VwGH vom 01.12.1986, 85/15/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Grossmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Franz Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 60.063-6/85, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mit 0,33 bzw. mit 0,08 Prozent am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter BB und HG haben der Beschwerdeführerin am Darlehen in der Höhe von S 30.000,-- bzw. S 22.000,-- gewährt. Diese Verträge wurden zwar nicht schriftlich beurkundet, fanden aber in den Büchern der Beschwerdeführerin ihren Niederschlag.
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (GebG), zur Haftung der unter anderem auf diese beiden Gesellschafterdarlehen gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG entfallenden Rechtsgebühr von insgesamt S 416,-- heran. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund des Wortlautes der letztangeführten Gesetzesstelle in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre eine Rechtsgebührenpflicht auch im Falle der Gewährung von Darlehen der in Rede stehenden Art durch Zwerganteilsinhaber entstehe.
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde zunächst mittels Berufungsvorentscheidung und sodann nach fristgerechter Stellung des Antrages auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid "hinsichtlich der Gebührenvorschreibung für die Darlehen der Gesellschafter P und G" als unbegründet abgewiesen. Dies in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Finanzamtes im wesentlichen mit der Begründung, dass § 33 TP 8 Abs. 4 GebG keine Ausnahme für Darlehensgewährungen durch Zwerganteilsbesitzer vorsehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung der eingangs näher beschriebenen Darlehen in die Gebührenpflicht gemäß der oben zitierten Gesetzesstelle in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 668/1976 gelten, wenn über ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft im Inland keine Urkunde nach Abs. 1 errichtet wird, die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Die Gesellschaft hat die Gebühr selbst zu berechnen und innerhalb von drei Monaten nach dem Entstehen der Gebührenschuld bei dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, für Rechnung des Gebührenschuldners zu entrichten.
Ein Auszug aus den Büchern und Aufzeichnungen ist innerhalb derselben Frist an dieses Finanzamt zu übersenden. Die Übersendung gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31.
Den Gesetzesmaterialien (338 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP) zufolge ist Motiv für die Regelung, wonach der Ausweis eines Darlehens eines Gesellschafters in den nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Büchern und Aufzeichnungen seiner Gesellschaft als Beurkundung gilt, dass eben diese Bücher und Aufzeichnungen grundsätzlich geeignet sind, über die Zuzählung des Darlehens Beweis zu erbringen und daher häufig infolge des Naheverhältnisses des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft von der Errichtung einer förmlichen Urkunde abgesehen wird.
Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach der im § 33 TP 8 Abs. 4 GebG enthaltene Ersatztatbestand auf Darlehensgewährungen durch Inhaber von sog. Zwerganteilen nicht Anwendung finden könne, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Für die von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltene "korrigierende Interpretation in Form der teleologischen Reduktion" (vgl. Gassner, Darlehens- und Kreditverträge nach der Gebührengesetznovelle in Steuer- und Wirtschaftskartei, Heft 5, Seite 19 ff) besteht vorliegendenfalls kein Anlass. Vom Gesetzeswortlaut sind vielmehr "Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft" erfasst, was keine Ausnahme für Zwerggesellschafter zulässt. Auch die vorhin bezogenen Gesetzesmaterialien lassen die Regelungsabsicht erkennen, den Ersatztatbestand unabhängig vomBeteiligungsausmaß eines Gesellschafters wirksam werden zu lassen, zumal auch bei Zwerggesellschaftern ein "Naheverhältnis" zu ihrer Gesellschaft besteht. Diese Rechtsansicht wird auch von der Lehre überwiegend geteilt (vgl. z.B. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG2, zu § 33 TP 8, B 15 b, § 12, unter Bezugnahme auf Gaier2, GebG, Anm. 38 zu § 33 TP 8, und Arnold, GebG, § 144; a.M. dagegen Kommentar zum GebG der Creditanstalt Bankverein AG, S 127).
Das weitere Beschwerdevorbringen, bei den vergebührten Darlehensverträgen handle es sich in Wahrheit um nicht gebührenpflichtige Einlagegeschäfte, stellt hinsichtlich seiner sachverhaltsmäßigen Grundlagen eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar. In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, Spareinlagen Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen sind, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen und als solche nur gegen die Ausfolgung von besonderen Urkunden (Sparurkunden) entgegengenommen werden dürfen. Derartige Verhältnisse liegen aber im Beschwerdefall schon deswegen nicht vor, weil es sich bei der Beschwerdeführerin weder um ein Kreditunternehmen handelt noch an die Zwerganteilsgesellschafter Sparurkunden ausgegeben wurden.
Auf Grund des Gesagten haftet dem angefochtenen Bescheid weder die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit noch eine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Beschwerde musste daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am