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VwGH vom 14.04.1986, 85/15/0324

VwGH vom 14.04.1986, 85/15/0324

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/15/0332 E VwSlg 6109 F/1986 Besprechung in:

AnwBl 1986/7, S 413-415;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerden des Dr. WK, Rechtsanwalt in Baden, Vöslauer Straße 26, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-632/2/85, und vom , Zl. GA 11-403/3/85, betreffend Stempelgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zufolge im Raum P eine Landwirtschaft betreibt und Eigentümer einer Reihe von Grundstücken in der KG. P ist, richtete in den Jahren 1979 bis 1983 eine Vielzahl von Anträgen an den Gemeinderat bzw. den Bürgermeister von P. Unter anderem richtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom an den Bürgermeister der Marktgemeinde P ein Ersuchen folgenden Wortlautes:

"Ich bin Eigentümer nachstehender Parzellen: 792/11, 792/7, 792/10, 1293/5, 1293/3, 1293/4, 1295, 1297/4, 1894/2, 1894/6, 2162/39, 2162/130, 2162/166, 2169/15, 2162/66, 2165/33, 2169/21, 1268, 1269 und 1297/3, sämtliche KG. P. Ich ersuche um bescheidmäßige Feststellung, ob und auf welchen Parzellen eine Bebauung zulässig ist, oder ob und warum ein Bauverbot besteht."

Im Nachsatz zu diesem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Errichtung einer Gattersäge auf dem Grundstück Nr. 1297/3, KG. P.

Mit einem an die Marktgemeinde P gerichteten Schreiben vom meldete der Beschwerdeführer den Buschenschank im Sinne des § 8 des NÖ Buschenschankgesetzes für die Zeit vom 14.

August bis an.

Da beide Schriftsätze mit keinen Stempelmarken versehen

waren, wurden hierüber amtliche Befunde aufgenommen.

Das Finanzamt wertete die Schrift vom im

Hinblick auf die Anzahl der angegebenen 20 Grundstücke und des Bewilligungsantrages (Gattersäge) als eine solche mit 21 Eingaben (S 70,-- x 21 = S 1.470,--) sowie die Schrift vom (Buschenschank) als eine solche mit einer Eingabe (S 100,--). Die Festsetzung der Eingabengebühren nach § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes (GebG) für diese Schriften erfolgte sodann mittels eines Sammelbescheides vom , mit dem gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 1 GebG ein Erhöhungsbetrag von 50 v. H. der festgesetzten Stempelgebühr vorgeschrieben wurde. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, daß der Bescheid, mit dem insgesamt S 3.045,-- festgesetzt wurden, zur Gänze angefochten werde, die Berufungsausführungen lassen hingegen erkennen, daß nur die Vorschreibungen hinsichtlich der in den beiden oben angeführten Schreiben enthaltenen Anträge bekämpft wurden. So brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Anmeldung der Buschenschank von ihm mit S 100,-- gestempelt gewesen sei und daß sämtliche Parzellen, die sein Antrag auf Feststellung betroffen habe, zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehören, und somit eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Daraus folgerte der Beschwerdeführer, daß das Ansuchen nicht nach der Zahl der angeführten Parzellen, sondern nur einmal mit S 70,-- zu vergebühren gewesen wäre.

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom über die Berufung abweislich entschieden hatte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Hinweis auf die §§ 12 Abs. 1 und 14 TP 6 Abs. 1 GebG aus, es müsse als Ansuchen jedes Begehren angesehen werden, das eine bestimmte Amtshandlung zur Folge habe. Würden von einer und derselben Person in einem und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen schlüssig begehrt werden, dann lägen mehrere Ansuchen vor. Entscheidend sei dabei nur, ob von der angesprochenen Behörde über jedes der Ansuchen gesondert entschieden werden könne oder ob aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen nur eine einheitliche Entscheidung erfolge. Im vorliegenden Fall sei es aber rechtlich möglich, daß die Behörde hinsichtlich eines jeden einzelnen Grundstückes durch Bescheid abspreche, ob auf diesem Grundstück ein Bauverbot bestehe oder nicht. In welcher Form die Behörde tatsächlich die Anträge erledigt habe, sei für die bereits entstandene Gebührenschuld nicht beachtlich. Hinsichtlich der Eingabe vom habe die Abgabenbehörde nach Überprüfung der Original-Eingabe festgestellt, daß die Schrift entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers mit keiner Stempelmarke versehen gewesen sei.

Mit dem an den Gemeinderat der Marktgemeinde P gerichteten Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer abermals "den Antrag gemäß § 20/2 NÖ. Raumordnungsgesetz und § 118/7, bescheidmäßig festzustellen, ob auf meinen Grundstücken Nr. 792/11, 792/7, 792/10, 1293/5, 1293/3, 1293/4, 1295, 1297/4, 1894/2, 1894/6, 2162/39, 2162/130, 2162/166, 2169/15, 2162/66, 2165/33, 2169/21, 1268, 1269, 1297/3, 792/1 und 792/2 ein Bauverbot besteht". Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer am zurück.

Im Zuge einer Gebührennachschau wurden Gebührenverkürzungen auch bei diesen Eingaben festgestellt. Von den insgesamt mit S 2.560,-- nach § 14 TP 6 Abs. 1 und TP 5 Abs. 1 GebG zu vergebührenden Schriften wurden S 270,-- als bereits entrichtet berücksichtigt. Der Rest von S 2.290,-- samt einer Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG von S 1.145,--, sohin S 3.435,--, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Zahlung vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, mit der er wiederum erklärte, den Bescheid zur Gänze anzufechten, begründete er im wesentlichen damit, daß seine Eingabe vom inhaltlich ident mit jener vom sei und die Gemeinde nur einmal tätig geworden wäre.

Auch in diesem Fall beantragte der Beschwerdeführer, nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen hatte, die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzte gleichzeitig sein Berufungsvorbringen dahin, daß er niemals mehrere Amtshandlungen, sondern nur deren eine begehrt habe.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde auch diese Berufung als unbegründet ab. Zu den noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen Punkten begründete die belangte Behörde ihren Bescheid im wesentlichen übereinstimmend wie in dem bereits angeführten Berufungsbescheid vom . Darüber hinausgehend verwies die belangte Behörde darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch sogenannte "Betreibungsschreiben", das seien schriftliche Anbringen, mit denen die Erledigung einer anhängig gemachten Angelegenheit urgiert werde, der Eingabengebühr unterliegen würden. Das Gebührengesetz knüpfe besonders im Bereich der Stempelgebühren an formale Kriterien an. Für die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 14 GebG gebührenpflichtige Schrift den Gegenstand einer Gebühr bilde, sei einzig und allein der gebührenrechtlich relevante Inhalt der Schrift maßgebend.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die zu Zl. 85/15/0324, gegen den Bescheid vom die zu Z 1. 85/15/0332 protokollierte Beschwerde. Mit den Beschwerden ficht der Beschwerdeführer ausdrücklich beide Bescheide zur Gänze an und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide sinngemäß in seinem Recht, die ihm mit den angefochtenen Bescheiden zur Entrichtung vorgeschriebenen Beträge nicht bezahlen zu müssen, und in seinem Recht auf ein vollständiges Ermittlungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat zu beiden Beschwerden je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges der Beschwerden die Verbindung derselben zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen.

Der Gerichtshof hat sodann erwogen:

Wenngleich - wie bereits angeführt - der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden einleitend erklärte, beide Bescheide zur Gänze anzufechten, beschränken sich die Beschwerdeausführungen eindeutig auf die Bestreitung der Festsetzung von Eingabengebühren auf Grund seiner beiden inhaltlich übereinstimmenden Anträge in den Schreiben vom und auf bescheidmäßige Feststellung, ob auf seinen einzeln mit den Parzellennummern angeführten landwirtschaftlichen Grundstücken ein Bauverbot besteht.

Strittig ist also in beiden Beschwerdefällen lediglich die Frage, ob auf die beiden Eingaben vom und vom die Vorschrift des § 12 Abs. 1 GebG Anwendung zu finden hatte und schließlich, ob für die Eingabe vom , die inhaltlich der Eingabe vom entsprach, ebenfalls Eingabengebühr zu entrichten war.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, daß laut beiden in den Abgabenakten enthaltenen Eingaben der Antrag gestellt wurde, hinsichtlich einer Anzahl genau bezeichneter Grundstücke (in der ersten Eingabe 20, in der zweiten Eingabe 22) bescheidmäßig festzustellen, ob auf diesen Bauverbote bestehen. Wenngleich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe diese Anträge sowohl auf § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes als auch auf § 118 der NÖ Bauordnung stützte, ergibt sich aus den §§ 20 Abs. 2 und 118 Abs. 7 der NÖ Bauordnung, die ausdrücklich die begehrte bescheidmäßige Feststellung des Bestehens von Bauverboten vorsehen, daß es sich bei den gegenständlichen Anträgen um Begehren nach den zuletzt genannten Gesetzesstellen gehandelt hat.

Was zunächst die Frage betrifft, ob auch für eine Eingabe, mit der bloß ein Antrag wiederholt wird, der bereits in einer früheren Eingabe gestellt worden und Gegenstand eines noch anhängigen Verfahrens ist, Eingabengebühr zu entrichten ist, so ist darauf hinzuweisen, daß das Gebührengesetz 1957 die Gebührenpflicht an äußere formale Tatbestände knüpft, sodaß es im besonderen bei der Beurteilung der Gebührenpflicht für eine Eingabe nicht darauf ankommen kann, ob der in eben dieser Eingabe enthaltene Antrag auch geeignet ist, eine Amtshandlung auszulösen. Nach dem formalen äußeren Tatbestand handelte es sich im vorliegenden Fall bei dem im Schriftsatz vom enthaltenen Antrag - ohne daß dies dem Antrag zu entnehmen war - um eine bloße Wiederholung eines bereits gestellten Antrages, wenn man davon absehen will, daß dieser Antrag sich auf mehr Grundstücke bezog als der erste Antrag. Der Umstand, daß bereits ein gleichartiger Antrag der Behörde vorgelegen ist, vermag daher nichts an der Gebührenpflicht für diese Eingabe zu ändern. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß selbst ein Urgenzschreiben hinsichtlich gebührenpflichtiger Eingaben für sich gebührenpflichtig ist (siehe die Erkenntnisse vom , Zl. 2689/54, und vom , Zl. 288/75). Grundsätzlich ist daher zunächst davon auszugehen, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie auch die Eingabe vom neben der Eingabe vom der Gebührenpflicht unterworfen hat.

Das Schwergewicht der Beschwerden liegt aber zweifellos in der Entscheidung der Frage, ob beide Eingaben vom und vom nur jeweils einen Antrag oder kumulierte Anträge entsprechend der Anzahl der Grundstücke, für die die jeweilige Feststellung verlangt worden ist, enthielten.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Sinn dieser Gesetzesvorschrift ist es, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Nr. 4372/F). Zu dieser Vorschrift ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine solche Kumulierung mehrerer Anträge dann anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (siehe neben dem eben zitierten auch das Erkenntnis vom , Zl. 1414/55). Ihre Begründung findet diese Auslegung nach den zitierten Vorerkenntnissen darin, daß es nicht sachgerecht erscheint, jedweden in einem Schriftsatz gestellten Antrag, der nur zur Stützung des Hauptantrages und Wahrung von Parteienrechten dient, einer abgesonderten Gebühr zu unterwerfen.

Betrachtet man im Lichte dieser durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die beiden hier in Frage stehenden Anträge des Beschwerdeführers in den Eingaben vom und , ist zunächst festzuhalten, daß der auf bescheidmäßige Feststellung, ob ein Bauverbot besteht, gerichtete Antrag jeweils für eine Vielzahl von Grundstücken, die selbst in keinem anderen Zusammenhang miteinander stehen, als daß Eigentümer aller Grundstücke der Beschwerdeführer ist, gestellt wurde. Somit enthalten diese Eingaben in Wahrheit jeweils eine Vielzahl von Anträgen des Beschwerdeführers, die zueinander keinen inneren Zusammenhang aufweisen. Ein solcher Zusammenhang kann auch nicht etwa dadurch hergestellt werden, daß die Anträge in ein Verhältnis von Hauptantrag und Nebenanträgen zueinander gestellt werden. Der einzige Zusammenhang aller Anträge ist, wie bereits gesagt, darin zu erblicken, daß der Beschwerdeführer als Eigentümer aller Grundstücke die Anträge stellte. Ein innerer Zusammenhang, der erforderlich wäre, um nur die einfache Eingabengebühr auszulösen, kann aber - wie von der belangten Behörde richtig erkannt worden ist - zwischen den jeweils andere in keinem rechtlichen Zusammenhang zueinander stehende Grundstücke betreffenden Anträgen nicht hergestellt werden. Auch eine Betrachtung der den Anträgen zugrunde liegenden Gesetzesvorschriften (NÖ Bauordnung) kann den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen, weil § 118 Z. 4 der NÖ Bauordnung ausdrücklich solche Anträge, wie sie vom Beschwerdeführer gestellt worden sind, für jedes Grundstück getrennt als zulässig normiert (siehe auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/15/0038, vom , Zl. 81/15/0050, vom , Zl. 83/15/0124, und vom , Zlen. 84/15/0136, 0137). Auch auf dem Wege über die Rechtsquelle, die die Antragstellung regelt, läßt sich somit kein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Anträgen des Beschwerdeführers herstellen.

Schließlich kann dem Beschwerdeführer auch nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, es käme für die Beurteilung des gegenständlichen Falles darauf an, ob und wie die Behörde über sein Begehren entschieden habe. Das Gebührengesetz 1957 knüpft - wie eingangs schon angedeutet - im § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Gemäß § 11 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung. Das bedeutet, daß die Gebührenpflicht den Einbringer einer Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG unabhängig davon, was von der Behörde auf Grund dieser Eingabe veranlaßt wird, trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt hat, wenn sie in den beiden streitgegenständlichen Eingaben eine Kumulierung von Ansuchen im Sinne des § 12 GebG erblickt und dementsprechend die Eingabengebühr so oft festgesetzt hat, als in der Eingabe Ansuchen enthalten waren.

Da sich die Beschwerdeausführungen darauf beschränken, die angefochtenen Bescheide nur dem Grunde nach zu bekämpfen, war weder auf die Festsetzung der Höhe nach noch auf die damit verbundene Erhöhung einzugehen.

Völlig ins Leere gehen muß die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge, weil der im übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Sachverhalt die Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens nicht erfordert hat.

Aus den dargelegten Gründen folgt, daß die behauptete Rechtsverletzung durch die angefochtenen Bescheide nicht vorliegt. Die Beschwerden mußten daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte unterbleiben, da die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Verwaltungsverfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am