TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 08.11.1995, 95/03/0149

VwGH vom 08.11.1995, 95/03/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des A in L, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-3/2675/3-1995, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am in der Zeit von 13.10 Uhr bis 15.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen GI-XX n1 (D) im Gemeindegebiet von Bad Hofgastein, Dr. Zimmermannstraße, Kreuzungsbereich mit der Kurgartenstraße,

1. am Gehsteig geparkt und dadurch diesen vorschriftswidrig benützt,

2. im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" geparkt und

3. im Bereich von weniger als 5 m von nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder entfernt geparkt." Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 8 Abs. 4, 2. § 24 Abs. 1 lit. a und 3. § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 begangen. Hiefür wurde er mit Geldstrafen bestraft.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Benützungsverbot für Gehsteige auch ein Verbot des Haltens und Parkens auf Gehsteigen enthalte. Es dürfe daher ein Verstoß gegen dieses Benützungsverbot nicht zugleich als Verstoß gegen ein an der fraglichen Stelle befindliches Halte- und Parkverbot bestraft werden. Dazu komme, daß eine Doppelbestrafung wegen der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a und d StVO 1960 nicht zulässig sei, "da ein Parkverbot im Sinne der §§ 24 Abs. 1 lit. b ff StVO lediglich in Scheinkonkurrenz zu § 24 Abs. 1 lit. a StVO steht und lediglich die Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. d StVO zu bestrafen wäre". Dies ergebe sich daraus, daß dann, wenn das Gesetz bereits eine bestimmte Verhaltensweise normiere, einer entsprechenden Verordnung keine Bedeutung mehr zukomme.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs. 4 StVO 1960 nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0230) nicht auch nach § 24 Abs. 1 lit. a leg. cit. bestraft werden darf. Damit ist für ihn jedoch nichts gewonnen, weil er sein Fahrzeug nach der den Feststellungen der belangten Behörde zugrundegelegten Zeugenaussage des Meldungslegers - vor einem bestimmten Geschäftslokal - nicht zur Gänze, sondern nur mit einem Räderpaar auf dem Gehsteig abgestellt hatte. Dies stellt zwar einen Verstoß nach § 8 Abs. 4 StVO 1960 dar, doch steht in einem solchen Fall der Annahme weiterer, durch die teilweise Abstellung des Fahrzeuges auch auf der Fahrbahn begangener Verstöße gegen straßenpolizeiliche Vorschriften nichts entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/18/0029).

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a und d StVO 1960 nicht zulässig sei. Diese beiden strafbaren Tatbestände schließen einander nicht aus, weil sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht, und weil die Bestrafung wegen des einen Deliktes nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/03/0080, betreffend den Fall des Zusammentreffens der Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. d und § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960), verfolgt doch das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 auch den besonderen Zweck, anderen KFZ-Lenkern das Einbiegen zu erleichtern und die Gefahr eines daraus entstehenden Schadens zu vermindern, sowie im übrigen den Fußgängerverkehr auf Kreuzungen nicht zu behindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 02/2673/80, - ZVR 384/1982).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, daß die Tatumschreibung im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses inbesondere hinsichtlich des Tatortes nicht den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG entspreche und daß innerhalb der Verjährungsfrist keine den Voraussetzungen des § 32 VStG genügende Verfolgungshandlung durchgeführt worden sei:

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden. Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich der Bezeichnung des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/03/0336). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid übernommene Tatumschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unter Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides als Mittel zur Auslegung des Spruches den angeführten Kriterien des § 44a Z. 1 VStG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, daß er durch Mängel der Tatumschreibung an der Erbringung von Entlastungsbeweisen gehindert gewesen oder der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens ausgesetzt sei. Was den Einwand der Verfolgungsverjährung anlangt, ist darauf zu verweisen, daß der Tatort in der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs. 2 VStG erlassenen Strafverfügung vom mit "Bad Hofgastein, Dr. Zimmermannstraße, Kreuzung Kurgartenstraße 1" bezeichnet und die Tathandlung ansonsten wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschrieben wurde. Diese Strafverfügung stellt eine taugliche, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG dar, weil sie sich auf alle der Bestrafung zugrundegelegten Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichteshofes vom , Slg. Nr. 9664/A - nur Rechtssatz). Der Tatort ist darin insofern mit ausreichender Genauigkeit umschrieben, als klar zum Ausdruck kommt, daß er in der Zimmermannstraße im Bereich der Kreuzung mit der Kurgartenstraße gelegen ist, wobei durch die zusätzliche Anführung der Hausnummer 1 der Kurgartenstraße auch die betreffende Straßenecke (Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder) spezifiziert wurde. Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedurfte es aus der Sicht der bezüglich der Tatumschreibung auch auf die Verfolgungshandlung anzuwendenden, für § 44a Z. 1 VStG geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/02/0231) nicht. Insbesondere waren nähere Angaben weder hinsichtlich des genauen Ausmaßes der durch die Abstellung des Fahrzeuges bewirkten Benützung des Gehsteiges noch hinsichtlich des genauen Abstellortes innerhalb des Fünf-Meter-Bereiches erforderlich.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellung seiner Tätereigenschaft. Die belangte Behörde leitete ihre Schlußfolgerung, daß der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer selbst die angelasteten Taten begangen habe, daraus ab, daß er zwar vorgebracht habe, nicht der Lenker gewesen zu sein, jedoch dafür keinerlei Beweise vorgelegt habe. Er hätte zumindest Beweise dafür anbieten können, wo er sich zur Tatzeit befunden habe. Damit hätte er keinen nahen Familienangehörigen belasten müssen und dennoch beweisen können, nicht der Lenker gewesen zu sein. Das bloße Vorbringen, nicht der Lenker gewesen zu sein, sei daher nur eine Schutzbehauptung. Diese Vorgangsweise der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung keinen Bedenken (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 94/03/0265). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde bei ihren Überlegungen nicht von einer "Beweislastumkehr" aus; sie berücksichtigte auch sein Anliegen, nicht einen nahen Familienangehörigen als Täter belasten zu müssen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Verwaltungsstrafverfahren lediglich darauf, seine Täterschaft unter Hinweis auf die §§ 33 Abs. 2 und 38 VStG in Abrede zu stellen. Mit diesem nicht näher ausgeführten Vorbringen hat er der ihn nach der ständigen hg. Rechtsprechung treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0043) nicht entsprochen. Beschränkte sich aber der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren im wesentlichen auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, dann kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluß kam, er sei als Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/03/0103).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.