VwGH vom 20.12.2002, 2000/05/0287
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des A F in Wien, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien VI, Rahlgasse 1, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XXII - 8/2000, betreffend Untersagung der Bauführung nach dem Wiener Kleingartengesetz 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer undatierten Eingabe (die einen Eingangsvermerk der MA 37, Außenstelle für den 22. Bezirk, vom aufweist) ersuchte der Beschwerdeführer um (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von Zubauten zu einem Kleingartenhaus.
In einem Amtsvermerk vom , welcher vom Beschwerdeführer unterfertigt ist, heißt es, der Beschwerdeführer habe "persönlich vorgesprochen und erklärt, dass die Zubauten lt. Einreichplan vor dem bestanden haben. Ein Beweis dafür wird bis vorgelegt. Auf § 71 BOb (gemeint wohl: § 71b BO) wurde hingewiesen. Wird kein Beweis für die zeitliche Errichtung vorgelegt, würde die Baubewilligung versagt werden".
In einem weiteren Amtsvermerk vom (der ebenfalls vom Beschwerdeführer unterfertigt ist) heißt es, es erscheine der Beschwerdeführer "und erklärt, dass die Zubauten (über 50 m2) erst im Jahre 1999 errichtet wurden".
Hierauf hat die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung zweier Zubauten gemäß § 8 Abs. 6 des Wiener Kleingartengesetzes 1996 (kurz: WKlG) "nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planes" untersagt. Begründend heißt es nach Darstellung der Rechtslage (§ 5 Abs. 5 WKlG), die tatsächliche Vorlage der vollständigen Unterlagen sei am erfolgt. Bei der Prüfung der Unterlagen sei festgestellt worden, dass die bauliche Ausnutzbarkeit um ca. 28 m2 und die zulässige Gesamtkubatur um ca. 67 m3 überschritten werde. Damit sei die Bauführung unzulässig, sodass sie gemäß § 8 Abs. 6 WKlG zu untersagen gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss einer Ausfertigung des Planes zugestellt. Unstrittig ist, dass sich auf dieser Ausfertigung ein Stampiglienaufdruck befindet, in welchem es unter anderem heißt "dieses Bauvorhaben gilt im Umfang der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 des Wr. Kleingartengesetzes als mit rechtskräftigem Bescheid untersagt" (es folgt die Angabe der Zahl des erstinstanzlichen Bescheides). Über diesem Stampiglienabdruck befindet sich ein weiterer Stempelabdruck mit dem Wort "Untersagung".
Der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er geltend machte, die erstinstanzliche Behörde habe es völlig unterlassen, zu überprüfen, wann die "Bauarbeiten" stattgefunden hätten. Es sei dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen, ob diese Bauarbeiten nach dem oder nach dem oder davor vorgenommen worden seien. Dies wäre entscheidungswesentlich gewesen, weil bei einer vor März 1991 erfolgten Bauführung das Bauvorhaben zu genehmigen gewesen wäre, während bei einer nach 1991, aber vor 1997 erfolgten Bauführung unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen noch immer eine Genehmigungsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Weiters heißt es unter anderem, dass der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid nicht in Einklang mit dem Stampiglienabdruck auf dem Einreichplan zu bringen sei. Letzterer beziehe sich auf einen rechtskräftigen Bescheid, womit offenbar zwei unterschiedliche Bescheide desselben Datums ergangen seien, weil der bekämpfte Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein könne. Wenn "mit Datum " bereits eine rechtskräftige Untersagung gegeben gewesen sei, so müsse "wohl oder übel schon Wochen zuvor ein Bescheid ergangen sein" welcher ihm nicht zugestellt worden sei.
Im Berufungsverfahren brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) eine Ablichtung der Aktenvermerke vom und mit dem Beifügen zur Kenntnis, es werde anheim gestellt, hiezu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Eine solche Äußerung erfolgte der Aktenlage zufolge nicht.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Begründend heißt es insbesondere, die gegenständliche Baulichkeit liege im "Grünland - Erholungsgebiet - Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen". Nach § 12 Abs. 1 WKlG dürfe das Ausmaß der bebauten Fläche gemäß § 80 Abs. 1 der Bauordnung für Wien (kurz: BO) in einem solchen Gebiet nicht mehr als 50 m2 betragen. Gemäß § 13 Abs. 1 WKlG dürften Kleingartenhäuser eine Gesamtkubatur von höchstens 160 m3 über dem anschließenden Gelände haben. Kleingartenwohnhäuser dürften nach Abs. 2 dieser Bestimmung eine Gesamtkubatur von höchstens 250 m3 haben.
Nach den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einreichunterlagen werde durch die Zubauten die verbaute Fläche von 35 m2 auf 77,66 m2 vergrößert, was bedeute, dass die höchstzulässig verbaute Fläche um 27,66 m2 überschritten werde.
Aber auch die auf Grund des § 13 WKlG zulässige Gesamtkubatur sei auf Grund der im Einreichplan ausgewiesenen 317,05 m3 jedenfalls bei weitem überschritten, auch wenn entgegen dem Antrag des Bauwerbers von einem Kleingartenwohnhaus (mit höchstens 250 m3) und nicht von einem Kleingartenhaus (mit höchstens 160 m3) ausgegangen werde. Die Überschreitungen der höchstzulässig bebaubaren Fläche und der zulässigen Gesamtkubatur seien derart eklatant, dass auch die gerundeten Zirka-Angaben im erstinstanzlichen Bescheid an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten.
Zum Vorbringen hinsichtlich des Wortlautes des Stampiglienabdruckes auf dem Plan sei anzumerken, dass offensichtlich versehentlich die Streichung des Wortes "rechtskräftig" unterblieben sei, was aber am Umstand der Untersagung und an der Rechtmäßigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermöge.
Zum Vorbringen, die Behörde hätte ermitteln müssen, wann die gegenständliche Bauführung vorgenommen worden sei, um allfällige Ausnahmeregelungen anzuwenden, sei bloß festzuhalten, dass dies geschehen sei. Der Bauwerber selbst habe mitgeteilt, dass die gegenständlichen Zubauten erst im Jahre 1999 errichtet worden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Wr. Kleingartengesetz 1996 (kurz: WKlG) in der Fassung LGBl. Nr. 12/1999 anzuwenden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde auf Grund der für sie gegebenen Verfahrenslage angesichts der in den beiden Amtsvermerken festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers kein Anlass, die Richtigkeit seiner Angaben (insbesondere hinsichtlich seiner Angaben im Amtsvermerk vom , wonach die Zubauten erst im Jahre 1999 errichtet wurden) in Frage zu stellen. Es hat auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Richtigkeit dieses Amtsvermerkes vom nicht bestritten und auch nicht gesagt, zu welchem konkreten anderen Zeitpunkt denn diese Zubauten seiner Auffassung nach errichtet worden seien sollen.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Widerspruch zwischen dem Text des Stampiglienabdruckes (wo von einem rechtskräftigen Bescheid die Rede) und dem erstinstanzlichen Bescheid (der eben noch nicht rechtskräftig war) keine entscheidende Bedeutung in dem Sinn zu, dass dies eine wesentliche Mangelhaftigkeit dieses erstinstanzlichen Bescheides darstellen könnte.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 WKlG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die Bauführung mit schriftlichem Bescheid "unter Anschluss einer Ausfertigung der Unterlagen" zu untersagen ist, ist hinsichtlich des Gebotes, eine Ausfertigung der Unterlagen anzuschließen, eine bloße Ordnungsvorschrift. Ein allfälliger Verstoß gegen diese Ordnungsvorschrift hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass ein Untersagungsbescheid deshalb rechtsunwirksam wäre (und demnach das Vorhaben als nicht untersagt zu gelten hätte).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am