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VwGH vom 02.02.1993, 92/05/0242

VwGH vom 02.02.1993, 92/05/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1.) der B-KG in W und 2.) der A-Gesellschaft m.b.H. in L, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-010186/7-1992 Ki/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/05/0036, zu verweisen. In diesem Beschwerdefall hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei zu prüfen, ob die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerinnen zu Recht das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren als nicht ausreichend erachtet hatte, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die von den Beschwerdeführerinnen errichteten Plakatwände eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes darstellen und sohin der auf § 61 Abs. 5 der O.ö. Bauordnung (BO) gestützte Beseitigungsauftrag der Rechtslage entsprach. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte in diesem Zusammenhang, ob die eingeholten Sachverständigengutachten auf Grund ausreichender Befunde zu dem schlüssig nachvollziehbaren Urteil gelangen durften, daß das Orts- und Landschaftsbild gestört wird. Der Gerichtshof stellte zusammenfassend fest, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz habe ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zu dem Schluß gelangen können, daß das Ortsbild der die Grünzone durchquerenden N-Straße durch die den Gegenstand des Bauauftrages bildenden Plakatwände erheblich gestört ist. Dadurch, daß die belangte Behörde den Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen Folge gegeben und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften den Berufungsbescheid aufgehoben habe, habe sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gab die O.ö. Landesregierung unter Beachtung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes den Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz keine Folge.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf richtige Entscheidung über ihre Vorstellungen sowie in ihrem Recht verletzt, nicht zur Beseitigung einer baulichen Anlage verhalten zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In dem erwähnten Vorerkenntnis vom hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der für den Beschwerdefall maßgeblichen Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.

In ihrer Beschwerde werfen die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde vor, sie habe das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes "schlechthin abgeschrieben", anstatt ihrer aus Art. 119a Abs. 5 B-VG erfließenden Pflicht auf umfassende Überprüfung nachzukommen. Hiezu ist zu bemerken, daß die belangte Behörde schon mit Bescheid vom auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerinnen den damals angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde verwiesen hatte, was zur Einholung weiterer Gutachten auf Gemeindeebene führte. Zuletzt hatte die belangte Behörde auf Grund der Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen auch das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren als unzureichend erachtet, eine Auffassung, die der Verwaltungsgerichtshof in dem Vorerkenntnis vom nicht teilte. An die damit zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung war aber die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden, war sie doch nach dieser Gesetzesstelle verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer solchen Situation kann der belangten Behörde nicht zu Recht vorgeworfen werden, sie sei ihrer Pflicht zu einer umfassenden Überprüfung im Rahmen des Vorstellungsverfahrens nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerinnen behaupten, auf Grund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine weitere Prüfung dahingehend vorgenommen werden müssen - in diese Richtung sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen -, ob im Hinblick auf das Vorhandensein zahlreicher anderer störender Objekte in einem bestimmten Bereich überhaupt noch von einem schutzwürdigen Ortsbild gesprochen werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof hatte allerdings entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, daß auch das Vorhandensein weiterer Plakattafeln nicht zur Annahme führen kann, ein erhaltenswertes Orts- und Landschaftsbild sei gar nicht mehr vorhanden. In einem solchen Fall wäre es Aufgabe der Baubehörden, solche störende Objekte durch die Erlassung und Vollstreckung baupolizeilicher Aufträge zu beseitigen, nicht aber könne darin eine Verletzung des Gleichheitssatzes erblickt werden, was der Gerichtshof mit den Worten "Gleichbehandlung im Unrecht" umschrieb. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ließ jedenfalls eindeutig erkennen, daß weitere Ermittlungen im Zuge des Vorstellungsverfahrens als nicht erforderlich erachtet wurden, weil die örtlichen Gegebenheiten in dem hier maßgeblichen Bereich durch die eingeholten Gutachten ausreichend geklärt waren. Die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.