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VwGH vom 29.11.1995, 95/03/0200

VwGH vom 29.11.1995, 95/03/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.5-145/94-7, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde ihm nach dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein unter der Anschrift "R 8, 6... E" nach vergeblichen, am und unternommenen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt mit Beginn der Abholfrist am zugestellt.

Die gegen dieses Straferkenntnis am zur Post gegebene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit Schreiben vom wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, daß - ausgehend vom Zustelldatum - die am zur Post gegebene Berufung als verspätet eingebracht zu betrachten sei und daß diese Rechtswirkung lediglich dann nicht eintrete, wenn der Beschwerdeführer nachweisen könne, daß er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Sollte der Beschwerdeführer - so heißt es in dem Schreiben weiter - diesen Umstand geltend machen, werde er ersucht, "nachstehende Fragen zu beantworten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
Waren Sie zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches am sowie zum Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches bzw. der Hinterlegung am von der Abgabestelle (Wohnung)
a)
tagsüber
b)
über längere Zeit
abwesend?

2) Wann sind Sie an die Abgabestelle zurückgekehrt?

Sollte innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine Stellungnahme unter Anführung von Beweismitteln (ANFÜHRUNG VON ZEUGEN, VORLAGE VON HOTELRECHNUNGEN, ETC.) zur Glaubhaftmachung Ihrer Angaben erfolgen, wird ohne Ihre weitere Anhörung angenommen, daß die Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam vorgenommen worden ist."

Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom wie folgt:

"Ich habe mich bis Ende Juni in Wien aufgehalten, wo ich Betriebswirtschaft studiere. Am Montag, den , habe ich bei Doz. P in L eine Prüfung abgelegt und bin dann erst Anfang Juli nach Vorarlberg zurückgekehrt."

Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der

Empfänger ..... regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist

das Schriftstück nach § 17 Abs. 1 des Zustellgesetzes im Falle

der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt ..... zu

hinterlegen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ..... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 92/02/0021, 0022) hat jemand, der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen.

Diesem Erfordernis hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, weil er seine Behauptung, im Zeitpunkt der Zustellung von Abgabestelle abwesend gewesen zu sein, nicht durch ein taugliches Beweisanbot untermauert hat.

Wenn der Beschwerdeführer meint, aus seinem Schreiben vom gehe eindeutig hervor, daß er seine "Beteiligtenvernehmung" beantragt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verwaltungsstrafverfahren

- unbeschadet des im Berufungsverfahren für mündliche Verhandlungen geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 923) - keine Notwendigkeit zur Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Beschuldigten zum Beweis für von ihm bereits schriftlich deponierte Behauptungen besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/03/0076, und vom , Zl. 86/02/0132).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, "Doz. P in L" als Zeugen namhaft gemacht zu haben, so betrifft das entsprechende Vorbringen im Schriftsatz vom lediglich den im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten .

So gesehen geht die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn zur Präzisierung seines Beweisanbotes anleiten müssen, fehl. Im übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom klar und deutlich auf das Erfordernis der Anführung bestimmter Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner Angaben hingewiesen. Von einer Verletzung der Manuduktionspflicht kann daher keine Rede sein. Ein Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG liegt nicht vor.

Es ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun, und - ausgehend von der am rechtswirksam gewordenen Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - die Rechtzeitigkeit der dagegen erhobenen Berufung verneinte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
CAAAE-33129

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