VwGH vom 04.07.2001, 2000/17/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der BZ in S, vertreten durch Dr. Tilman H. Schwager und Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stadtplatz Nr. 19, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524115/2-2000-Sto/Shz, betreffend Anzeigenabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Linz gemäß § 1 OÖ Anzeigeabgabe-Gesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 i. d.g.F., in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen die bereits fällig gewesene Anzeigenabgabe von S 77.568,-- (Gesamtbemessungsgrundlage S 775.680,--) fest. In Anrechnung der erklärten Bemessungsgrundlage von S 540.890,-- (Anzeigenabgabe S 54.089,--) wurden die Anzeigenabgabe-Nachforderung mit S 23.479,-- sowie der Säumniszuschlag mit S 939,-- und der Verspätungszuschlag mit S 1.030,-- festgesetzt. In der dem Bescheid zugrundeliegenden, anlässlich einer Anzeigenabgabeprüfung aufgenommenen Niederschrift wurde festgehalten, ein großer Teil der Auflage eines näher bezeichneten Druckwerkes sei in Linz verbreitet worden und es bestehe deshalb die Hebeberechtigung der Landeshauptstadt Linz.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, nach dem OÖ Anzeigenabgabe-Gesetz müsse die Anzeigenabgabe in jener Gemeinde entrichtet werden, in der die "Zeitung" erstmals "verteilt" worden sei. Diese Gemeinde sei im Beschwerdefall Garsten, wo keine Anzeigenabgabe eingehoben werde. Diesen Rechtsstandpunkt habe die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde bereits bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführerin erhob auch gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz, mit dem ein Antrag auf Rückzahlung der Anzeigenabgabe von S 56.332,-- für den Zeitraum bis abgewiesen wurde, Berufung.
Mit dem Bescheid vom gab das zuständige Mitglied des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Berufungen keine Folge und verfügte den Ablauf der durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom gewährten Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von S 25.448,--. Dies mit der Begründung, ein Ermittlungsverfahren habe folgendes Ergebnis erbracht: Das in Rede stehende Druckwerk erscheine 12 x jährlich, davon 6 x als Magazin und 6 x aktuell, wobei dieses keine Inserate beinhalte. Von der Druckerei in Linz würden ca. 3.500 Stück pro Ausgabe gedruckt. Davon würden ca. 750 Stück in Linz, ca. 1.100 Stück in Oberösterreich und ca. 500 Stück in restlichen Bundesländern verbreitet. Wohin die restliche Stückzahl, ca. 1.150 Stück, verbreitet werde, lasse sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Alle Exemplare würden auf einmal gedruckt und jener Teil von ca. 2.800 Exemplaren, der durch die Post versendet werde, werde direkt von der Druckerei zur Post gebracht. Der Rest der Verbreitung erfolge in Etappen und dauere bis zur nächsten Ausgabe. Ein Teil der Exemplare diene der Abonnentenwerbung und werde in verschiedenen Institutionen zur freien Entnahme aufgelegt. Weiters werde keine Anzeigenabgabe an eine andere Gebietskörperschaft entrichtet. Zur Frage der erstmaligen Verbreitung des Druckwerkes werde festgestellt, dass die Verbreitung dann erstmalig in einer Gemeinde erfolge, wenn ein Druckwerk, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gewesen sei, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde, wobei die nach Art und Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben hätten. Einige gegenüber anderen Gemeinden Oberösterreichs wesentlich größere Stückzahl - ein Viertel der Auflage - sei in Linz vertrieben worden und somit sei in Linz dieses Druckwerk einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Die Hebeberechtigung von Linz sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung bzw. Verbreitung gegeben. Von anderen Gebietskörperschaften Oberösterreichs sei keine Hebeberechtigung geltend gemacht worden und von der Beschwerdeführerin sei kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die Voraussetzungen für eine Teilung vorlägen. Zum Einwand, die Gemeinde Garsten wäre hebeberechtigt gewesen, hebe jedoch keine Anzeigenabgabe ein, werde bemerkt, dass gemäß § 4 Abs. 5 Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz die Abgabe nur dann mit dem entsprechenden Bruchteil festzusetzen sei, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, dass er auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig sei. Da im konkreten Fall kein solcher Nachweis erbracht worden sei, sei auch kein Bruchteil festzusetzen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in der sie die Ansicht vertrat, es sei jene Gemeinde zu Erhebung der Anzeigenabgabe zuständig, in der das Druckwerk erstmalig verbreitet worden sei und dies sei die Gemeinde Garsten, die keine Anzeigenabgabe erhebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, das Druckwerk sei jedenfalls in Linz einem größeren Personenkreis gegenüber verbreitet worden. Der Beschwerdeführerin sei insofern beizupflichten, als die erstmalige Verbreitung dieses Druckwerkes gegenüber einem größeren Personenkreis im Bereich der Gemeinde Garsten die Wertung einer nochmaligen späteren Verbreitung im Bereich der Stadt Linz als "erstmalige Verbreitung" begrifflich ausschließen würde. Voraussetzung dafür sei jedoch ein die üblichen Zeitdifferenzen bei der Verbreitung der Exemplare der Zeitschrift überschreitender Vorgang. Nach den Ermittlungen der Abgabenbehörden sei im Beschwerdefall der Großteil der verbreiteten Exemplare meist sofort nach Druck per Post verschickt worden, wobei die Postaufgabe bei den Postämtern Linz und Steyr erfolgt sei. Die zur Abonnentenwerbung dienenden Exemplare seien hingegen erst später in verschiedenen Institutionen zur freien Entnahme aufgelegt worden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die im Postweg verbreiteten Zeitschriften jedenfalls in der Stadt Linz und allenfalls auch in Garsten gleichzeitig gegenüber einem bestimmten Personenkreis verbreitet worden seien. Dies bedeute jedoch in weiterer Folge, dass sowohl die Stadt Linz als auch allenfalls die Gemeinde Garsten als Erscheinungsorte iS des § 2 Abs. 3 lit. a OÖ Anzeigenabgabe-Gesetz anzusehen seien. Die Abgabeberechtigung der Stadt Linz und die Anzeigenabgabepflicht der Beschwerdeführerin dieser gegenüber seien somit zu bejahen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichteinhebung der Anzeigenabgabe durch die Stadtgemeinde Linz verletzt.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das im Beschwerdefall anzuwendende Gesetz vom in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom und vom , betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952 idF LGBl. Nr. 1/1966 und Nr. 18/1974, lautete im Bemessungszeitraum auszugsweise:
"§ 1
Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe
(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.
(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,
a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;
...
§ 2
Gegenstand der Abgabe
(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)
a) in Druckwerken,
...
(2) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.
(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist
a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;
...
§ 4
Ausmaß und Berechnung der Abgabe
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§ 13 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).
...
(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.
...
§ 7
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabenschuld entsteht im Zeitpunkte der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
(2) Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat bis längstens zum 20. des darauf folgenden Monates dem Gemeindeamte (Magistrate) unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgabenerklärung (Zusammenstellung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb derselben Frist den sich darnach ergebenden Abgabenbetrag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung der Gemeinde zu zahlen."
Mit Erkenntnis vom , G 19/00, V 9/00, und Folgezahlen, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz des OÖ Anzeigenabgabe-Gesetzes verfassungswidrig war (Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000).
Nach § 1 Abs. 2 der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Jahrgang 1952/Nr. 6, i.d.g.F. der Verordnung vom , Amtsblatt Nr. 21/1966, ist die Stadt Linz abgabeberechtigt, wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist. Im Übrigen entspricht die Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz inhaltlich dem OÖ Anzeigenabgabe-Gesetz. Der Abgabensatz beträgt nach § 4 Abs. 1 der genannten Anzeigenabgabeordnung 10 v.H. des Entgeltes.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, nach den Ermittlungen der Abgabenbehörde sei im Beschwerdefall der Großteil der verbreiteten Exemplare meist sofort nach Druck per Post verschickt worden, wobei die Postaufgabe bei den Postämtern Linz und Steyr erfolgt sei. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass eine größere Anzahl von Stücken des Druckwerkes in Linz verbreitet wurde. Sie vertritt aber die Ansicht, eine Anzeigenabgabepflicht sei in Linz deswegen nicht gegeben, weil die Versendung des Magazins nach Linz nach der Hauptversendung durch die Druckerei nach Orten in ganz Österreich erst "im Nachhinein" zu "einem späteren Zeitpunkt" erfolgt sei.
Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Ort, in dem die Verbreitung erfolgt ist, nach dem OÖ Anzeigeabgabe-Gesetz jener Ort ist, in welchem die Verbreitung ihr Ziel findet, das Druckwerk also einem größeren Personenkreis zugänglich wird. Hiebei bedeutet der Begriff "erstmalig" nicht "zuerst", sondern "auf einmal", weswegen es darauf ankommt, dass eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen haben außer Betracht zu bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0244).
Der Erscheinungsort eines Druckwerkes iS des § 1 Abs. 2 lit. a und des § 2 Abs. 3 lit. a OÖ Anzeigenabgabe-Gesetz und iS des § 1 Abs. 2 lit. a und des § 2 Abs. 4 lit. a Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz kann in mehreren Gemeinden gelegen sein, sodass auch mehrere Gemeinden abgabeberechtigt sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173).
Die Abgabepflichtige hat ihre einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber bestehende Abgabepflicht unter Beweis zu stellen. Die Beweislast der Abgabepflichtigen erstreckt sich auch auf den Nachweis, dass eine andere österreichische Gemeinde von der ihr durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung einer Anzeigenabgabe Gebrauch gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0204).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Anzeigenabgabe in Linz auch dann, wenn vor der Verbreitung einer Anzahl von Exemplaren eines Druckwerkes in Linz eine Verbreitung einer Anzahl von Exemplaren desselben Druckwerkes in einer anderen Gemeinde bereits erfolgt ist, wenn die üblichen Zeitdifferenzen zwischen den Verbreitungsvorgängen nicht überschritten werden.
Nach den auf Vorhalt gemachten Angaben der Beschwerdeführerin wurden von den jeweiligen Druckwerken 840 Exemplare in Linz,
1.200 Exemplare in sonstigen Teilen Oberösterreichs, 800 Exemplare in anderen Bundesländern und der Rest in ganz Österreich verbreitet. Ein Teil wurde sofort per Post versendet, der Rest zur Abonnentenwerbung in verschiedenen Institutionen zur freien Entnahme aufgelegt. In einer weiteren Vorhaltbeantwortung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass rund 2.800 Exemplare meist sofort per Post verschickt worden seien, der Rest in Etappen mit beigelegtem Zahlschein.
Bei dieser Sachlage konnte von einer die Anzeigenabgabepflicht zum Entstehen bringenden Verbreitung der Druckwerke in Linz ausgegangen werden. Es wurde eine größere Anzahl der Druckwerke durch die Post in Linz verbreitet und die Zeitdifferenz zur Verbreitung in anderen Gebietskörperschaften erfolgte nach den Ermittlungsergebnissen innerhalb der üblichen Zeitdifferenzen.
In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, nach der jeweiligen Hauptversendung der Ausgabe durch die Druckerei nach ganz Österreich habe die Beschwerdeführerin jeweils im Nachhinein - wie sich aus einer beiliegenden Liste der Versendungen ergebe - die Versendung nach Linz vorgenommen. Die genannte Liste enthält eine Aufstellung der von der Beschwerdeführerin nach Linz versendeten Exemplare der Druckwerke mit Datum und Anzahl.
Abgesehen von der auf Grund des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 41 VwGG) gegebenen Unzulässigkeit dieses Vorbringens übersieht die Beschwerdeführerin, dass im Falle der Versendung von Druckwerken nach Linz an mehreren Tagen in Etappen das Entstehen des Abgabenanspruches dadurch nicht verhindert wird. Vielmehr ist bereits mit der Versendung der ersten Anzahl von Exemplaren die Abgabepflicht in Linz entstanden. Aus der Aufstellung geht ferner nicht hervor, wann die Exemplare der Druckwerke in anderen Gemeinden verbreitet wurden, sodass ein zeitlicher Vergleich mit der Verbreitung in anderen Gemeinden nicht möglich ist.
Im Fall einer mehrfachen Abgabepflicht, wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes in mehreren Gemeinden gelegen ist, hat eine Bruchteilsfestsetzung zu erfolgen. Eine solche war nicht Gegenstand des vorliegenden Abgabenverfahrens. Die Beschwerdeführerin hätte in einem solchen Verfahren ihre einer anderen Gebietskörperschaft gegenüber bestehende Abgabepflicht unter Beweis zu stellen gehabt. Die Beweislast der Beschwerdeführerin erstreckt sich auch auf den Nachweis, dass eine andere österreichische Gemeinde von der ihr durch den Landesgesetzgeber eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung einer Anzeigenabgabe Gebrauch gemacht hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0173). Beweise, die zu einer Bruchteilsfestsetzung hätten führen können, hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am