VwGH vom 14.06.1995, 95/03/0102
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/03/0057 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Feber 1995, Zl. 19/119-1/1994, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt des vorgelegten Bescheides der belangten Behörde ergibt sich folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Feber 1995 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges trotz behördlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien vom keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am um 9.25 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort abgestellt habe bzw. keine Person benannt habe, die diese Auskunft erteilen könne oder der das Fahrzeug vermietet worden sei. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, entgegen § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 KFG 1967 nicht bestraft zu werden, verletzt und er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Bestimmung des § 44a VStG die Angabe der Tatzeit, die "mit dem fruchtlosen Ablauf der zur Erteilung der Lenkerauskunft gesetzten Frist beginnen würde", und auch den Tatort nicht enthalte. Dem ist zu entgegnen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 89/02/0004) das Datum der Zustellung der schriftlichen Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 kein wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung dieser Bestimmung bildet. Auch wenn dem Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 leg. cit. insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als mit diesem Datum die darin genannte Frist zu laufen beginnt, vermag dies nichts daran zu ändern, daß diesem Datum die Bedeutung eines Sachverhaltselementes im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0059). Ebenso bedarf es bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG keiner Angabe eines Tatortes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0073).
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß die belangte Behörde unzuständig sei und der Beschwerdeführer jedenfalls nicht strafbar sei, weil er entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht "keine Auskunft erteilt" habe, sondern er habe am in Kiefersfelden (Deutschland) eine Lenkerauskunft abgefaßt und hiebei erklärt, daß er das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage beziehe, zum angeführten Zeitpunkt weder gelenkt noch abgestellt habe. Damit habe er eindeutig nicht im Inland gehandelt. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Die Unterlassung der Erteilung der verlangten Auskunft ist in gleicher Weise strafbar wie die Erteilung einer unrichtigen Auskunft; es handelt sich hiebei nicht um zwei voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0073). Durch die eingangs zitierte Fassung des Spruches ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich in keinen Rechten verletzt.
Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben -, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Den Beschwerdeführer traf als Zulassungsbesitzer des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in Österreich die Verpflichtung zu einer Handlung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967, deren Nichtvornahme - oder nicht hinreichende Vornahme - das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt. Vom Beschwerdeführer wird nicht behauptet, daß die von ihm gegebene "Auskunft" die Erfordernisse des § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt hätte. Derart kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Es ist auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/18/0055, für seinen Standpunkt nichts gewonnen, weil sich der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichen läßt.
Das vage Vorbringen des Beschwerdeführers, es beruhe "die Verweigerung der Lenkerauskunft auf einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht" läßt für ihn schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 nichts gewinnen. Die Höhe der Strafbemessung wurde vom
Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.