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VwGH vom 25.10.2000, 2000/06/0027

VwGH vom 25.10.2000, 2000/06/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der E AG in G, vertreten durch Dr. PB und Dr. AC, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom , Zl. A 17-C-25.182/1998-5, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung zur Montage a) eines hinterleuchteten Werbeauslegers an der Fassade des Hauses Nr. 16, und b) einer Werbeaufschrift zwischen dem 1. und dem 2. Obergeschoß des Hauses Nr. 17 auf den näher angeführten Grundstücken, gemäß § 29 Stmk. Baugesetz 1995 in Verbindung mit den §§ 3, 6 und 7 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 sowie der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 abgewiesen

(Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung stützte sich im Besonderen auf das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Gutachten der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (im Folgenden: ASVK) vom , in dem Folgendes ausgeführt wurde:

"Gutachten

Der Konsenswerber hat um Bewilligung für den Austausch von Werbeschriften, für die Neuanbringung eines Steckschildes am Haus H...platz Nr. 16 sowie für die Anbringung einer Werbeaufschrift am Haus Nr. 17 angesucht.

Auf Grund einer örtlichen Begehung und des Sitzungsbeschlusses vom erstellt die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) folgendes Gutachten:

Befund

Die beiden viergeschoßigen Wohn-, Büro- und Geschäftshäuser H...platz Nr. 16 und 17 sind Teil der östlichen H...platzfront und somit ein wesentlicher Bestandteil der Grazer Altstadt-Kernzone. Die über mittelalterlichen Hofstätten errichteten Gebäudeanlagen weisen Baustrukturen aus allen Kunstepochen auf. Beide Häuser sind seit Mitte des 19. Jahrhunderts besitzmäßig, zum Teil auch baulich miteinander verbunden.

Das Haus Nr. 16 zeigt über den mittelalterlichen Überhangskonsolen der Erdgeschoßzone eine barocke Stuckfassade mit einem für die Zeit um 1670 charakteristischen Schweifdekor.

Hervorzuheben ist auch das besonders qualitätsvolle Steinrelief mit einer Hausmadonna nach dem Vorbild der Mariahilf-Madonna von Pietro des Pomis.

Das platzseitige Erscheinungsbild des Hauses Nr. 17, dem ehemaligen Palais S..., wird heute durch einen um 1800 erfolgten Umbau mit frühklassizistischer Plattenstilfassadierung geprägt. Hervorzuheben sind die gotische Einfahrtsportalrahmung mit den Wappen der Grafen S... sowie eine darüber befindliche Wandnische mit einer Hausmadonna.

Beide Fassaden haben einen wesentlichen Anteil am Erscheinungsbild der östlichen H...platzseite. Sie sind sowohl durch die qualitätsvollen Fassadierungen wie auch durch ihre Ensemble prägende Funktion am Übergang vom H...platz zur H...gasse als besonders schützenswert im Sinne des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG) zu werten.

Im vorliegenden Bauansuchen wird nun um die Bewilligung für 1. den Austausch von Werbeschriften und die Errichtung einer Stele,

2. die Neuanbringung eines Steckschildes am Haus Nr. 16 sowie 3. für eine neue Werbeschrift am Haus Nr. 17 angesucht. Alle Werbeeinrichtungen wurden bereits an den Fassaden angebracht.

Gutachten

1. Die aus Einzelbuchstaben bestehende Werbeaufschrift über dem Fassadenüberhang (von zwei unterschiedlichen Aufschriften) von Haus Nr. 16 entspricht der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 des GAEG. Der Anbringung der Aufschrift kann ebenso wie der Errichtung der Stelle am Geschäftseingang als Werbeträger zugestimmt werden.

2. Die Anbringung eines beleuchteten Aushängekastens in der Größe von 112 x 167 cm auf dem Fassadenüberhang von Haus Nr. 16 stellt sowohl in Größe als auch Ausführung einen schweren Eingriff in das schützenswerte Erscheinungsbild der Barockfassade dar. Nach § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1c der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung des GAEG sind derart großformatige marktschreierische Werbeträger auf Gebäuden, die gemäß des GAEG in ihrem schützenswerten Erscheinungsbild zu erhalten sind, untersagt. Die Anbringung des Aushängekastens wird daher negativ begutachtet.

3. Für die Anbringung einer Werbeschrift zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß am Haus H...platz Nr. 17 ist laut § 3 Abs. 1a der oben zitierten Verordnung des GAEG die Erteilung einer Bewilligung unzulässig, da dadurch eine Beeinträchtigung der schützenswerten Fassade gegeben ist. Die Anbringung der Werbeschrift auf Haus Nr. 17 muss daher negativ begutachtet werden."

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde von der ASVK eine ergänzende gutächtliche Stellungnahme eingeholt, die gleichfalls im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bezogen auf die Werbeaufschrift auf dem Gebäude gemäß § 3 Z. 1 lit. a Ankündigungsgestaltungs-Verordnung bei Gebäuden, die gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten seien, die Anbringung von Ankündigungen über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß bzw. dort, wo es kein Kordongesimse gebe, über der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes unzulässig sei. Die beantragte Werbeaufschrift liege zwischen erstem und zweitem Obergeschoß, wie sich dies schon aus dem Antragsgegenstand ergebe und sei daher über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. über der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes gelegen. Bei dem Gebäude H-Gasse 17 handle es sich auch, wie dies im Gutachten vom schlüssig und nachvollziehbar dargetan worden sei, um ein Gebäude, das gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten sei. Diese Werbeaufschrift widerspreche somit eindeutig § 3 Z. 1 lit. a Ankündigungsgestaltungs-Verordnung.

In Bezug auf den hinterleuchteten Werbeausleger auf dem Gebäude H-Gasse Nr. 16 wurde insbesondere ausgeführt, dass § 3 Z. 1 lit. c der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung die Anbringung von Ankündigungen marktschreierischer Art, etwa solcher mit Leuchtfarben oder besonders grellen Farben verbiete, während § 3 Z. 2 dieser Verordnung die Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen verursachten, als unzulässig erkläre. Im Erstgutachten habe die ASVK sich etwas kursorisch darauf gestützt, dass ein großformatiger, marktschreierischer Werbeträger vorliege. Im Ergänzungsgutachten sei die ASVK auf diesen Werbeträger näher eingegangen. Die Bezeichnung "marktschreierischer Werbeträger" sei als überspitzt zurückgenommen worden. Die belangte Behörde verweise gestützt auf das ergänzende Gutachten auf die besonders intensive Farbgestaltung dieses Werbeträgers. Gerade weil die Verwendung von Leuchtfarben bzw. von besonders grellen Farben darauf hindeute, dass "es sich ungeachtet der 'Rücknahme' der Bezeichnung marktschreierisch durch die Kommission eben um eine solche Ankündigung marktschreierischer Art handle und sie daher verboten sei, könnte dies durchaus der Fall sein". Ob dies vorliege, könne jedoch dahingestellt bleiben, weil sich nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde aus dem wiedergegebenen Gutachten der ASVK nachvollziehbar, schlüssig und von der Beschwerdeführerin keineswegs widerlegt ergebe, dass der hinterleuchtete Ausleger eine Zerschneidung von Fassadenelementen des gerade durch seine Fassadenelemente bedeutsamen Hauses H-Gasse 16 verursache (dies wird näher ausgeführt). Aber selbst wenn eine restriktive Auslegung des Wortes "Zerschneidung" geboten sein sollte, sei dieser Ausleger nach Auffassung der belangten Behörde nicht bewilligungsfähig. § 3 Abs. 1 GAEG 1980 normiere, dass die Liegenschaftseigentümer im Schutzgebiet jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtgebiet von Bedeutung seien, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten hätten. Zum Erscheinungsbild gehörten nach der genannten Gesetzesvorschrift alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, die Geschoßhöhe, die Dachform, die Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wenn aber, wie der Gesetzgeber in der bezogenen Norm normiere, dass erhaltenswerte (geschützte) Gebäude auch in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten seien, und zum Erscheinungsbild nach den verba legalia ausdrücklich auch die Fassaden einschließlich ihrer Gliederung zählten, so widerspreche die von der ASVK nachvollziehbar attestierte schwere Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade des verfahrensgegenständlichen Hauses ganz offenkundig dem "Erhaltungsgebot" des § 3 Abs. 1 GAEG 1980, weil das Gebäude H-Gasse Nr. 16, wie schon dargetan, gemäß dieser Bestimmung geschützt sei. Die belangte Behörde halte, wie näher ausgeführt, durch den verfahrensgegenständlichen hinterleuchteten Werbeausleger an der Fassade des Hauses H-Gasse 16 das ausdrückliche Verbot des § 3 Z. 2 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 für verletzt, sodass schon aus diesem Grund die unterbehördliche, nunmehr durch Berufung bekämpfte, versagende Entscheidung betreffend diesen Antragsgegenstand rechtens sei. Aber selbst wenn die Berufungsbehörde in diesem Grund infolge zu "weiter" Auslegung des Terminus "Zerschneidung" in der bezogenen Norm irren sollte, sei die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Versagung auch deshalb rechtens, weil durch die als erwiesen zu betrachtende schwer wiegende Beeinträchtigung der (Gegenstand des geschützten Erscheinungsbildes des Gebäudes bildenden) Fassade einschließlich Gliederung ein "verbotswidriger" Eingriff in das geschützte Erscheinungsbild gegeben sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 (GAEG 1980), LGBl. Nr. 17/1980, erstreckt sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet). § 3 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten haben. Zum Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Gebäudes, wie z.B. die Gebäudehöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden einschließlich Gliederung, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen.

Gemäß § 3 Z. 1 lit. a und c sowie Z. 2 der Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 3/1986, (im Folgenden: Ankündigungsgestaltungs-Verordnung) ist bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:

"1. Anbringung von Ankündigungen

a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und erstem Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum und auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind;


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b)
...
c)
marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.);
2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen."
Die verfahrensgegenständlichen Gebäude, an deren Fassaden die Werbeaufschrift bzw. der Aushängekasten angebracht wurden, liegen unbestritten im Schutzgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 GAEG 1980 und sind gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil entgegen ihrem Antrag kein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. So wäre festgestellt worden, dass die gesamte Charakteristik des Bereiches H-Gasse/H-Platz durch Ankündigungstafeln, Fahnen, Sonnenschirme und sonstige Konstruktionen geprägt sei, sodass der relativ kleine Ausleger der Beschwerdeführerin, soweit er überhaupt wahrnehmbar sei, jedenfalls nicht störend wirken könne.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß der hg. Judikatur ist unter Beiziehung eines Sachverständigen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat, zu beurteilen ist, ob eine Werbeeinrichtung im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles, sowie im Straßenbild und Stadtbild eine Störung i.S.d.
§ 1 der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung verursacht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0099). Die Heranziehung eines Sachverständigen ist auch geboten, wenn es um die Frage des Erhaltungsgebotes des § 3 GAEG 1980 geht. Weder das AVG noch das GAEG 1980 sehen vor, dass eine solche Störung auf Grund eines Ortsaugenscheines festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Zl. 90/10/0121). Außerdem verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Gutachten nicht eine Störung des Ortsbildes, sondern ein schwerer Eingriff in das schützenswerte Erscheinungsbild der Barockfassade des Hauses Nr. 16 festgestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, dass der Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden sei und auch keine entsprechende rechtliche Beurteilung erfolgt sei. Es hätte einerseits einer Feststellung der tatsächlichen Störung des Erscheinungsbildes des Gebäudes und andererseits einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, inwieweit hier ein Unterschied zwischen der Störung des Erscheinungsbildes durch ein einzelnes Objekt oder eine Vielzahl von Objekten vorliege. Hätte sie dies getan, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der hinterleuchtete Werbeausleger nicht als Störung empfunden werden könne.
Die belangte Behörde hat gestützt auf das ergänzend eingeholte Gutachten u.a. die Auffassung vertreten, dass der verfahrensgegenständliche Werbeausleger - wie eingangs wiedergegeben - dem "Erhaltungsgebot" des § 3 Abs. 1 GAEG 1980 widerspreche. Gemäß § 3 Abs. 1 GAEG 1980 seien erhaltenswerte (geschützte) Gebäude in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Zum Erscheinungsbild gehörten nach dieser Bestimmung auch die Fassaden einschließlich der Gliederung. Die von der Altstadt-Sachverständigenkommission nachvollziehbar attestierte schwere Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade des Gebäudes H-Gasse 16 widerspreche offenkundig dem § 3 Abs. 1 GAEG 1980, weil dieses Gebäude gemäß dieser Bestimmung geschützt sei.
In dem ergänzenden Gutachten hat die Altstadt-Sachverständigenkommission in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Ausleger (in einer Größe von
112 cm x 167 - Breite x Höhe bzw. ein Steckschild von ca. 2 m2 Fläche) an einem auf Kargsteinen aufruhenden erkerartigen, im ersten Obergeschoß um ca. 0,8 m vorspringenden Vorbau montiert sei, sodass er für die Blickrichtung gegen Norden noch um dieses Maß mehr in das Blickfeld rücke. Er habe aber damit gleichzeitig auch die Wirkung einer Konkurrenzierung zur architektonischen Gliederung der Fassade mit ihren reizvoll-unregelmäßigen Vor- und Rücksprüngen. Die eigentlichen Gestaltungselemente des Hauses, die seine Schutzwürdigkeit im Sinne des GAEG ausmachten, wie die eben genannten Gliederungen, die besonders reiche Stuckverzierung, Mehrfarbigkeit und ein wertvolles Madonnenmedaillon in einer Nische zwischen zwei Obergeschoßfenstern, würden gegenüber den dominanten Werbeeinrichtungen, insbesondere dem Ausleger, direkt zurücktreten. Sie erlitten damit eine Beeinträchtigung, die gemäß dem ergänzenden Gutachten sowohl dem Schutzzweck gemäß § 3 wie auch dem Einfügungsgebot gemäß § 6 GAEG 1980 widerspreche.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen dazu lediglich die Behauptung aufstellt, dass der in Frage stehende hinterleuchtete Werbeausleger keine Störung des Erscheinungsbildes des Gebäudes H-Gasse 16 bewirke, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit dem vorliegenden Gutachten eines Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedenfalls diese Auffassung des Gutachtens und der belangten Behörde als schlüssig bzw. nachvollziehbar beurteilen. Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die Frage, ob der Werbeausleger gemäß § 3 Z. 1 lit. c der Ankündigungs-Gestaltungsverordnung eine Ankündigung marktschreierischer Art ist bzw. ob durch diese Ankündigung eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen im Sinne des § 3 Z. 2 Ankündigungs-Gestaltungsverordnung erfolgte, was in der Beschwerde beides bestritten wird. Weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweisen sich in diesem Zusammenhang als fehlerhaft.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass es im Hinblick auf den herangezogenen § 3 der Verordnung bzw. des § 3 GAEG 1980 allein auf das Erscheinungsbild der Gebäude ankommt, das zu erhalten ist. Ob durch den verfahrensgegenständlichen Werbeausleger eine Störung oder Beeinträchtigung des Ensembles bzw. des Straßen- und Stadtbildes eintreten würde oder nicht, war für die belangte Behörde daher nicht maßgeblich. Die Ausführungen der belangten Behörde zum Ortsbild waren im Lichte des herangezogenen § 3 GAEG bzw. der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung nicht von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin konnte daher dadurch nicht in Rechten verletzt sein.
Den Ausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Werbeaufschrift auf dem Gebäude H-Gasse Nr. 17 ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 3 Z. 1 lit. a der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung eine Ausnahme nur für den Fall des Ersatzes einer bestehenden Ankündigung vorgesehen ist, die als integraler Bestandteil einer qualitätsvollen Fassade anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, dass es sich bei der fraglichen Werbeaufschrift um einen Ersatz einer bestehenden Ankündigung handelt. Die in § 3 Z. 1 lit. a der angeführten Verordnung vorgesehene Ausnahme stellt nicht allein darauf ab - worauf sich die Beschwerdeführerin aber allein beruft -, dass die Werbeaufschrift als integraler Bestandteil einer qualitätsvollen Fassade anzusehen ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Ansuchen um Montage des hinterleuchteten Werbeauslegers an der Fassade des Hauses H-Gasse Nr. 16 und der Werbeaufschrift zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß des Hauses H-Gasse Nr. 17 abgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am