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VwGH vom 24.06.1986, 85/14/0175

VwGH vom 24.06.1986, 85/14/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des Dr. RH in S, vertreten durch Dr. Erhard Weiss, Rechtsanwalt in Wien I, Kohlmarkt 1, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom , Zl. 13/77/1-BK/Fr1982, betreffend Einkommensteuer 1979 und 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein praktischer Arzt (Landarzt), errichtete ein 1982 fertig gestelltes Gebäude, das teils betrieblichen, teils privaten Zwecken dient. Die Frage, in welchem Umfang eine betriebliche oder private Nutzung vorliegt (und inwieweit daher bereits in den Streitjahren im Zusammenhang mit der Liegenschaft angefallene Aufwendungen als durch den Betrieb veranlasst anzusehen sind), bildet den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die belangte Behörde ermittelte in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die verschiedenen Nutzungsanteile anhand eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestandplanes - und offensichtlich auch unter Bedachtnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom - im wesentlichen in der Weise, dass sie die Nutzflächen der nach ihrer Auffassung betrieblich oder privat genutzten Räume, einschließlich der Kellerräume zueinander in ein Verhältnis setzte. Daraus ergab sich ein privat genutzter Gebäudeanteil von 65 v.H. und ein betrieblicher Anteil von 35 v.H. Eine Feststellung der Nutzungsanteile auf der Grundlage eines vom Beschwerdeführer vorgelegten "Partifizierungsgutachtens" (Gutachten zwecks Nutzwertermittlung gemäß § 5 WEG 1975) erachtete die belangte Behörde nicht als zielführend, weil es in der Zuordnung zu drei Bereichen ("Tops"), die mit dem Bestandplan übrigens nicht konform gingen, keine Aussage über die betriebliche oder private Nutzung der Räume mache und durch die ungleichgewichtige Vornahme von Zu- und Abschlägen für werterhöhende bzw. wertvermindernde Faktoren ungleiche Voraussetzungen schaffe.

Bezüglich einer Wohneinheit, die der Beschwerdeführer als "Dienstnehmerwohnung" gewertet wissen will, ging die belangte Behörde davon aus, dass es bei Landärzten nicht typisch sei, Arbeitnehmern eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Für die Anerkennung als Dienstwohnung müssten ausschließlich oder weitaus überwiegend betriebliche Gründe maßgebend sein. Kämen hiefür auch wesentlich private Momente in Frage, so trete eine außerberufliche, hier eine familienhafte Beziehung neben die dienstvertragliche Bindung. Im Beschwerdefall sei der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitnehmerin eine Lebensgemeinschaft und durch die Nachkommenschaft (zwei gemeinsame 1980 und 1982 geborene Kinder) auch eine Art Schicksalsgemeinschaft eingegangen. Eine solche Beziehung sei aber regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass beide Partner schon aus persönlichen Gründen einen gemeinsamen Wohnsitz wählten. Die Tatsache der Dienstnehmereigenschaft trete hiebei in den Hintergrund. Gebäude oder Gebäudeteile, die vom Steuerpflichtigen und seinen Familienangehörigen bewohnt würden, gehörten aber insoweit zum Privatvermögen. Der private Charakter einer vom Steuerpflichtigen angeschafften und von ihm zumindest vermittels der gemeinsamen Kinder zwangsläufig auch mitbenutzten Wohnung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder in einem steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnis stehe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass das Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung und die Existenz der beiden gemeinsamen Kinder einfach der gewichtigere Grund dafür gewesen sei, in dem zu errichtenden Haus eine Bleibe für diesen Personenkreis zu schaffen, um die Pflege der Partnerbeziehung und des Vater-Kind-Verhältnisses in einer den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers angemessenen Form zu gewährleisten.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich auf Grund unrichtiger Zuordnung der Räumlichkeiten seines Gebäudes zum privaten bzw. betrieblichen Bereich in seinem Recht auf Anerkennung betrieblich bedingter Aufwendungen in den Jahren 1979 und 1980 verletzt. Durch die Nutzwertfeststellung der einzelnen, im Wohnungseigentum stehenden Einheiten des Gebäudes ergebe sich für den betrieblich genutzten Teil desselben - Top Nr. 1, Ordination samt Garage und Dienstwohnung - im Verhältnis zu den beiden überwiegend privat genutzten Wohnungen, Top Nr. 2 und 3, ein Aufteilungsverhältnis von 54,2 (betrieblich) zu 45,8 (privat). Die zur Veränderung dieses Verhältnisses von der belangten Behörde abweichend von der Nutzwertfeststellung vorgenommene Zuordnung der Kellerräumlichkeiten sei unsachlich, da durch die örtlich bedingte Unterkellerung des gesamten Gebäudes ein Übermaß an Kellerfläche gegeben sei, das durch die Zwangsläufigkeit des Aufwandes nicht dem privaten Bereich zugeordnet werden könne. Bezüglich der "Dienstnehmerwohnung" (101 m2) legte der Beschwerdeführer dar, dass sein Laborbetrieb eine ständig verfügbare Laborassistentin erfordert hätte. Diese habe er in der seit Mai 1978 bei ihm beschäftigten Ordinationshilfe gefunden, mit der er am einen Dienstvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden abgeschlossen habe. Der Dienstvertrag sehe als Teil der Vergütung die Zurverfügungstellung der Dienstwohnung im Bereich der Ordination auf die Dauer des Dienstverhältnisses vor. Die Arbeitnehmerin bewohne diese Dienstwohnung auch tatsächlich mit ihren Kindern. Die Erwägungen der belangten Behörde, wonach es bei Landärzten nicht typisch sei, Arbeitnehmern eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, wären rechtlich nicht gedeckt. Der Beschwerdeführer bewohne und benutze die Dienstwohnung nicht und lebe mit der Laborassistentin auch nicht im gemeinsamen Haushalt. Annahmen der belangten Behörde in diese Richtung wären durch keinerlei Sachverhaltsfeststellungen gedeckt. Die Tatsache gemeinsamer, nicht in einer Ehe geborenen Kinder berechtige die belangte Behörde nicht, ihrer Entscheidung eine Lebensgemeinschaft mit der Arbeitnehmerin zu Grunde zu legen, welche die Dienstwohnung zum Ort des gemeinsamen Haushaltes des Beschwerdeführers mache oder diesen entsprechend vergrößere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Nutzflächenverhältnis erweist sich bei Gebäuden, die teils einem Arzt als Ordination, teils Wohnzwecken dienen, regelmäßig als brauchbare Grundlage für die Bestimmung des betrieblichen und des privaten Gebäudeanteiles. Dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Nutzwertfeststellung gemäß § 5 WEG 1975 entgegen der im angefochtenen Bescheid zutreffend geäußerten Bedenken eine genauere Bestimmung des betrieblichen und des privaten Gebäudeanteiles zugelassen hätte, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Weise dargetan.

2. Bezüglich der Kellerräumlichkeiten zeigte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erst, wie es in der Beschwerde heißt, "durch Vorhalte verleitet", deren teilweise private Nutzung auf. Er brachte vielmehr schon in der Berufung betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Dezember 1981, auf die sich die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 1979 und 1980 bezogen, vor, die Kellerräume würden teils privat und teils betrieblich verwendet werden. Vor allem hat aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ganz konkret private Nutzungen von Kellerräumlichkeiten aufgezeigt (insbesondere "Kellerstüberl, Weinkeller, Sauna"), ohne in der Beschwerde auf konkrete Einwände zu stoßen. Der Beschwerdeführer vermag zudem nicht darzutun, warum die behauptete übermäßige Unterkellerung des gesamten Gebäudes gerade nur durch den betrieblichen und nicht auch durch den privaten Bereich veranlasst gewesen sein soll.

3. Die belangte Behörde hat die allgemeine Lebenserfahrung für sich, dass gegenüber einer Arbeitnehmerin, mit welcher der Arbeitgeber gemeinsame Kinder hat, Beziehungen bestehen, welche über jene hinausgehen, die für ein Dienstverhältnis kennzeichnend sind. Es sind dies Beziehungen persönlicher (privater) Art, auf Grund derer die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass die so genannte "Dienstwohnung" in erster Linie privaten und nicht betrieblichen Zwecken dient. Der angefochtene Bescheid lässt also auch darin keine Rechtswidrigkeit erkennen, wenn er die "Dienstnehmerwohnung", in welcher die Mutter der gemeinsamen Kinder und diese untergebracht wurden und die sich nach der Aktenlage im selben Haus befindet, in dem auch der Beschwerdeführer wohnt, nicht als betrieblichen Gebäudeteil behandelte.

4. Der angefochtene Bescheid lässt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am