VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0107
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - B 3/2000, betreffend Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr und Abwassergebühr,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Insoweit sich die Beschwerde gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bemessung von Abwassergebühren richtet, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurden der Beschwerdeführerin Gebühren wie folgt vorgeschrieben:
Wasserbezugsgebühr vom bis
S 100.458,--
Wasserbezugsgebühr vom bis
S 8.640,--
Wasserzählergebühr 2. Quartal 1998 bis
1. Quartal 1999 S 480,--
Abwassergebühr vom bis
S 101.574,--
Abwassergebühr vom bis
S 8.736,--
Bei dieser Abgabenbemessung legte die erstinstanzliche Behörde sowohl der Bemessung der Wasserbezugs-, als auch jener der Abwassergebühr eine Verbrauchsmenge von 5.581 m3 im erstgenannten Zeitraum und von 480 m3 im zweitgenannten Zeitraum zu Grunde.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, dass der Wasserverbrauch für das Jahr 1998 ungewöhnlich hoch sei und im krassen Gegensatz zu den in den Vorjahren verbrauchten Mengen stünde. In einer am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Äußerung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Hauswasserleitung von einem konzessionierten Installateur überprüfen lassen. Dabei habe kein Gebrechen festgestellt werden können. Der angezeigte Wassermehrverbrauch sei offensichtlich auf eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers zurückzuführen.
Die erstinstanzliche Behörde veranlasste daraufhin eine Überprüfung des Wasserzählers, welche am stattfand. Diese Überprüfung ergab, dass die Fehler des Wasserzählers innerhalb der gesetzlich festgelegten Fehlergrenzen lagen. Mit einem offenbar unrichtig mit datierten Schreiben teilte der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien (Magistratsabteilung 31) der Beschwerdeführerin mit, die Überprüfung des Wasserzählers habe ergeben, dass die gesetzlich festgelegten Fehlergrenzen nicht überschritten worden seien. Eine weitere Überprüfung des Wasserzählers durch Öffnen und Zerlegen, allenfalls auch durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wäre bis zu beantragen.
Eine Abschrift dieses Schreibens langte bei der Magistratsabteilung 4 der erstinstanzlichen Behörde am ein.
Aus einem Schreiben der Magistratsabteilung 31 an den Beschwerdevertreter vom ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom einen Antrag auf weitere Überprüfung des Wasserzählers gestellt hat. Im Zeitpunkt des Einlangens dieses Schreibens bei der erstinstanzlichen Behörde sei der in Rede stehende Wasserzähler jedoch bereits zerlegt gewesen und für eine technisch physikalische Überprüfung nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom als unbegründet ab. Dagegen richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.
Am (Datum des Einlangens) beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihrer Berufung durch die belangte Behörde nicht Folge gegeben werden sollte, "in eventu" die Herabsetzung der Abwassergebühr. In diesem Zusammenhang brachte sie vor, für den Fall, dass der hohe Wasserverbrauch nicht durch eine Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers angezeigt worden sein sollte, könne das bezogene Wasser nur kleinweise an verschiedenen Stellen versickert sein. Eine Einleitung in den Kanal wäre diesfalls nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Messgenauigkeit des Wasserzählers mit dem Argument bestritten, bei einer Überprüfung der Hauswasserleitung durch einen konzessionierten Installateur habe kein Gebrechen festgestellt werden können. Dieses Vorbringen sei nicht überzeugend, weil ein höherer Wasserverbrauch auch durch andere Umstände verursacht werden könne. Die Überprüfung des Wasserzählers durch den Amtssachverständigen der erstinstanzlichen Behörde habe ergeben, dass die Fehlergrenze von 5 v.H. gemäß § 11 Abs. 3 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1960 (im Folgenden: Wr WVG), nicht überschritten worden sei. Der Beschwerdeführerin sei auch die Möglichkeit eingeräumt worden, eine weitere Überprüfung des Wassermessers bis zu verlangen. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Einem lange nach Ablauf dieser Frist gestellten diesbezüglichem Verlangen habe infolge der zwischenzeitig erfolgten Zerlegung des Wasserzählers nicht nachgekommen werden können.
Nach Ergehen dieser Berufungsentscheidung brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Eventualantrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr vor, von der örtlichen Baubehörde sei im Bereich einer Wohnung des in Rede stehenden Objektes ein Feuchtschaden festgestellt worden. Weiters sei im Dezember 1998 im Hofbereich ein Schaden an der Erd-Wasserleitung festgestellt worden. Die schadhafte Druckleitung sei repariert worden. Durch den erheblichen Wasserverlust sei es in diesem Bereich zweimal zu gravierenden Erdeinbrüchen gekommen. Im Februar 1999 sei zusätzlich eine schadhafte Abflussleitung festgestellt worden.
Im Jahr 1999 sei der Wasserverbrauch wieder auf ein normales Maß zurückgegangen.
Daraufhin setzte die erstinstanzliche Abgabenbehörde mit Bescheid vom die Abwassergebühr für den Zeitraum vom bis von S 101.574,-- auf S 26.463,-- und mit Bescheid vom die Abwassergebühr für die Zeit von bis von S 8.736,-- auf S 2.766,-- herab.
Diese Bescheide erwuchsen nach der Aktenlage in Rechtskraft.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach. Sie erachtet sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Ermittlung der Wasserbezugs- und Abwassergebühr verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin sei durch die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde vom bzw. vom , was die Abwassergebühr betrifft, klaglos gestellt. Die belangte Behörde beantragte (im Übrigen), die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Über telefonische Anfrage des Berichters äußerte sich der Beschwerdevertreter am dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde erwähnten erstinstanzlichen Bescheide in Ansehung der Bemessung der Abwassergebühr als klaglos gestellt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Rechtslage:
§ 11 Abs. 1, 3 und 4 Wr WVG lautet:
"§ 11
Wasserzähler
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.
...
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v. H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v. H. auf oder ab überschreitet oder ganz still steht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt."
§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes, LGBl. Nr. 2/1978 (im Folgenden: Wr KKG), lautet (auszugsweise):
"§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene,
nach
§ 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10,
ermittelte Wassermenge und
...
§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
...
§ 16. ...
...
(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. ..."
II. Zur Einstellung des Verfahrens in Ansehung der vorgeschriebenen Abwassergebühr:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.092/A). Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Herabsetzung der Abwassergebühr vorliegendenfalls durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde erfolgte.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 97/19/1311).
Im Hinblick auf das geschilderte Verwaltungsgeschehen besteht für den Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seiner Erklärung, die Beschwerde sei gegenstandslos geworden - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit die vorliegende Beschwerde sich gegen die Festsetzung der Abwassergebühr durch den angefochtenen Bescheid richtet. Die in diesem Bescheid vorgenommene Abgabenbemessung ist durch die in Rechtskraft erwachsenen Herabsetzungsbescheide der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom und vom nämlich obsolet. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
III. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung der Wasserbezugs- und der Wasserzählergebühr:
Die Beschwerdeführerin behauptet in diesem Zusammenhang zunächst, die belangte Behörde wäre "gemäß § 37 AVG" verpflichtet gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Wasserbezuges der Vorjahre würden sich Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses für das Jahr 1998 ergeben. Inwieweit der angebliche Wassermehrverbrauch für das Jahr 1998 durch das im Dezember 1998 festgestellte Wasserrohrgebrechen verursacht gewesen sei, habe bisher nicht aufgeklärt werden können. Der angezeigte Mehrverbrauch könne daher nur am eingebauten Wasserzähler liegen, der offensichtlich fehlerhaft gewesen sei. Der Wasserzähler sei vom Amtssachverständigen nicht weiter geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht am eine weitere funktionelle und technisch physikalische Überprüfung mit Öffnung des Wasserzählers verlangt. Diesem Verlangen seien die Abgabenbehörden nicht nachgekommen, vielmehr habe die erstinstanzliche Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist die Zerlegung desselben veranlasst. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin "zur Abgabe weiterer Erklärungen anzuleiten". Dadurch habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Auch sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, wobei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Diesem Vorbringen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Die richtigerweise aus § 89 WAO abzuleitende Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 Wr WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß § 11 Abs. 3 Wr WVG ist freilich im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten.
Im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin hat die erstinstanzliche Abgabenbehörde auch im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel eine Überprüfung des Wasserzählers im Sinne des § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz Wr WVG in Auftrag gegeben. Diese Überprüfung ergab, dass die Fehlergrenze von 5 v.H. nicht überschritten wurde.
In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, nur der Beweis gegen die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0041).
Dieser Gegenbeweis ist der Beschwerdeführerin keinesfalls gelungen. Es mag nun zwar zutreffen, dass (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) noch nicht feststand, dass der Wassermehrverbrauch auf ein im Dezember 1998 festgestelltes Wasserrohrgebrechen zurückzuführen war, ausgeschlossen war diese Möglichkeit - wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt - freilich nicht. Damit ist aber die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, der Mehrverbrauch könne nur an einer Fehlerhaftigkeit des Wassermessers liegen, unzutreffend.
Unstrittig ist weiters, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom eine weitere funktionelle und technisch physikalische Überprüfung mit Öffnung des obgenannten Wasserzählers nicht mehr möglich war, weil dieser bereits zerlegt und anderwertig verwendet wurde. Damit kann aber in der Unterlassung einer diesbezüglichen Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde keinesfalls mehr ein relevanter, zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel gelegen sein.
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Unmöglichkeit der diesbezüglichen Beweisaufnahme (teilweise) von den Abgabenbehörden selbst verschuldet gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass - wie in der Gegenschrift zutreffend ausgeführt wird - dem mit datierten Schreiben der Magistratsabteilung 31 keinesfalls entnommen werden kann, der Beschwerdeführerin werde eine Antragsfrist bis eingeräumt.
Mit der Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin "zur Abgabe weiterer Erklärungen" anzuleiten und ihr kein rechtliches Gehör gewährt, vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil sie nicht darlegt, welches weitere Vorbringen sie bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätte.
Auch der Vorwurf eines Begründungsmangels geht fehl, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides doch klar zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Überprüfungsergebnis davon ausgegangen ist, dass gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Wr WVG die bezogene Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers zu ermitteln war, zumal der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis der Fehlerhaftigkeit des Wasserzählers nicht gelungen sei.
Aus dieser Erwägung war die Beschwerde, soweit sie sich gegen die nicht gegenstandslos gewordenen Abgabenfestsetzungen im angefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
IV. Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 47 Abs. 1 VwGG hat die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Enthält ein angefochtener Bescheid - wie hier - trennbare Spruchpunkte und wird die Beschwerde teils für gegenstandslos geworden erklärt, teils abgewiesen, so ist die belangte Behörde jedenfalls dann als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGG anzusehen, wenn ihr Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 2 VwGG auch dann zugesprochen worden wäre, wenn die Beschwerde nur gegen jene Spruchpunkte erhoben worden wäre, in Ansehung derer sie später gegenstandslos geworden ist.
Diese Voraussetzung liegt hier vor. In Ansehung der Bemessung der Abwassergebühr ist das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen. Dieser Umstand war für die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens insoweit nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerde auch in Ansehung der Bemessung der Abwassergebühr abzuweisen gewesen wäre:
Dass die nach § 11 Wr WVG erfolgte Ermittlung der bezogenen Wassermenge mangelfrei war, wurde bereits oben dargelegt. Demnach galt aber gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 Wr KKG diese Menge als in den öffentlichen Kanal abgegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, das Vorbringen in ihrem Herabsetzungsantrag bereits im Abgabenbemessungsverfahren zu berücksichtigen. Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 1 Wr KKG Voraussetzung für die Herabsetzung der Abwassergebühr das Vorliegen eines wirksamen Antrages ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde der in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom gestellte Herabsetzungsantrag ausdrücklich nur für den Eventualfall gestellt, dass die Berufung durch die belangte Behörde abgewiesen werde. Damit lag aber bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, also während der gesamten Anhängigkeit des Abgabenbemessungsverfahrens, mangels Eintrittes des Eventualfalles kein wirksam gestellter Herabsetzungsantrag vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie vorzugehen gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin schon während des Bemessungsverfahrens einen solchen wirksamen Antrag gestellt hätte (vgl. hiezu insbesondere § 16 Abs. 3 Wr KKG).
Da somit bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin die Beschwerde auch gegen die Bemessung der Abwassergebühr abgewiesen worden wäre, waren der belangten Behörde die Kosten in dem in der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 festgesetzten Umfang zuzuerkennen.
Wien, am