VwGH vom 27.04.1987, 85/15/0325
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1988/5 S 285;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Scheinecker, über die Beschwerde der W-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. Heidemarie Wolke, Rechtsanwalt in Windischgarsten, Bahnhofstraße 400, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 41/1-9/Hb-1985, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin - eine inländische Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. - sind die persönlich haftende Gesellschaft m.b.H. (deren einziger Gesellschafter ein Bundesland ist) und drei Kommandisten (dasselbe Bundesland und zwei Gemeinden).
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist allein die von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren und in der nunmehrigen Beschwerde bejahte, von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch verneinte Frage strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (in der Folge: KVG) erfüllt oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt es, soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, diese anzuführen.
Auch eine Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. gilt als Kapitalgesellschaft im Sinne des KVG (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/15/0166, ÖStZB 1987/8, S. 249, und die darin in diesem Zusammenhang zitierten drei Erkenntnisse).
Nach § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG sind u.a. die in den §§ 2 und 3 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen bei inländischen Kapitalgesellschaften, die dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Reich (jetzt Bund), einem Land (jetzt Bundesland), einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Gesetzesstelle in ständiger - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zitierter - Rechtsprechung (siehe z.B. die zu vergleichbaren Fällen ergangenen, ausführlich begründeten Erkenntnisse vom , Zl. 1566/58, Slg. Nr. 2073/F, vom , Zl. 612/60, Slg. Nr. 2861/F, und vom , Zl. 779/70, ÖStZB 1971/15/16, S. 194) im wesentlichen folgendes dargetan:
Gerade der Ausdruck "gehören" lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber den unmittelbaren Anteilsbesitz im Auge hatte und Kapitalgesellschaften ihre rechtliche Selbstständigkeit auch dadurch nicht einbüßen, wenn sich ihre Anteile zur Gänze im Besitz anderer (juristischer oder physischer) Personen befinden.
Somit kommt auch im vorliegenden Beschwerdefall die Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht, weil die Anteile an ihr nicht ausschließlich dem erwähnten Bundesland und den beiden Gemeinden, sondern auch der Gesellschaft m.b.H. - mag sie auch eine so genannte Einmanngesellschaft dieses Bundeslandes sein - gehören. In gleicher Weise fließen die Erträge der Beschwerdeführerin nicht ausschließlich ihr und den Gemeinden, sondern auch der Gesellschaft m.b.H. zu.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 421/77, Slg. Nr. 8575, für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil es nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses in dem damals zu entscheidenden Fall ausdrücklich nicht um die Frage ging, ob es für die Steuerbefreiung genügt oder nicht, wenn Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft zustehen, die ihrerseits einer Gebietskörperschaft gehört. Zu beantworten war vielmehr die Frage, ob eine von einer Gesellschaft m.b.H., deren einziger Gesellschafter eine Stadt mit eigenem Statut war, übernommene Aktie angesichts eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. c BAO dieser Stadt als Treugeber zugerechnet werden musste oder nicht.
Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 3 des in der Folge mit VStG bzeichneten Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192, waren Unternehmen von der Vermögensteuer befreit, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gehörten und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zuflossen (galt nicht für Kreditunternehmen).
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 VStG in der Fassung des Art. I lit. a der VStG-Novelle 1957, BGBl. Nr. 33, waren u. a. Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienten, von der Vermögensteuer befreit, wenn die Anteile an ihnen ausschließlich Gebietskörperschaften gehörten und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zuflossen.
Erst durch Abschnitt IV Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1986 wurde § 3 Abs. 1 Z. 3 VStG in lit. a und b gegliedert, wobei nach lit. a u. a. Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, von der Vermögensteuer befreit sind, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, ...
Wenn in dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zu dem die zuletzt zitierte Novelle betreffenden Initiativantrag (983 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP) ohne Begründung ausgeführt wird, es werde weiters klargestellt, dass auch nur mittelbares Anteilseigentum von Gebietskörperschaften an den genannten Unternehmen für die Vermögensteuerbefreiung dieser Unternehmen nicht schädlich sein solle, dann sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dadurch nicht veranlasst, von seiner ständigen - ausführlich begründeten - Rechtsprechung zu der unverändert gebliebenen Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG abzugehen.
Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am