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VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0130

VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde 1.) des D und

2.) des I, beide vertreten durch Dr. O und Dr. S, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 011786/1 - 1996 Hs/Vi, betreffend Vorstellung i.A. Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Grieskirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde den Beschwerdeführern aus Anlass der am erfolgten Erklärung eines in ihrem Eigentum stehenden näher bezeichneten Grundstückes zum Bauplatz gemäß § 20 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/1988 (im Folgenden: Oö BauO 1976), ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 38.624,04 vorgeschrieben. Begründend führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus, die anrechenbare Breite, also die Hälfte der festgesetzten Fahrbahnbreite betrage 2,34 m. Die anrechenbare Frontlänge ergebe sich aus der Quadratwurzel der Größe des Bauplatzes und betrage 23,58 m. Der Einheitssatz sei mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl. Nr. 7/1982 mit S 700,-- festgesetzt worden. Die Beschwerdeführer hätten auf dem angeführten Grundstück Umbauarbeiten mit einer Nutzflächenvergrößerung von mehr als 50 m2 durchgeführt.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Darin vertraten sie die Auffassung, vorliegendenfalls habe der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen aus dem Grunde des § 20 Abs. 9 lit. c Oö BauO 1976 zu entfallen. Im gegenständlichen Fall seien nämlich im Anschluss an die Bauplatzbewilligung lediglich kleinere Adaptierungsarbeiten durchgeführt worden, welche keine Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 50 m2 nach sich gezogen hätten.

Darüber hinaus sei die Vorschreibung auch deshalb rechtswidrig, weil seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde die in Rede stehende Verkehrsfläche bereits vor Jahren bzw. Jahrzehnten errichtet worden sei. Sie basiere daher auf Planungsbeschlüssen, welche vor Inkrafttreten des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 gefasst worden seien.

Über Anfrage der Abgabenbehörde teilte die Bauabteilung der mitbeteiligten Stadtgemeinde am mit, dass den Beschwerdeführern am eine Baubewilligung für den Umbau des in Rede stehenden Gebäudes erteilt worden sei, aus welcher sich eine bewilligte Nutzflächenvergrößerung gegenüber dem Altbestand um etwa 190 m2 ergebe.

Dieses Erhebungsergebnis wurde den Beschwerdeführern vorgehalten.

Den Vorhalt beantworteten die Beschwerdeführer dahingehend, dass der im Jahr 1992 bewilligte Ausbau mit einer Nutzflächenvergrößerung von etwa 190 m2 nicht durchgeführt worden sei. Zur näheren Abklärung der Angelegenheit werde beantragt, umgehend die Kollaudierung (gemeint wohl: der tatsächlich durchgeführten Adaptierungsarbeiten) vorzunehmen.

Mit Schreiben vom bestätigte die Bauabteilung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, dass die bewilligte Nutzflächenvergrößerung bis dato nicht erfolgt sei. Zwischenzeitlich sei um Kollaudierung der gegenständlichen Umbaumaßnahmen angesucht worden. Eine Benützungsbewilligung liege bisher nicht vor. Auf Grund des § 53 Oö BauO 1976 bzw. des § 38 Oö BauO 1994 sei die gegenständliche Baubewilligung jedoch noch aufrecht, weshalb die Beschwerdeführer jederzeit die die Nutzfläche vergrößernden Baumaßnahmen durchführen könnten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, gemäß § 20 Abs. 9 lit. c Oö BauO 1976 entfalle die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen nur dann, wenn auf dem Bauplatz ein Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant sei, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert werde. Auf die Durchführung der geplanten Baumaßnahme komme es nicht an, maßgebend sei lediglich, dass diese geplant sei. Aus der Baubewilligung vom ergebe sich aber eine Nutzflächenvergrößerung von 190 m2.

Abgabentatbestand sei vorliegendenfalls nicht die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch die Gemeinde (im Sinn des § 20 Abs. 11 Oö BauO 1976), sondern die Erteilung einer Bauplatzbewilligung durch die erstinstanzliche Baubehörde am . Unstrittig sei, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde die öffentliche Verkehrsfläche, durch die die Liegenschaft der Beschwerdeführer aufgeschlossen werde, errichtet und die hiedurch entstandenen Kosten getragen habe. Es sei daher nicht näher zu prüfen gewesen, wann die Errichtung dieser Straße erfolgt sei. Unabhängig davon vertrat die Berufungsbehörde jedoch die Auffassung, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde in den Jahren 1978 bis 1980 Maßnahmen gesetzt habe, die einer "Errichtung" einer öffentlichen Verkehrsfläche gleichzuhalten gewesen wären.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung. Sie vertraten die Auffassung, die Vorschreibung des Beitrages habe schon deshalb zu entfallen, weil es tatsächlich nicht zur Vergrößerung der Wohn- bzw. Nutzfläche um mehr als 50 m2 gekommen sei. Schließlich legten sie mit näheren Argumenten dar, dass die in den Jahren 1978 bis 1980 von der Gemeinde an der in Rede stehenden Verkehrsfläche vorgenommenen Arbeiten einer "Errichtung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 nicht gleichkämen. Vielmehr sei im Bereich dieser Verkehrsfläche schon im Jahr 1970 ein staubfreier Belag vorhanden gewesen. Die in Rede stehende Verkehrsfläche sei daher bereits vor Jahren bzw. Jahrzehnten errichtet worden. Die diesbezüglichen Planungsbeschlüsse seien bei Inkrafttreten des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 nicht in Geltung gestanden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 habe die Gemeinde anlässlich der Bewilligung eines Bauplatzes, der durch eine von ihr errichtete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sei, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Voraussetzung sei daher lediglich, dass die öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde errichtet worden sei. Unbestritten sei aber, dass der in Rede stehende Bauplatz von einer Verkehrsfläche aufgeschlossen werde, welche die mitbeteiligte Stadtgemeinde, wenn auch vor Jahrzehnten, erstmals errichtet habe. Wann diese Errichtung erfolgt sei, sei jedenfalls seit der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33, unmaßgeblich. Insbesondere sei es bedeutungslos, ob die Planungsbeschlüsse zur Errichtung dieser Verkehrsfläche vor oder nach Inkrafttreten des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 gefasst worden seien.

Aber auch die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 9 lit. c Oö BauO 1976 liege im Falle der Beschwerdeführer nicht vor. Die in Rede stehende Bestimmung stelle eindeutig darauf ab, welches Bauvorhaben im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung "bzw. letztlich bei der Beitragsvorschreibung" geplant sei und nicht auf die dann tatsächlich erfolgten Umbauarbeiten. Vorliegendenfalls sei ein Umbau mit einer Nutzflächenvergrößerung von etwa 190 m2 nicht nur geplant, sondern sogar bereits baubehördlich bewilligt worden, was dem Planungswillen wohl allzu deutlich Ausdruck verleihe. Den Beschwerdeführern stehe auch auf Grund der ihnen erteilten Baubewilligung jederzeit offen, diese - soferne sie dann nicht bereits erloschen sei - doch noch (zur Gänze) zu konsumieren. Auch die Möglichkeit einer Neuberechnung des Beitrages gemäß § 20 Abs. 14 Oö BauO 1976 stelle auf die Erteilung einer auf denselben Bauplatz bezogenen Baubewilligung ab, nicht jedoch auf ein tatsächlich ausgeführtes Bauvorhaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, gemäß § 20 Oö BauO 1976 keinen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen mangle, bzw. auf Aufhebung eines letztinstanzlichen Gemeindebescheides durch die Aufsichtsbehörde im Falle der Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 und § 20 Oö BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 82/1983 und LGBl. Nr. 33/1988, wie sie im Jahre 1991 in Geltung standen, lauteten (auszugsweise):

"§ 19

Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen

(1) Hat die Gemeinde für eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche Grundflächen erworben oder zu den Kosten der Erwerbung solcher Grundflächen beigetragen, so hat sie anlässlich der Bewilligung eines Bauplatzes (§ 4) und der Bewilligung der Änderung eines Bauplatzes oder einer bebauten Liegenschaft (§ 7) einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten des Grunderwerbes vorzuschreiben, wenn die erworbenen Grundflächen bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 ohne Entschädigung abzutreten gewesen wären. ...

§ 20

Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn

öffentlicher Verkehrsflächen

(1) Hat die Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie anlässlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.

(3) Die Höhe des Beitrages ist gleich dem Produkt aus der anrechenbaren Breite der Fahrbahn (Abs. 4), der anrechenbaren Frontlänge (Abs. 5) und dem Einheitssatz (Abs. 6).

(4) Anrechenbare Breite der Fahrbahn ist die Hälfte der im Bebauungsplan festgesetzten Fahrbahnbreite, wenn die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist bzw. ein Bebauungsplan nicht besteht, die Hälfte der Breite, in der die Fahrbahn tatsächlich errichtet wird, in allen Fällen höchstens aber eine Breite von vier Metern.

(5) Anrechenbare Frontlänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz bzw. der Vergrößerung des Bauplatzes bzw. der Vergrößerung der bebauten Liegenschaft flächengleichen Quadrates.

(6) Den Einheitssatz hat die Landesregierung durch Verordnung nach den Durchschnittskosten der Herstellung einer Fahrbahn mit mittelschwerer Befestigung einschließlich der Niveauherstellung und der Oberflächenentwässerung pro Quadratmeter festzusetzen. ...

...

(9) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen entfällt:

...

c) wenn auf dem Bauplatz ein Umbau eines bestehenden Gebäudes

geplant ist, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert wird.

...

(14) Wird innerhalb von zehn Jahren nach der Vorschreibung eines Beitrages gemäß Abs. 10 eine auf denselben Bauplatz abgestellte Baubewilligung erteilt und treffen die Voraussetzungen für eine Ermäßigung auf Grund der beantragten Baumaßnahmen zu bzw. nicht mehr zu, so ist der Beitrag neu zu berechnen und dem Abgabepflichtigen anlässlich der Erteilung der Baubewilligung neu vorzuschreiben; bereits geleistete Beiträge sind bei der Berechnung des Beitrages entsprechend anzurechnen bzw. zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des Abs. 9."

§ 20 Abs. 9 und Abs. 14 erhielten ihre Fassung durch die Oberösterreichische Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/1988. Durch diese Novelle entfiel auch die in der Stammfassung des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 enthaltene Voraussetzung, dass die von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse.

In den Materialien zur Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988 (L-250/1-XXIII) heißt es im Zusammenhang mit diesen Novellierungen (auszugsweise):

"... Bisher war die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn bzw. des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (§§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung) nur dann möglich, wenn die öffentliche Verkehrsfläche in einem Bebauungsplan ausgewiesen war. Es konnten daher nur jene Anlieger zum Kostenbeitrag verpflichtet werden, deren Bauplätze durch eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen wurden; hingegen konnten Anrainer, deren Bauplätze nicht von einem Bebauungsplan erfasst waren, nicht zur Leistung des Beitrages für die Herstellung der Fahrbahn bzw. des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen herangezogen werden. Durch die Beseitigung der Anknüpfung der in den §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung normierten Anliegerleistungen an einen Bebauungsplan sollen diese Differenzierungen entfallen und eine 'Gleichbehandlung' aller Anrainer, deren Bauplätze durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, erreicht werden.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gewisse 'Anliegerleistungen' - die Grundabtretung gemäß § 18 O.ö. Bauordnung sowie der Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen gemäß § 19 O.ö. Bauordnung - nach wie vor auf das Vorliegen eines Bebauungsplanes abstellen. Diese Differenzierung zwischen Anliegerleistungen nach den §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung und solchen nach den §§ 18 und 19 O.ö. Bauordnung ist schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungszwecke nicht unsachlich. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der §§ 18 und 19 O.ö. Bauordnung, die einen Eigentumsübergang (Grundabtretung von Grundflächen an die Gemeinde) bzw. einen Kostenbeitrag zu den von der Gemeinde erworbenen Grundflächen für öffentliche Verkehrsflächen zum Inhalt haben, stellen die §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung auf die Errichtung der Fahrbahn bzw. des Gehsteiges einer öffentlichen Verkehrsfläche - unabhängig von der Frage des Eigentums an diesen Grundflächen - ab. Es widerspricht daher auch nicht dem Gleichheitsgebot, wenn der Kreis der Verpflichteten hinsichtlich der Beitragsverpflichtung nach den §§ 20 und 21 O.ö. Bauordnung ein anderer ist als jener nach den Bestimmungen der §§ 18 und 19 O.ö. Bauordnung.

...

... Es ist daher im Interesse einer vertretbaren

Anliegerbeitragsvorschreibung gelegen, die im § 20 Abs. 9

umschriebenen Fälle einer Beitragsermäßigung zu erweitern bzw. noch

klarer und eindeutiger zu formulieren.

... Ein Beitrag soll künftig außerdem dann nicht eingehoben

werden, wenn die geplante Baumaßnahme lediglich einen Zu- oder Umbau von Gebäuden - dies gilt auch für Wohngebäude - betrifft, die eine geringfügige Änderung des Gebäudes mit sich bringt. ...

...

Nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die im § 20 Abs. 9 und 10 nunmehr vorgesehene Erweiterung der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände zur Umgehung der Beitragsverpflichtung führt. So ist es etwa denkbar, dass ein Bauwerber endgültig ein anderes Bauvorhaben ausführen will, als er es im Zusammenhang mit der Bauplatzbewilligung angegeben hat. Sollte durch eine solche Änderung der Anspruch auf Ermäßigung (Befreiung) wegfallen, so ist eine nachträgliche bzw. ergänzende Vorschreibung zulässig, wobei die bereits geleisteten Beiträge anzurechnen sind. Umgekehrt soll der Bauwerber, der entgegen seiner ursprünglichen Absicht ein Bauvorhaben ausführt, für das nunmehr ein Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestand zutrifft, die geleisteten 'Mehrkosten' zurückfordern können.

..."

§ 51 Abs. 1 und 2 Oö BauO 1976 lauteten:

"§ 51

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung für jedes Bauvorhaben erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde.

(2) Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist (Abs. 1) begonnen, so erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertig gestellt wurde."

Vergleichbare Bestimmungen enthält § 38 Abs. 1 und 2 der am in Kraft getretenen Oö BauO 1994.

Die Beschwerdeführer vertreten zunächst die Auffassung, die Vorschreibung des in Rede stehenden Beitrages scheitere schon deshalb, weil keine von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche vorliege. Ungeachtet der Novellierung des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 durch die Oö BauO-Novelle 1988 sei unter "öffentlicher Verkehrsfläche" der Inhalt eines normativen generellen Aktes zu verstehen. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 19 Oö BauO 1976, welcher ausdrücklich von im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen spreche. Bereits daraus sei ersichtlich, dass auch nach Inkrafttreten der Oö BauO-Novelle 1988 darauf Bedacht zu nehmen sei, ob die Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen worden sei oder nicht. Da dies bei der die Liegenschaft der Beschwerdeführer aufschließenden Verkehrsfläche nicht der Fall sei, hätte die Vorschreibung eines Beitrages zu entfallen gehabt. Eine entgegengesetzte Interpretation führte zu gleichheitswidrigen Ergebnissen, zumal § 19 Oö BauO 1976 in Ansehung der Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen sehr wohl darauf abstelle, ob die öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sei.

Diesen Ausführungen ist nun entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1988 die Voraussetzung, dass die öffentliche Verkehrsfläche im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, entfallen ließ und - wie sich auch unzweifelhaft aus den Materialien ergibt - entfallen lassen wollte. Dies folgt auch aus § 20 Abs. 4 Oö BauO 1976 in der Fassung dieser Novelle, wo bei Regelung der anrechenbaren Breite ausdrücklich auf Fälle nicht bestehender Bebauungspläne Bezug genommen wird. Durch den Entfall der in Rede stehenden Voraussetzung sollte eine Gleichbehandlung sämtlicher Bauplätze erzielt werden, die durch eine von der Gemeinde errichtete öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden.

Die hier im Einklang mit den Gesetzesmaterialien vertretene Auslegung des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 führt auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien vertretene Beurteilung, wonach es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen einerseits und jene für den Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen andererseits verschieden zu gestalten.

Ausgehend von der hier vertretenen Interpretation kann es aber dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Stadtgemeinde die in Rede stehende Verkehrsfläche erst in den Jahren 1978 bis 1980 im Verständnis des § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 "errichtet" hat oder - wie die Beschwerdeführer meinen - schon lange vorher. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens zeigt daher mangels Relevanz des zu Grunde liegenden Beweisthemas keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerdeführer vertreten schließlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, eine Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe hätte aus dem Grunde des § 20 Abs. 9 lit. c Oö BauO 1976 zu unterbleiben gehabt, weil die ursprünglich geplante Ausweitung der Wohn- bzw. Nutzfläche um über 50 m2 faktisch nie umgesetzt worden sei. Zu einer weiter gehenden Aufschließung sei es im Falle der Beschwerdeführer eben mangels wesentlicher Änderung der Nutzfläche nicht gekommen. Die Beitragsleistung sei nur dann begründbar, wenn auch tatsächlich eine Änderung der Nutzfläche über 50 m2 eintrete.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö AO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Dies ist gemäß § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 vorliegendenfalls die im Jahr 1991 erfolgte Bewilligung des durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes der Beschwerdeführer. Der Entstehung des Abgabenanspruches wäre § 20 Abs. 9 lit. c Oö BauO 1976 nur dann entgegengestanden, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung - dort lediglich der Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant gewesen wäre, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche höchstens um 50 m2 vergrößert worden wäre. Der Annahme der belangten Behörde, wonach auf diesem Bauplatz zunächst der Umbau eines bestehenden Gebäudes geplant war, durch den die bisher zur Verfügung stehende Wohn- bzw. Nutzfläche um mehr als 50 m2 vergrößert werden sollte, treten die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Angesichts der den Beschwerdeführern im Jahr 1992 erteilten Baubewilligung bezüglich eines solchen Vorhabens begegnet diese Annahme auch keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. War der Abgabenanspruch aber solcherart mit Erteilung der Bauplatzbewilligung im Jahr 1991 entstanden, könnten nachträgliche Sachverhaltsänderungen für die Abgabenbemessung allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie gemäß § 20 Abs. 14 Oö BauO 1976 zu einer Neubemessung der in Rede stehenden Abgabe zu führen gehabt hätten.

Gemäß § 20 Abs. 14 letzter Satz Oö BauO 1976 gilt diese Bestimmung sinngemäß in den Fällen des Abs. 9. War also - wie hier - der Abgabenanspruch entstanden, weil bei Erteilung der Bauplatzbewilligung eine Wohn- bzw. Nutzflächenänderung von etwa 190 m2 geplant war, so wäre anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für ein Vorhaben, welches, anders als im Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung projektiert, keine 50 m2 übersteigende Erweiterung der Wohn- bzw. Nutzfläche zur Folge hätte, eine Neufestsetzung der Abgabe vorzunehmen.

Vorliegendenfalls wurde den Beschwerdeführern aber über deren Antrag eine Baubewilligung für eine 50 m2 übersteigende Vergrößerung der Wohn- bzw. Nutzfläche des auf ihrer Liegenschaft errichteten Gebäudes erteilt. Die Beschwerdeführer treten auch der Annahme der belangten Behörde im Vorstellungsbescheid nicht entgegen, wonach es ihnen nach wie vor offen stehe, die in Rede stehende Baubewilligung noch auszunutzen. Vor dem Hintergrund des § 51 Oö BauO 1976 und des § 38 Oö BauO 1994 bestehen beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Annahme, die den Beschwerdeführern erteilte Baubewilligung sei im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Abgabenbemessungsbescheides (und auch des Vorstellungsbescheides) noch aufrecht gewesen (die Frist des § 51 Abs. 1 Oö BauO 1976 war einer Unterbrechung durch den Beginn der Adaptierungsarbeiten zugänglich, die dadurch ausgelöste Frist nach § 51 Abs. 2 leg. cit., bzw. nach § 38 Abs. 2 Oö BauO 1994 war bei Erlassung der obgenannten Bescheide noch offen).

Die in § 20 Abs. 14 umschriebenen Voraussetzungen für eine Neubemessung lagen nach dem Gesetzeswortlaut nicht vor, weil den Beschwerdeführern eine Baubewilligung für einen Umbau mit einer Wohn- bzw. Nutzflächenänderung von weniger als 50 m2 nicht erteilt wurde. Auch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 14 Oö BauO 1976 auf eine Sachverhaltskonstellation wie die vorliegende erscheint nicht geboten. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, stünde es den Beschwerdeführern nämlich nach wie vor frei, auf Grund der ihnen erteilten Baubewilligung den Ausbau des Gebäudes im vollen Umfang der Bewilligung vorzunehmen. Jedenfalls solange diese Möglichkeit aber offen steht, steht es noch nicht fest, dass die ursprünglich geplante Erweiterung der Wohn- bzw. Nutzfläche um mehr als 50 m2 endgültig unterbleibt, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob diesfalls eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 14 Oö BauO 1976 geboten wäre.

Ein Tatbestand, der die Neubemessung der Abgabe nach § 20 Abs. 14 Oö BauO 1976 hätte auslösen können, lag daher im Zeitpunkt der Abgabenbemessung durch den zweitinstanzlichen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht vor. Dieser war daher keinesfalls gehindert, den gemäß § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 im Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung entstandenen Abgabenanspruch festzustellen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am