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VwGH vom 08.04.1986, 85/14/0162

VwGH vom 08.04.1986, 85/14/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des D V in S, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 40.257- 4/84, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit sprach der Arbeitgeber des Beschwerdeführers dessen Entlassung aus dem seit dauernden Dienstverhältnis aus. In der Folge kam es zu Verfahren vor dem Einigungsamt und dem Arbeitsgericht. Am schlossen der Beschwerdeführer und der Arbeitgeber vor dem Einigungsamt folgenden Vergleich:

Die Parteien stellen übereinstimmend fest, daß das Dienstverhältnis des Antragsgegners (= Beschwerdeführers) zur antragstellenden Partei (= Arbeitgeber) mit einvernehmlich aufgelöst ist. Die Antragstellerin verpflichtet sich, dem Antragsgegner zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche eine Abfertigung in Höhe von S 250.000,-- brutto ...

binnen vierzehn Tagen zu bezahlen ... Mit Abschluß dieses

Vergleiches gelten sämtliche Ansprüche der Parteien verglichen, ausgenommen das Verfahren zu 6 Cr 157/81 vor dem Arbeitsgericht ...

Das letztgenannte Verfahren vor dem Arbeitsgericht betraf laut Eingabe des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom im Zusammenhalt mit den Beschwerdeausführungen Überstundenleistungen aus der Zeit vor Auflösung des Dienstverhältnisses.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers versteuerte die Zahlung von S 250.000,-- gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972. In einem Antrag gemäß § 240 Abs. 3 BAO vertrat der Beschwerdeführer hingegen die Auffassung, daß die Zahlung als freiwillige Abfertigung nicht nach Abs. 8 (Lohnsteuer laut Beschwerde rund S 82.000,--), sondern nach Abs. 6 des § 67 EStG 1972 (Lohnsteuer laut Beschwerde rund S 76.000,--) zu versteuern und die zuviel einbehaltene Lohnsteuer rückzuerstatten wäre.

Das Finanzamt trug dem Rückzahlungsantrag bescheidmäßig keine Rechung, weil der Beschwerdeführer - auch nach dem Dienstvertrag - den für einen Abfertigungsanspruch maßgebenden Beschäftigungszeitraum nicht erreicht habe. Die nach der Entlassung geltend gemachten Gehaltsansprüche zeigten, daß der Zahlung von S 250.000,-- ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG 1972 zugrunde liege.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, das Nichterreichen einer bestimmten Beschäftigungsdauer schließe nicht aus, daß (ohne gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch) eine freiwillige Abfertigung gezahlt werde. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen enthielten keinerlei Hinweis, daß eine freiwillige Abfertigung an ein Zeiterfordernis oder eine vertragliche Vereinbarung gebunden sei. Sonst wäre der Begriff der freiwilligen Abfertigung unnötig, weil dann jede Abfertigung eine gesetzliche oder vertragliche darstellen würde. Die einzige Voraussetzung, die für die steuerrechtliche Behandlung als freiwillige Abfertigung maßgeblich sei und auch durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt worden wäre, sei, daß zwischen dem geleisteten Betrag und der Auflösung des Dienstverhältnisses ein ursächlicher Zusammenhang zu bestehen habe. Dieses Erfordernis sei im Beschwerdefall unzweifelhaft erfüllt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei nicht davon auszugehen, in welcher äußeren Form die Abfertigungszusage erfolgte. Wäre diese Zusage nämlich nicht vor dem Einigungsamt, sondern auf "privater Ebene" gemacht worden, so hätten sich keine Probleme bei der steuerlichen Behandlung ergeben.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie vertrat in der Bescheidbegründung die Rechtsmeinung, dem im Vergleich vereinbarten Betrag könne nicht deshalb der Charakter einer freiwilligen Abfertigung zukommen, weil er dort als "Abfertigung" bezeichnet sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche Ansprüche mit dem Vergleich und mit der Bezahlung dieses Betrages als abgegolten anzusehen seien.

Der Beschwerdeführer habe die zum ausgesprochene "Kündigung" nicht anerkannt und daher seine laufenden und sonstigen Bezüge für die Zeit vom März 1981 bis August 1982 eingeklagt. Der Arbeitgeber sei hingegen der Ansicht gewesen, daß das Dienstverhältnis zum beendet gewesen sei. Demgemäß habe er für die folgenden Monate keine Bezüge ausbezahlt. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse eindeutig erkennen, daß er - entgegen seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - sehr wohl der Meinung gewesen sei, gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber Forderungen zu haben. Die Klagen auf Auszahlung seiner Bezüge beliefen sich nämlich auf insgesamt über 1 Mio Schilling.

Ein Vergleich sei - wie es im angefochtenen Bescheid weiters heißt - ein Vertrag über streitige oder zweifelhafte Rechte. Er setze voraus, daß ein Vertragspartner ursprünglich bestimmte Ansprüche privatrechtlicher Art geltend gemacht habe, die vom anderen Vertragspartner nicht anerkannt worden seien, in der Folge aber von beiden Vertragspartnern einvernehmlich in beschränktem Umfang eindeutig festgelegt würden. Genau dies sei im Beschwerdefall geschehen. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich bestimmte Ansprüche (Auszahlung laufender und sonstiger Bezüge) geltend gemacht, die der Arbeitgeber nicht anerkannt habe, und der Arbeitgeber habe ebenfalls Rechte geltend gemacht (Recht auf "Kündigung" des Dienstverhältnisses zum ), die wiederum der Beschwerdeführer nicht anerkannt habe. Diese gegenseitigen Rechte habe der Vergleich vom in beschränktem Umfang eindeutig festgelegt. Damit stehe fest, daß in bezug auf den Beschwerdeführer sehr wohl streitige oder zweifelhafte Rechte bestanden hätten, die der Vergleich habe bereinigen können. Der Betrag von S 250.000,-- stelle geradezu eine typische Vergleichsumme dar.

Auch aus der Sicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 797, 798/65, Slg. Nr. 3419/F, lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. In diesem Erkenntnis habe der Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß in den Fällen, in denen ein Vergleichsbetrag alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und damit auch Abfertigungsansprüche abgelte, der auf die Abfertigungsansprüche entfallende Teil bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern sei. Dementsprechend müßte nun für den Beschwerdefall festgestellt werden, ob in der Vergleichssumme auch eine freiwillige Abfertigung enthalten sein könnte. Unbestritten wäre, daß dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Abfertigung auf Grund der kurzen Dauer seines Dienstverhältnisses nicht zugestanden habe. Im Dienstvertrag sei vereinbart worden, daß dem Beschwerdeführer nach eineinhalb Dienstjahren beim gegenständlichen Arbeitgeber eine Abfertigung in der Höhe von zwei Monatsbezügen zustehe. Diese Vereinbarung im Dienstvertrag sei als Vereinbarung über eine "freiwillige Abfertigung" anzusehen. Jedoch könne diese im Dienstvertrag vereinbarte "freiwillige Abfertigung" in der Vergleichssumme nicht enthalten sein, da der Beschwerdeführer zum vereinbarten Kündigungstermin nicht eineinhalb Jahre beim damaligen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei. Ob also mit der Vergleichssumme auch Ansprüche auf eine andere freiwillige Abfertigung abgegolten worden sein sollten, könne nicht aus dem Gesetz, nicht aus dem Dienstvertrag, sondern lediglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beurteilt werden. Diese Betrachungsweise spreche aber in eindeutiger Weise gegen eine derartige Ansicht, da es nach den Erfahrungen des Geschäftslebens jedenfalls absolut unüblich sei, einem Dienstnehmer, der lediglich ein Jahr und viereinhalb Monate beschäftigt gewesen sei und überdies aus den vom Arbeitgeber ins Treffen geführten Gründen "gekündigt" worden wäre, eine freiwillige Abfertigung zu bezahlen. Der in Rede stehende Betrag sei vielmehr zur Gänze als Vergleichssumme anzusehen.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift beantragte die belangte Behörde deren kostenpflichtige Abweisung. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht um die Frage, ob der Vergleichsbetrag von S 250.000,-- der Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG 1972 teilhaft werden kann; in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anwendung eben dieser Bestimmung verletzt.

2. Zu dieser Bestimmung legte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dar, die Verwendung des Wortes "anfallen" im ersten Satz der Gesetzesstelle sowie die dort erwähnten Beispiele wiesen darauf hin, daß nur solche Bezüge begünstigt wären, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw. mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Dementsprechend hielt der Gerichtshof z. B. Nachzahlungen von Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien und laufenden Bezügen (Gehältern) nicht für begünstigt, auch wenn die Nachzahlungen erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgten (Erkenntnisse vom , Zl. 2150/61 , Slg. Nr. 2850/F, vom , Zl. 716/61, Slg. Nr. 2855/F, vom , Zl. 671/72, vom , Zl. 1939/63, vom , Zlen. 797, 798/65, Slg. Nr. 3419/F, vom , Zl. 1661/66, vom , Zl. 999/67, vom , Zl. 1866/67, Slg. Nr. 3869/F, und vom , Zl. 1084/80). Das Schrifttum teilt diese Auffassung, wobei neben dem im letztgenannten Erkenntnis angeführten Schrifttum auf Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 67 Abs. 6 EStG 1972 Tz 1, und auf Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 67 Tz 49, zu verweisen ist. Nach der vom Gerichtshof für zutreffend erachteten Rechtsmeinung von Hofstätter-Reichel sind gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1972 nur solche sonstigen Bezüge begünstigt, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind.

3. Auch die Beschwerdeausführungen bewegen sich auf dem Boden der eben zitierten Rechtsprechung. Für begünstigt hält der Beschwerdeführer den Betrag von S 250.000,-- nun deshalb, weil er in ihm eine freiwillige Abfertigung sieht, wie sie § 67 Abs. 6 EStG 1972 beispielhaft anführt. Zu einer solchen Abfertigung wird aber eine Zahlung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon mit ihrer Bezeichnung als Abfertigung. Vielmehr muß die Zahlung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt tatsächlich einer Abfertigung entsprechen. Der zu beurteilende Sachverhalt steht indes der Annahme eines solchen wirttschaftlichen Gehaltes entgegen:

Das fragliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde, wie dann auch der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber im Vergleich vom übereinstimmend feststellten, mit beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bei diesem Arbeitgeber unbestrittenermaßen nicht einmal noch eine Dienstzeit von eineinhalb Jahren verbracht. Daß ihm ein Abfertigungsanspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1972 erwachsen wäre, hat der Beschwerdeführer nie behauptet. Auf Grund der kurzen Dienstzeit kam aber nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der belangten Behörde auch die an sich vorgesehene vertragliche Abfertigung nicht zum Tragen, die - da auf keiner lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 67 Abs. 3 beruhend - eine "freiwillige Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1972 gewesen wäre (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O., § 67 Tz 50). Es widerspricht nun jeder Lebenserfahrung, daß ein Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitgeber in Unfrieden trennt, diesem aus freien Stücken eine Abfertigung bezahlt, die er wegen der kurzen Dienstzeit nicht einmal nach der im Verhältnis zu den lohngestaltenden Vorschriften günstigeren Vertragsregelung zu zahlen hat. Zutreffend kommt vielmehr der wahre wirtschaftliche Gehalt der Zahlung von S 250.000,-- in jenen Ausführungen der Beschwerde zum Ausdruck, in denen es heißt, daß man (= Arbeitgeber) aus der Ungewißheit heraus, ob das Betriebsratsmitglied D V. (= Beschwerdeführer) im laufenden Einigungsamts-Verfahren nicht doch Recht bekommen werde und ihm daher möglicherweise weitergehende als bereits (bis) zum geleistete Zahlungen (auch aus Abfertigung oder welchem Titel immer, etwa auch Schadenersatz) zu leisten wären, aus der Unklarheit also über den Ausgang dieses Verfahrens, und ferner aus der Unklarheit, ob das Einigungsamt seine Zustimmung gemäß § 122 Arbeitsverfassungsgesetz geben werde, sich entschlossen habe, ein Anbot auf Zahlung der S 250.000,-- zu erstellen, um sich des laufenden Verfahrens zu entledigen. Diese Zahlung entspricht tatbestandsmäßig voll einer "Vergleichssumme" im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG 1972. In ihr ganz oder auch nur zum Teil eine "freiwillige Abfertigung" im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1972 zu erblicken, verbietet die einvernehmlich festgestellte Auflösung des Dienstverhältnisses mit , wie denn auch der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nur unter der Annahme einer über den hinausreichenden Dienstzeit vertragliche Abfertigungsansprüche einklagte (Klage vom zu 6 Cr 93/82 des Arbeitsgerichtes W.).

Die Beschwerde wirft die Frage auf, warum im Vergleich ausdrücklich von einer "Abfertigung" die Rede sei, wenn nicht an eine freiwillige Abfertigung gedacht gewesen wäre. Die Frage läßt sich aber auch dahingehend lösen, daß das Wort "Abfertigung" aus steuerlichen Gründen gewählt worden sein kann.

4. Unmaßgeblich ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, ob der gegenständliche Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Einigungsamt geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, welcher wirtschaftliche Gehalt der im Vergleich vereinbarten Zahlung von S 250.000,-- beizumessen ist. Es ist dies nicht der einer freiwilligen Abfertigung im Sinne des § 67 Abs. 6, sondern der einer Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 EStG 1972 (siehe nochmals Punkt 3), umsomehr als die letztgenannte Vorschrift auch Vergleichssummen auf Grund außergerichtlicher Vergleiche erfaßt.

5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Betrag von S 250.000,-- sei weder eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume noch eine Nachzahlung und nachträgliche Zahlung von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre gewesen, gehen ins Leere, weil die belangte Behörde den eben genannten Betrag nicht diesen Tatbestandselementen des § 67 Abs. 8 EStG 1972 unterstellte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof kann dem Beschwerdeführer auch darin nicht folgen, daß die im Vergleich vereinbarte Zahlung ursächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang stand, die Vergleichszahlung somit im Sinne des Punktes 2 eine für die Auflösung des Dienstverhältnisses typische Zahlung wäre; denn eine Zahlung, die strittige Ansprüche aller Art ("alle gegenseitigen Ansprüche", "sämtliche Ansprüche der Parteien") abgilt, ist nicht gleich Abfertigungen, Abfindungen (siehe Adler-Höller im Klang-Kommentar zum ABGB2, 5. Band, S 302), Todfallsbeiträgen und Sterbegeldern für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch, sondern schlechthin für die Bereinigung strittiger Ansprüche (im Sinne eines Vergleiches gemäß § 67 Abs. 8 EStG 1972).

7. Zur Rüge des Beschwerdeführers wegen der von der belangten Behörde nicht durchgeführten Berufungsverhandlung verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG und gemäß Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, auf das Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0121.

8. Der angefochtene Bescheid läßt somit keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.

Wien, am