrecht der Eigenjagd Z für das Jagdjahr vom bis zum eine Jagdabgabe in der Höhe von S 13.500,-- (EUR 981,08) vor.

Die Abgabenbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit den bereits in ihrem Schreiben vom enthaltenen Ausführungen.

Im Fragebogen des Landesabgabenamtes vom habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine mündlichen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen zum Jagdpachtvertrag getroffen worden seien. Dies habe sich jedoch als unwahr erwiesen.

Die Agrargemeinschaft Z habe Beschlüsse gefasst, wonach die Jagd nur an Mitglieder der Agrargemeinschaft zu vergeben und der jeweilige Jagdpächter nicht im Jagdpachtverhältnis stehenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft kostenlose Jagdmöglichkeiten auf Murmeltiere gewähren müsse. Auch Abschüsse von Gämsen wären Anteilsberechtigten auf Verlangen zu ermöglichen und von den jeweiligen Jagdpächtern hinzunehmen.

Folglich sei davon auszugehen, dass die Eigenjagd Z ohne diese im Jagdpachtvertrag nicht dargelegten Nebenleistungen nicht um nur S 45.216,-- (EUR 3.285,97) verpachtet und bei einer fremdüblichen Verpachtung der Jagdpächter in seinen Jagdnutzungsmöglichkeiten nicht dermaßen beschränkt worden wäre. Das zwischen den Vertragsparteien geschlossene Rechtsgeschäft entspreche sohin nicht dem wahren Willen der Vertragspartner. Gemäß § 20 Abs. 3 Jagdgesetz gälten nicht im schriftlichen Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen als nicht abgeschlossen. Insoferne liege ein Formmangel im Sinne des § 10 Abs. 2 AbgVG vor. Diese Nichtigkeit sei gemäß § 10 Abs. 2 AbgVG bei der Verwaltung der Abgaben insoweit ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen ließen. Ein solcher Fall liege hier vor, da der Beschwerdeführer die Beschränkungen seines Pachtrechtes gegen sich gelten lasse und alle am schriftlichen Jagdpachtvertrag Beteiligten das wegen Formmangels nichtige Rechtsgeschäft im Sinne des § 10 Abs. 2 AbgVG aufrecht erhielten. Wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Beschwerdeführer künftig wohl nicht mehr Vertragspartner werden oder er hätte einen fremdüblichen Jagdzins zu entrichten.

Die Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe für 1999/2000 könne daher nicht nur das ausgewiesene Entgelt bilden, sondern es seien auch die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Dabei sei der Gegenwert des für das Jagdjahr 1999/2000 jagdbehördlich bewilligten Abschusses von 4 Stück Rehwild (zuzüglich Rehgeißen und Rehkitzen in unbeschränkter Anzahl), 5 Stück Gamswild und eines Steinbockes der Klasse I, welcher als Springer auch für die Eigenjagd R freigegeben worden sei, einer Steingeiß der Klasse I, welche als Springerin auch für die Eigenjagd P freigegeben worden sei, sowie von einem Birkhahn und 30 Murmeltieren zu beachten.

Im Übrigen ging die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Literatur zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der BAO ein und schloss Überlegungen zur Steuergerechtigkeit an.

Die teilweise Bejagung von Murmeltieren und Gämsen sei zu Gunsten von Anteilsberechtigten, nicht aber der Agrargemeinschaft als Verpächterin des Jagdrechtes ausbedungen worden. Auch wegen der Jagdgästeregelungen des § 23 Jagdgesetz liege eine Selbstnutzung der Eigenjagd durch die Agrargemeinschaft Z nicht vor. Vielmehr seien, wie oben hinreichend dargelegt, abgabepflichtige Nebenleistungen gegeben, weshalb die Abgabe wie im Spruch festzusetzen gewesen sei.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und brachte vor, dass Verträge über ausbedungene Nebenleistungen weder mündlich noch schriftlich abgeschlossen worden seien. Trotzdem sei die Abgabenbehörde erster Instanz von der Existenz solcher Verträge ausgegangen.

Mit dem Beschluss, die Eigenjagd Z nur an ihre Mitglieder zu verpachten, stelle die Agrargemeinschaft Z die Ausübung des Jagdrechtes nach den Grundsätzen des § 3 Jagdgesetz voraussichtlich in weit höherem Maße sicher, als wenn sie eine gleichlautende Bestimmung in den Jagdpachtvertrag mit einem Nichtmitglied aufnehme, weil von einem Mitglied nicht nur die Beachtung der Interessen der Jagdnutzung, sondern auch jener des Jagdverfügungsberechtigten infolge seines durch die Mitgliedschaft begründeten Intimverhältnisses erwartet werden könne. Es werden sodann die von der Agrargemeinschaft an das Mitglied hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechts gestellten Erwartungen und die Überlegungen für die Verpachtung der Jagd an Mitglieder ausführlich dargestellt. Dies habe aber mit Vereinbarungen über abgabepflichtige Nebenleistungen nichts zu tun. Es handle sich hiebei um einseitige Überlegungen der jagdverfügungsberechtigten Agrargemeinschaft, zur Verwirklichung ihrer Vorstellungen über die Jagdnutzung und zur Erhaltung des Wertes ihres Jagdrechtes auf einen höheren Ertrag durch dessen Verpachtung an Nichtmitglieder zu verzichten.

Beschlüsse der Agrargemeinschaft Z, wonach der Beschwerdeführer ihren Mitgliedern kostenlos den Abschuss von Murmeltieren oder gar von Gamswild ermöglichen müsste, existierten nicht.

Die vereinbarte Jagdpacht von S 45.216,-- (EUR 3.285,97) trage dem Verzicht auf den Differenzbetrag auf den im Bescheid angesprochenen Durchschnittsjahrespachtschilling Rechnung und rechtfertige diesen im Sinne der angestrebten Zielsetzung der Jagdverfügungsberechtigten. Damit werde auch das hypothetische Beispiel der möglichen Jagdverpachtung um jährlich S 1,-- ad absurdum geführt.

1.6. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, da der im Jagdpachtvertrag vom ausgewiesene jährliche Pachtzins von S 45.216,-- (EUR 3.285,97) im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Jagdgebieten niedrig erschienen sei, weitere Ermittlungen durchgeführt habe. Am habe der Obmann der Agrargemeinschaft Z, Herr K, auf Anfrage mitgeteilt, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft berechtigt wären, kostenlos selbst Murmeltiere zu erlegen. Selbst Abschüsse von Gämsen müssten vom Beschwerdeführer hingenommen werden. Weiters habe der Pächter in landwirtschaftlichen Angelegenheiten bei Notsituationen (z.B. sommerliches Schneewetter) mitzuhelfen. Außerdem dürfe nach den Beschlüssen der Agrargemeinschaft die Eigenjagd Z ausschließlich an Mitglieder verpachtet werden.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren im Berufungsverfahren habe der Obmann K auf die Frage, wie viele Abschüsse seitens der Mitglieder der Agrargemeinschaft getätigt würden, mitgeteilt, dass solche Abschüsse nur selten erfolgten. In der laufenden Jagdpachtperiode wäre jedenfalls L - ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft - berechtigt, eine Gams zu schießen.

Am habe L auf Anfrage mitgeteilt, dass er jährlich einen Gamsbock und zwei bis drei Murmeltiere im Jagdgebiet zum Abschuss frei hätte. Soferne er das Abschussrecht in Anspruch nehme, habe er einen Pauschalbetrag von S 5.000,-- zu bezahlen. Die diesbezügliche schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn L vom liege der belangten Behörde vor. Weiters habe L angegeben, dass diese Vereinbarung abgeschlossen worden sei, damit er bei der Vergabe der Jagd nicht mitsteigere.

Die belangte Behörde gehe auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des Obmannes K und des L davon aus, dass eine Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z, selbst Murmeltiere zu erlegen sowie Gämsen zu schießen, bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom ebenso wenig (ausdrücklich) bestritten wie in seinem Schreiben vom . Bezüglich der Zahl der jährlich erfolgten Abschüsse seitens der Mitglieder der Agrargemeinschaft sei zu bedenken, dass diese von Jahr zu Jahr durchaus variieren könnten. Eine Obergrenze der Abschüsse sei seitens der Mitglieder der Agrargemeinschaft offensichtlich nicht beschlossen worden. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei der Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z zum Abschuss von Gämsen und Murmeltieren um eine "Nebenleistung" im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG handle.

Auf Grund der Bestimmung des § 20 Abs. 3 Jagdgesetz, wonach nicht im schriftlichen Jagdpachtvertrag enthaltene Vereinbarungen als nicht abgeschlossen gälten, liege insoferne ein Formmangel im Sinne des § 10 Abs. 2 AbgVG vor. Diese Nichtigkeit sei gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. bei der Verwaltung der Abgaben insoweit ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen ließen. Ein solcher Fall sei hier gegeben, da der Beschwerdeführer die Beschränkungen seines Pachtrechtes gemäß den Nebenabreden mit L beziehungsweise den weiteren Mitgliedern der Agrargemeinschaft Z, wonach er für die Abschüsse von Murmeltieren beziehungsweise Gämsen kein beziehungsweise nur ein geringfügiges Entgelt verlangen könne, gegen sich gelten lasse. Die beteiligten Personen hielten insoferne das wegen Formmangels nichtige Geschäft im Sinne des § 10 Abs. 2 AbgVG aufrecht. Bei der Festsetzung der Abgabe sei daher davon auszugehen, dass ein Jagdpachtvertrag vorliege, in dem aber nicht nur die vereinbarte Summe, die als Pachtschilling zu zahlen sei, sondern auch Nebenleistungen durch Duldung bestimmter unentgeltlicher beziehungsweise geringfügig entgeltlicher Abschüsse vereinbart worden seien.

Daraus ergebe sich, dass bei der Berechnung der Abgabe jedenfalls § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg JagdabgabeG heranzuziehen sei, weil für die Abgabe das Rechtsgeschäft in seiner tatsächlichen Bedeutung maßgeblich sei.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer außer dem Pachtzins zu erbringenden Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a Vlbg JagdabgabeG sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die zwischen dem Beschwerdeführer und L geschlossene Vereinbarung den Zweck gehabt habe, zu verhindern, dass ein weiteres Mitglied der Agrargemeinschaft Z bei der Jagdvergabe mitsteigere und somit den Jagdpachtschilling in eine - vergleichbar mit anderen Jagdgebieten - angemessene Höhe treibe.

Auf Grund dieses unmittelbaren Zusammenhangs der abgeschlossenen Nebenabreden mit dem vertraglich ausbedungenen Jahrespachtschilling gelange die belangte Behörde zur Rechtsauffassung, dass unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 8a AbgVG der wahre wirtschaftliche Gehalt dieser Nebenabreden jenen Wert aufweise, der im Fall einer "regulären" Verpachtung als Jahrespachtschilling hätte erzielt werden können.

Zu berücksichtigen sei hiebei, dass im Jagdjahr 1999/2000 im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet insgesamt - neben vier Stück Rehwild (zuzüglich Rehgeißen und Rehkitzen in unbeschränkter Anzahl) - ein Steinbock der Klasse I, eine Steingeiß der Klasse I, sowie ein Birkhahn, fünf Stück Gamswild und 30 Murmeltiere jagdbehördlich bewilligt worden seien. An die jagdbehördlich bewilligten Abschüsse seien jedenfalls auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft Alpe Z gebunden.

Im Rahmen eines Schätzungsverfahrens gemäß § 80 AbgVG habe die Abgabenbehörde daher den Wert zu ermitteln, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte. Als Vergleichsmaßstab hiezu würden andere Jagden der Wildregion, welche ebenfalls keine Rotwildabschüsse aufwiesen, herangezogen. Der im schriftlichen Jagdpachtvertrag ausgewiesene Jagdpachtschilling in der Höhe von S 45.216,-- (EUR 3.285,97) ergebe bezogen auf die anrechenbare Gesamtfläche der Eigenjagd Z von 1.057,8585 ha einen Jagdzins von S 42,70 (EUR 3,10) je ha. Damit stehe dieser in einem krassen Missverhältnis zu vergleichbaren Jagden der Wildregion L, welcher einen durchschnittlicher Hektarsatz von rund S 147,-- (EUR 10,68) aufweise.

Ein genauerer Vergleich des in Rede stehenden Jagdgebietes mit vergleichbaren Jagden der Wildregion ohne Rotwildabschuss ergebe das im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Bild.

Da somit die Durchschnittshektarsätze der vergleichbaren Jagden zwischen S 95,90 (EUR 6,97) und S 106,60 (EUR 7,75) pro Hektar lägen, erscheine der belangten Behörde ein Hektarsatz von S 85,08 (EUR 6,18) im Beschwerdefall als durchaus angemessen. Dies ergebe einen Jahrespachtschilling von zumindest S 90.000,-- (EUR 6.540,56).

Jeder Schätzung sei eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Der Abgabenpflichtige müsse jedoch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinnehmen.

Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit, zu diesen Ausführungen binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen.

1.7. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Gebrauch.

Als Nebenleistungen im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG könnten nur Leistungen in Betracht kommen, die zwischen Verpächter und Pächter vereinbart worden seien. Zwischen der Agrargemeinschaft Z und dem Beschwerdeführer bestehe keine Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wäre, Mitglieder der Agrargemeinschaft in der Eigenjagd Z Murmeltiere und Gamswild unentgeltlich erlegen zu lassen.

Bei der Vereinbarung vom handle es sich nicht um einen Vertrag, den der Beschwerdeführer mit der Jagdverpächterin abgeschlossen habe, sondern um eine Vereinbarung zwischen dem Jagdgast L und dem Beschwerdeführer. Durch diese Vereinbarung sei die Agrargemeinschaft in keiner Weise begünstigt worden und könne aus dieser Vereinbarung auch keine Nebenleistung zu Gunsten der Jagdverpächterin abgeleitet werden. Die Vereinbarung sei nichts anderes als eine allgemein übliche Vereinbarung zwischen dem Jagdnutzungsberechtigten und einem Jagdgast über die ihm für die Jagderlaubnis zu bezahlende Gegenleistung und rücke den gegenständlichen Jagdpachtvertrag nicht einmal in die Nähe einer irregulären Jagdverpachtung.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, L und K als Zeugen darüber zu vernehmen, dass es keine Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft gebe, die ihn dazu verpflichtete, Mitgliedern derselben unentgeltlich Wildabschüsse in der Eigenjagd Z zu ermöglichen.

Da keine Nebenleistungen zwischen den Parteien des Jagdpachtvertrages vereinbart worden seien und auch keine solchen erbracht worden seien, sei der Bemessung der Jagdabgabe der vereinbarte Jagdpachtschilling zu Grunde zu legen.

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wiederholte ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom und führte weiters aus, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/17/0137, Nebenleistungen im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG auch zu Gunsten Dritter erbracht werden könnten. Hiefür spreche auch der Wortlaut des § 3 lit. a leg. cit., welcher klarstelle, dass "Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden ... nicht als Nebenleistungen" gälten. Insbesondere die Aufwendungen für die Jagdaufsicht seien regelmäßig keine Leistungen, welche dem Jagdverpächter, sondern einem Dritten, nämlich dem Jagdschutzorgan, zukämen. Wäre von vornherein festgestanden, dass der Begriff "Nebenleistungen " nur Leistungen zwischen Pächter und Verpächter umfasste, hätte es dieser Anordnung nicht bedurft.

Abgesehen davon spreche auf Grund der Aussagen des Obmannes der Agrargemeinschaft viel dafür, dass die Agrargemeinschaft als Jagdverpächterin zu Gunsten ihrer Mitglieder die oben beschriebenen Jagdabschussberechtigungen vereinbart habe. Solche Nebenabreden zu Gunsten Dritter seien jedenfalls als Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu qualifizieren, zumal juristische Personen beziehungsweise Agrargemeinschaften selbst keine Jagdabschüsse vornehmen könnten.

Hinsichtlich der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit L sei zu bedenken, dass L ebenfalls Mitglied der Agrargemeinschaft Z sei und diese Vereinbarung lediglich die Nebenabrede der Agrargemeinschaft zu Gunsten sämtlicher Mitglieder konkretisiere. Dass diese zusätzliche Vereinbarung überhaupt geschlossen worden sei, liege daran, dass L eine größere Zahl an Abschüssen für sich "reservieren" habe wollen und dabei gleichzeitig auf sein Recht, bei der Vergabe des Jagdpachtrechtes mitzubieten, verzichtet habe.

Bei der Berechtigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft Z zum Abschuss von Gämsen und Murmeltieren handle es sich daher um eine "Nebenleistung" im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG.

Dass die Vereinbarung vom dazu gedient habe, das Mitbieten von L bei der Versteigerung der Eigenjagd Z zu verhindern, habe auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom nicht bestritten.

Auch die Nebenabreden zu Gunsten der weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft stünden, insbesondere auf Grund der Aussagen des Obmannes der Agrargemeinschaft, unzweifelhaft in Verbindung mit dem verhältnismäßig niedrigen Pachtzins.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 788/00-3, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Auftrag ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Jagdabgabe, Vorarlberger LGBl. Nr. 43/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1994, ist für alle im Land Vorarlberg bestehenden Jagdrechte eine Landesabgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes zu entrichten.

Zur Entrichtung der Abgabe ist der Besitzer des Jagdrechts, im Falle der Jagdverpachtung der Jagdpächter verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Vlbg JagdabgabeG).

Gemäß § 2 Abs. 2 Vlbg JagdabgabeG haften bei Jagdgesellschaften im Sinne des Jagdgesetzes sämtliche Jagdgesellschafter für die Abgabe.

§ 3 Vlbg JagdabgabeG lautet:

"Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt:

a) bei verpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. des Jahrespachtschillings zuzüglich des Wertes allenfalls vertraglich ausbedungener Nebenleistungen. Aufwendungen für die Jagdaufsicht sowie für Jagd- und Wildschäden gelten nicht als Nebenleistungen. Falls einer Jagdgesellschaft gleichzeitig Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland und andere Personen angehören, ist bei Bemessung der Abgabe anzunehmen, dass auf jeden Jagdgesellschafter der gleiche Anteil am Jahrespachtschilling und allenfalls an Nebenleistungen entfällt;

b) bei nichtverpachteten Jagden für Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland sowie für juristische Personen mit dem Sitz im Inland 15 v.H., für andere Personen 35 v.H. jenes Betrages, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte."

Da der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" nicht landesgesetzlich durch den Begriff "Wohnsitz" ersetzt wurde, wurde die in Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 angeordnete Ersetzung des Begriffes "ordentlicher Wohnsitz" durch "Hauptwohnsitz" mit wirksam.

2.2. § 8a Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 23/1984 idF LGBl. Nr. 84/1998, sowie §§ 9 und 10 Abgabenverfahrensgesetz idF LGBl. Nr. 87/1993, (im Folgenden: Vlbg AbgVG) lauten:

"(1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt."

"§ 9

Mißbrauch

(1) Die Abgabepflicht kann durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes nicht umgangen oder gemindert werden.

(2) Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, so sind die Abgaben so festzusetzen und einzuheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzusetzen und einzuheben wären.

§ 10

Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit

(1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.

(2) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Verwaltung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen."

2.3. § 2 des Jagdgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 32/1988, lautet:

"§ 2

Inhalt und Ausübung des Jagdrechts

(1) Grundlage jeder Jagdausübung ist das Jagdrecht. Es ist mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und umfaßt das Recht, das Wild zu hegen, zu jagen und sich anzueignen.

(2) Der Grundeigentümer kann über sein Jagdrecht nur insoweit verfügen, als seine Grundstücke ein Eigenjagdgebiet bilden (Eigenjagdberechtigter). Die Verfügung über das Jagdrecht an allen anderen Grundflächen steht Jagdgenossenschaften zu.

(3) Die Jagdverfügungsberechtigten (Abs. 2) müssen ihre Jagdgebiete entweder selbst jagdlich nutzen oder die Nutzung an Pächter übertragen (Jagdnutzungsberechtigte)."

Jagdverfügungsberechtigte, die ihr Jagdgebiet selbst jagdlich nutzen wollen, müssen dies gemäß § 18 Abs. 1 Jagdgesetz der Behörde vorher schriftlich anzeigen. Gemäß § 18 Abs. 3 gelten dann, wenn eine Miteigentümergemeinschaft die Jagdnutzung einem oder mehreren Miteigentümern überlässt, die Bestimmungen für die Verpachtung der Jagd (§§ 20 bis 22).

§ 20 Jagdgesetz lautet:

"(1) Die Verpachtung der Jagd kann durch freihändige Vergabe, durch Vergabe aufgrund öffentlicher Ausschreibung oder im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolgen. Die Jagdverfügungsberechtigten müssen bei der Verpachtung der Jagd auf eine den Grundsätzen des § 3 entsprechende Ausübung des Jagdrechtes bedacht sein.

(2) Die Jagdpachtzeit hat sechs Jagdjahre zu betragen. Wird das Jagdpachtverhältnis vorzeitig beendet, so darf die Jagd nur auf den Rest der Pachtzeit verpachtet werden.

(3) Der Jagdpachtvertrag muß schriftlich geschlossen werden. Er hat alle die Jagdnutzung betreffenden Vereinbarungen zu enthalten, auch allfällige Nebenbestimmungen, wie solche über die Stellung einer Kaution, über Mindestsätze für die Abgeltung von Wildschäden oder über die Erstellung, Benützung oder Ablöse von Jagdeinrichtungen. Nicht im Jagdvertrag enthaltene Vereinbarungen gelten als nicht abgeschlossen. Der Jagdpachtvertrag hat jedenfalls die Namen des Jagdverfügungsberechtigten und des Pächters, die Bezeichnung, Lage und Größe des Jagdgebietes, den Beginn und das Ende der Pachtzeit sowie die Höhe des Pachtzinses zu enthalten.

(4) Der Jagdverfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdpachtvertrag mindestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn der Pachtzeit der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Der Jagdpachtvertrag wird mit dem vereinbarten Zeitpunkt rechtswirksam, wenn ihn die Behörde nicht innerhalb eines Monats beanstandet oder die Gründe für die Beanstandung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist behoben werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen rechtswirksamer Jagdpachtverträge.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verfahren bei der Verpachtung der Jagd zu erlassen."

2.4. Aus den dargestellten Vorschriften des Vlbg JagdabgabeG ergibt sich insbesondere, dass die Höhe der Abgabe bei verpachteten Jagden nach dem Jahrespachtschilling zuzüglich allenfalls vertraglich bedungener Nebenleistungen (§ 3 lit. a leg. cit.), bei nicht verpachteten Jagden nach dem erzielbaren Jahrespachtschilling (§ 3 lit. b leg. cit.) zu erfolgen hat.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die gegenständliche Eigenjagd verpachtet ist und somit grundsätzlich § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG anzuwenden sei. Im Hinblick auf die festgestellten Nebenabreden und den Umstand, dass das vereinbarte Entgelt nicht jenem einer fremdüblichen Verpachtung entspreche, kam die belangte Behörde jedoch zum Schluss, dass die Abgabe nicht vom konkret vereinbarten Pachtschilling, sondern unter Einbeziehung des Wertes der Nebenabreden zu berechnen sei.

Die belangte Behörde hat sich hiebei zur Begründung u.a. auf den mit Landesgesetz LGBl. Nr. 84/1998 in das Abgabenverfahrensgesetz eingefügten § 8a Vlbg AbgVG über die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowie auf § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG berufen.

2.5. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid einerseits unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil keine verbindlichen Nebenabreden im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG bestünden, und andererseits unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weil die Vereinbarung mit L nicht als Nebenleistung im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG gesehen werden könne.

2.6. Hiezu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, soferne die belangte Behörde diesen Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt hat (vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG). Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde etwa hinsichtlich der Aussagen der Zeugen L und K (des Obmannes der Agrargemeinschaft) zu erwecken. Der Hinweis auf das Unterbleiben einer neuerlichen Einvernahme dieser Zeugen zeigt daher keinen Verfahrensmangel auf.

2.7. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hatte der Beschwerdeführer nicht nur den mit der Agrargemeinschaft vereinbarten Pachtschilling zu entrichten, sondern darüber hinaus die Abschüsse durch Mitglieder der Agrargemeinschaft zu dulden. Überdies stellte die belangte Behörde den Abschluss einer für den Vertragspartner günstigen Vereinbarung mit L über bestimmte Abschussrechte fest.

Grundsätzlich ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes wegen Formmangels gemäß § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG ohne Bedeutung ist, weil die beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen ließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0137, festgehalten hat, liegt ein Formmangel im Sinne des § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG 1984 vor, wenn Nebenabreden getroffen werden, die nach § 20 Abs. 3 Jagdgesetz als nicht abgeschlossen gelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass die Nichtigkeit daher bei der Verwaltung der Abgaben insoweit ohne Bedeutung ist, als der abgabepflichtige Jagdpächter die Beschränkung seines Jagdrechtes gemäß den Nebenabreden mit "Abschussnehmern", wonach er - anders als ein Pächter dies sonst könnte - für die Abschüsse durch die weiteren die Jagd ausübenden Personen kein Entgelt verlangen kann, gegen sich gelten lasse. Daher sind von der Behörde festgestellte Nebenabreden im Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen solcher Nebenabreden zutreffender Weise hinsichtlich der Abschussrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft angenommen.

Hinsichtlich der Nebenabrede im Zusammenhang mit der zwischen dem Beschwerdeführer und L abgeschlossenen Vereinbarung stellt jedoch nicht diese Vereinbarung selbst, sondern allenfalls eine zwischen dem Beschwerdeführer und der Agrargemeinschaft bestehende Vereinbarung über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Abschluss der Vereinbarung mit L (zu den von der belangten Behörde festgestellten günstigen Konditionen) eine im vorstehenden Sinn zu berücksichtigende Nebenabrede dar. Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang akzeptierten Bindungen beschränken seine Rechtsstellung gegenüber einem gewöhnlichen Pächter in entscheidendem Maße und stellen daher eine Gegenleistung seinerseits gegenüber der Agrargemeinschaft dar, sofern sie nicht auf seiner privatautonomen Entscheidung (dem L günstige Abschüsse zu ermöglichen) beruhen, sondern ebenfalls Gegenstand einer (möglicherweise stillschweigenden) Übereinkunft mit der Agrargemeinschaft als Voraussetzung der Vergabe des Jagdrechts an ihn waren. Der Umstand, dass es insofern - wie in der Beschwerde formuliert wird - zu "Leistungen zu Gunsten Dritter" kommt, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend. Wesentlich wäre, ob es zu dieser "Leistung zu Gunsten eines Dritten" auf Grund der Übereinkunft zwischen der Agrargemeinschaft als Verpächterin und dem Beschwerdeführer als Pächter kam. Auch wenn sich der Pächter dem Verpächter gegenüber zur Erbringung von Leistungen an Dritte verpflichtet, liegt eine nach § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG zu bewertende Nebenleistung vor.

Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kann in diesem Punkt grundsätzlich nicht entgegen getreten werden.

2.8. In diesem Zusammenhang leidet der angefochtene Bescheid jedoch insoweit an einem - wesentlichen - Verfahrensmangel, als dem angefochtenen Bescheid keine Feststellungen entnommen werden können, dass der (für L günstige) Abschluss des Vertrages zwischen L und dem Beschwerdeführer für den letzteren eine Bedingung für die Vergabe der Jagd, die auf einer Willensübereinkunft mit der Agrargemeinschaft beruhte, darstellte und dem Beschwerdeführer solcherart der Abschluss des Vertrages überbunden war. Das Faktum des Abschlusses allein begründet noch nicht das Bestehen einer Nebenabrede mit der verpachtenden Agrargemeinschaft im Sinne des § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG. Es wurden keine Feststellungen getroffen, dass der Abschluss der Vereinbarung mit L auf Grund einer dem Beschwerdeführer von der Agrargemeinschaft als Verpächterin überbundenen Verpflichtung erfolgte.

2.9. Zur Bestimmung des Wertes der Nebenabrede(n) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Schon nach § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG ist der Wert der vertraglich ausbedungenen Nebenleistungen bei der Berechnung der Abgabe heranzuziehen.

Es liegt bereits der anzuwendenden Abgabenbestimmung insofern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde, als bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht nur ein nominell vereinbarter Pachtzins, sondern auch der Wert der Nebenleistungen miteinzubeziehen ist. Es entspricht einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wenn auch dieser Wert als vom Verpächter erzielte Gegenleistung für die Verpachtung zu betrachten ist.

Auch im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffes der "vertraglich ausbedungenen" Nebenleistungen in § 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG ist kein Raum für eine (formal-)rechtliche Betrachtungsweise, weil § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG zur Beachtlichkeit selbst jener vertraglichen Abreden führt, die nach dem Jagdgesetz unwirksam sind (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0137; insofern stellt § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG eine Vorschrift dar, die im Sinne der in der Lehre verwendeten Differenzierung zwischen indirekter wirtschaftlicher Anknüpfung und rechtlicher Anknüpfung eine Entscheidung zu Gunsten einer indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung trifft, sofern der Tatbestand einer Abgabenvorschrift auf "Verträge" abstellt; vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II4, Rn. 425).

§ 3 lit. a Vlbg JagdabgabeG erfordert in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Vlbg AbgVG, bei der Feststellung des Wertes der Gegenleistung den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zu Grunde zu legen. Es liegt nämlich jedenfalls kein Fall vor, in dem auf Grund der Anknüpfung durch den Gesetzgeber an außersteuerrechtliche Begriffe die rechtliche Betrachtungsweise geboten wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0109, oder vom , Zl. 92/17/0266).

2.10. Nicht gefolgt werden kann jedoch der belangten Behörde hinsichtlich der Methode der Bewertung der bedungenen Nebenabreden. Wenn auch nach dem Vorgesagten grundsätzlich nichts dagegen spricht, die Abschussrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft zu bewerten sowie auch die Rechte des L aus der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer mit dem wahren wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen, soweit dieser die tatsächlich ausbedungene Gegenleistung übersteigt und in einem mängelfreien Verfahren festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Abschluss dieser Vereinbarung verpflichtet war, ergibt sich jedoch Folgendes:

Die belangte Behörde ist der Sache nach - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides "im Rahmen eines Schätzungsverfahrens gemäß § 80 des Abgabenverfahrensgesetzes" - dazu übergegangen, "den Wert zu ermitteln, der im Falle der Verpachtung als Jahrespachtschilling erzielt werden könnte". Im Ergebnis hat die belangte Behörde damit eine Berechnung der Jagdabgabe nach § 3 lit. b Vlbg JagdabgabeG vorgenommen; die Schätzung bezog sich nicht auf den Wert der bedungenen Nebenleistungen, sondern auf den im Falle einer Verpachtung an einen Außenstehenden erzielbaren Pachtschilling. Die belangte Behörde hat damit letztlich auf Grund der Beurteilung, dass der vereinbarte Pachtschilling einem Fremdvergleich nicht standhalte, die Bewertung nach § 3 lit. b Vlbg JagdabgabeG vorgenommen. Eine solche Vorgangsweise sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Sie hat also nicht eine Bewertung der von ihr zu Grunde gelegten Nebenabreden durchgeführt, sondern - in Übernahme der Feststellungen der Behörde erster Instanz - den für die gegenständliche Eigenjagd erzielbaren Pachtschilling ermittelt. Eine solche Berechnung würde im Ergebnis nur dann den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, wenn aus den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ableitbar wäre, dass der sich aus den - von der belangten Behörde festgestellten - insgesamt möglichen Abschüssen ergebende Nutzen gleichmäßig auf den Beschwerdeführer und die Mitglieder der Agrargemeinschaft, deren Abschüsse der Beschwerdeführer zu dulden hat, verteilte. In diesem Fall würde die Bewertung der festgestellten Nebenabreden zum gleichen Ergebnis führen, sodass keine Rechtsverletzung vorläge. Angesichts der von der belangten Behörde für das verfahrensgegenständliche Jagdgebiet im Jagdjahr 1999/2000 festgehaltenen Möglichkeit des Abschusses u.a. eines Steinbocks und mehrerer Stück Rehwild erscheint eine solche Schlussfolgerung jedoch im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde (nur) die Duldungsverpflichtung hinsichtlich des Abschusses von Gämsen und Murmeltieren festgestellt hat, nicht von vornherein einsichtig. Aus dem festgestellten Sachverhalt (insbesondere den im Jagdgebiet jagdbehördlich genehmigten Abschüssen pro Jahr) ergibt sich nämlich nicht zwingend, dass der Wert der vom Beschwerdeführer zu duldenden Abschüsse in etwa demjenigen der auf ihn selbst entfallenden Abschüsse entspräche.

Die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode mag allenfalls zu dem selben Ergebnis führen wie eine Addition des vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Pachtschillings und der für die Nebenabreden anzusetzenden Werte (insbesondere im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Gams- und Murmeltierjagd im gegenständlichen Jagdgebiet, aus welcher sich letztlich ergeben mag, dass die den Mitgliedern der Agrargemeinschaft möglichen Abschüsse wertmäßig dem Vorteil entsprechen, den der Beschwerdeführer aus dem Pachtvertrag zu ziehen vermag). Eine solche Überprüfung, ob das Ergebnis insofern gleich ist, ist dem Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde und der Begründung des angefochtenen Bescheides derzeit nicht möglich (insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0137, zu entscheiden war; der Verwaltungsgerichtshof ging in jenem Fall davon aus, dass der damalige Beschwerdeführer nichts vorgebracht habe, was gegen die sachliche Richtigkeit der von der Behörde vorgenommenen Bewertung spräche).

Da die belangte Behörde somit entgegen der gesetzlichen Regelung keine Bewertung der Nebenabreden vornahm, sondern den für die Verpachtung der Jagd insgesamt erzielbaren Pachtschilling der Berechnung der Abgabe zu Grunde legte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, welcher als Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0212).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.11. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.12. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am