VwGH 15.12.1992, 92/05/0214
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO OÖ 1976 §30 Abs1; BauO OÖ 1976 §32 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Nach der OÖ BauO 1976 sind bei einer aus mehreren Baukörpern bestehenden Wohnhausanlage Pflichtstellplätze zu schaffen, sodaß die Errichtung von Garagen oder sonstigen Stellplätzen nicht getrennt von der Wohnhausanlage als solcher gesehen werden darf. Gerade aus diesem Grund hat ja auch der Gesetzgeber nicht nur Neubauten, sondern auch Zubauten von der Regelung des § 32 Abs 2 OÖ BauO 1976 erfaßt wissen wollen, um grundsätzlich der Einhaltung von Grenzabständen zum Durchbruch zu verhelfen. Die schrittweise Konsumierung der Baubewilligung kann daher bei der Frage, ob von einem geschlossen bebauten Gebiet im Sinne des § 32 Abs 2 OÖ BauO 1976 ausgegangen werden darf, nicht berücksichtigt werden, soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprochen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach C in Linz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom , Zl. BauR-010302/17-1992 Ki/Lan, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: 1.) N-Wohnungs-G.m.b.H. in Linz, 2.) Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom hatte der Magistrat Linz der Rechtsvorgängerin der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer aus mehreren Baukörpern bestehenden Wohnhausanlage auf den Grundstücken 62/2, 62/4, 62/5, 71/2, 71/3, 63/3, .11/5 und 64/1, KG X, erteilt.
Nachdem schon mit Bescheid des Magistrates vom betreffend den sogenannten Block C, Stiege 12 bis 14, eine Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben bewilligt worden war, erteilte der Magistrat Linz mit Bescheid vom die Baubewilligung für weitere Abweichungen, und zwar für eine Änderung der Geschoßanzahl, der Grundrisse sowie der Dachformen im Bereich der Objekte Block C (Stiege 15 bis 18) sowie für die Errichtung einer Großgarage.
In einem Schreiben vom erklärte der Sachwalter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, daß die Rechtsvorgängerin mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom beschränkt entmündigt worden sei, der Sachwalter aber dennoch bisher dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen worden sei. Ausdrücklich wurde der Antrag gestellt, den Bescheid, durch welchen die Errichtung eines Bauwerkes an der Grundgrenze zum Grundstück der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bewilligt worden sei, zuzustellen. Nachdem der Bescheid vom der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zugestellt worden war, erhob diese dagegen das Rechtsmittel der Berufung und bekämpfte die Baubewilligung insoweit, als damit die Bewilligung zum Bauen an der Grundgrenze erteilt worden sei und nicht der sich aus § 32 der O.ö. Bauordnung (BO) ergebende Mindestabstand eingehalten werde.
Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat dieser Berufung keine Folge. Inhaltlich wurde zum Berufungsvorbringen insbesondere ausgeführt, daß im Falle des Bestehens eines Bebauungsplanes nach § 32 BO die in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen einzuhaltenden Mindestabstände nur dann gelten, wenn sich aus dem Bebauungsplan oder sonstigen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes ergebe. Derzeit gelte die Bausperrverordnung Nr. 625 für den fraglichen Bereich und dieser Bausperre liege ein Bebauungsplanentwurf zugrunde, der ebenso wie der zuvor rechtswirksame Bebauungsplan die Festlegung enthalte, daß außerhalb der Baufluchtlinien die Errichtung einer Tiefgarage bis unmittelbar an die Grenzen des Bauplatzes zulässig sei. Die an der Grundstücksgrenze situierte Tiefgarage entspreche somit den normativen Festlegungen der als sonstige baurechtliche Vorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 BO zu qualifizierenden Bausperrverordnung Nr. 625.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die
O.ö. Landesregierung mit Bescheid vom Folge, sie behob die Berufungserledigung und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz. Die Begründung dieser Entscheidung läßt sich dahin zusammenfassen, daß keinesfalls eine Baubewilligung für ein Projekt erteilt werden dürfe, welches sich entgegen dem bisherigen Bebauungsplan und auch dem Bebauungsplanentwurf als oberirdische Garage und nicht als Tiefgarage darstelle. Die Bausperre als solche biete auch keine Grundlage für eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes.
Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat neuerlich der Berufung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Gemeinderat am den seit rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. St 100/9 beschlossen habe, der die normative Festlegung enthalte, daß außerhalb der inneren bzw. seitlichen Baufluchtlinien die Errichtung von Garagen bis unmittelbar an die Bauplatzgrenzen zulässig sei. Die im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid mitbeantragte oberirdische Garage entspreche somit zur Gänze den Festlegungen des Bebauungsplanes. Diese Änderung der Rechtslage sei aber von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen gewesen.
Der von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorstellung gab die O.ö. Landesregierung mit Bescheid vom keine Folge. Auf Grund der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde prüfte der Verfassungsgerichtshof den neu erlassenen Bebauungsplan in einem Verfahren nach Art. 139 B-VG und behob diesen mit Erkenntnis vom , Zl. V 472/90, als gesetzwidrig. Mit Erkenntnis vom selben Tag zur Zl. B 40/90 behob der Verfassungsgerichtshof den bei ihm bekämpften Vorstellungsbescheid vom .
Mit Bescheid vom gab daraufhin die O.ö. Landesregierung der Vorstellung der Nachbarin Folge und behob die Berufungserledigung des Stadtsenates unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes.
Im Akt erliegen sodann eine Reihe von Fotos und ein Auszug aus dem Stadtatlas von Linz, in welchem die Bebauung im gegenständlichen Bereich rot gekennzeichnet ist. In einem Aktenvermerk vom wurde festgestellt, daß die Fotos anläßlich eines Lokalaugenscheines am aufgenommen worden seien. Mit Schreiben vom teilte der Magistrat Linz der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit, daß im Zuge eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch Einsichtnahme in die den tatsächlichen Baubestand ausweisenden Bebauungspläne St 100/1 und St 100/9 sowie anläßlich eines Ortsaugenscheines am festgestellt worden sei, daß es sich beim Ortskern X und der nordöstlich daran anschließenden Wohnbebauung Y-Weg um ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 32 Abs. 2 BO handle. Trotz eines Widerspruchs der Nachbarin in ihrer Äußerung vom gab der Stadtsenat mit seiner Entscheidung vom der Berufung neuerlich keine Folge. Nach Hinweisen auf die beschränkte Parteistellung des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß nach Aufhebung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof die hier maßgeblichen Grundflächen derzeit von keinem Bebauungsplan erfaßt werden. Die Berufungsbehörde hätte daher prüfen müssen, ob die bewilligten Bauten außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes im Sinne des § 32 Abs. 2 BO zur Ausführung gelangen. Eine Überprüfung des tatsächlichen Bestandes hätte nun ergeben, daß sich das im Ortskern X gegebene geschlossen bebaute Gebiet im Bereich der Abzweigung des Y-Weges fortsetze und erst an der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführerin ein Ende finde. Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 10.112/A, dürfe der Begriff "geschlossen bebautes Gebiet" nicht als identisch mit einer geschlossenen Bauweise beurteilt werden, sodaß auch die im Bereich des Y-Weges gegebene tatsächliche Bebauung als geschlossen bebautes Gebiet zu beurteilen sei. Unter Berücksichtigung dieser Annahme sei aber ein Abstand im Sinne des § 32 Abs. 2 BO gar nicht einzuhalten. Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes stünden dieser Beurteilung nicht entgegen.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung rügte die Nachbarin insbesondere, es sei nicht berücksichtigt worden, daß erst durch die Errichtung der gegenständlichen Wohnhausanlage ein geschlossen bebautes Gebiet geschaffen worden sei. Es dürfe daher nicht der derzeitige Zustand herangezogen werden, sondern der Zustand vor Beginn der Bautätigkeit bzw. vor Erlassung des ersten Baubewilligungsbescheides. Ein geschlossen bebautes Gebiet sei in diesem Bereich überhaupt erst durch diese Bauführung geschaffen worden. Vor dieser Bauführung hätten in diesem Bereich überhaupt keine Gebäude bestanden, sodaß auch kein geschlossen bebautes Gebiet vorgelegen sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der hier maßgeblichen Rechtslage nach der O.ö. Bauordnung teilte die Gemeindeaufsichtsbehörde die Ansicht der Berufungsinstanz, daß erst nach Aufhebung des Bebauungsplanes die Frage zu prüfen gewesen sei, ob ein geschlossen bebautes Gebiet nach § 32 Abs. 2 BO vorliege. Beim historischen Ortskern X handle es sich unzweifelhaft um ein geschlossen bebautes Gebiet. Dieses setze sich in Form von zick-zack-förmig unmittelbar aneinander gebauten Häusern im Bereich der Abzweigung des Y-Weges in Richtung Nordosten entlang des Y-Weges bis zur Grenze zum Grundstück der Vorstellungswerberin fort. Ihrer Auffassung, es sei erst durch die Errichtung der Wohnhausanlage in diesem Bereich ein geschlossen bebautes Gebiet geschaffen worden, sei zwar nicht zu widersprechen, doch stehe dieser Umstand der angefochtenen baubehördlichen Entscheidung insofern nicht entgegen, als die Errichtung dieser Anlage auf eine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung aus dem Jahre 1976 zurückzuführen sei. Diese Baubewilligung sei in der Folge schrittweise konsumiert worden und es sei die Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben insofern fertiggestellt, als - konsensgemäß - ein geschlossen bebautes Gebiet entstanden sei. Zu Recht sei daher die im § 32 BO subsidiär vorgesehene Abstandsbestimmung im vorliegenden Fall nicht angewendet worden, wobei darauf hinzuweisen sei, daß sich die Zulässigkeit, Gebäude unmittelbar an der Grundgrenze zu errichten, auf die gesamte Länge des Bauplatzes erstrecke. Bei diesem Sachverhalt sei es auch ohne Belang, ob es sich bei der vorliegenden Großgarage um einen Zu- oder um einen Neubau handle. Da somit ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege, habe die Konsenswerberin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten baubehördlichen Bewilligung und die Nachbarin sei nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.
In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und den mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 32 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 (BO), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983, gelten, sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, hinsichtlich der Lage und Höhe von baurechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.
Gemäß § 32 Abs. 2 BO müssen Neubauten und solche Zubauten, die eine Vergrößerung des Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze,
a) wenn es sich um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von der Hälfte der Gesamthöhe des Gebäudes,
b) wenn es sich nicht um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes, jedenfalls aber einen Mindestabstand von drei Meter erhalten. Die Gesamthöhe des Gebäudes ist jeweils vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes an der der Bauplatzgrenze nächstgelegenen Gebäudewand bis zum höchsten Punkt des Gebäudes zu messen.
Bei Neu- und Zubauten von Wohngebäuden darf nach § 32 Abs. 3 BO die Anzahl der Geschoße einschließlich des Erdgeschoßes in einem geschlossen bebauten Gebiet sechs Geschoße, außerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes vier Geschoße nicht übersteigen.
Gemäß § 32 Abs. 4 BO müssen mehrere selbständige Hauptgebäude auf einem Bauplatz so gelegen sein, daß für jedes Hauptgebäude ein eigener Bauplatz geschaffen werden kann. Nebengebäude müssen entweder an ein Hauptgebäude angebaut oder von diesem und von anderen Nebengebäuden einen Mindestabstand von drei Meter erhalten.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die belangte Behörde von einem geschlossen bebauten Gebiet im Sinne des § 32 Abs. 2 BO ausgehen durfte.
Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Garage ist nun als Teil der mit Bescheid vom bewilligten Wohnhausanlage zu beurteilen, sodaß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Abweichung von dem ursprünglichen Gesamtbauvorhaben nicht isoliert Gegenstand der Frage sein kann, ob es sich um ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 32 Abs. 2 BO handelt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung aus dem Jahre 1976 war aber ein geschlossen bebautes Gebiet nicht vorhanden, eine Beurteilung, die auch für die nunmehr zu bewilligende Planabweichung zu gelten hat. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht der Umstand, daß nach der O.ö. Bauordnung bei Wohngebäuden der vorliegenden Art Pflichtstellplätze zu schaffen sind, sodaß die Errichtung von Garagen oder sonstigen Stellplätzen nicht getrennt von der Wohnhausanlage als solcher gesehen werden darf. Gerade aus diesem Grund hat ja auch der Gesetzgeber nicht nur Neubauten, sondern auch Zubauten von der Regelung des § 32 Abs. 2 BO erfaßt wissen wollen, um grundsätzlich der Einhaltung von Grenzabständen zum Durchbruch zu verhelfen. Die von der belangten Behörde angenommene schrittweise Konsumierung der Bewilligung aus dem Jahre 1976 kann daher bei der Frage, ob von einem geschlossen bebauten Gebiet im Sinne des § 32 Abs. 2 BO ausgegangen werden darf, nicht berücksichtigt werden, soll dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher im Ergebnis die Auslegung der Beschwerdeführerin für zutreffend, daß die 1976 bewilligte Wohnhausanlage nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
Soweit allerdings die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, daß sie sich über die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in seinen aufhebenden Erkenntnissen hinwegsetze, verkennt sie, daß die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes, der zuletzt geänderte Bebauungsplan sei gesetzwidrig und sohin auch der darauf gestützte Baubewilligungsbescheid, mit der hier maßgeblichen Frage der Auslegung des § 32 Abs. 2 BO in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Wenn tatsächlich ein Bebauungsplan für die zu bebauenden Grundflächen nicht mehr gegeben ist, wurde zu Recht § 32 Abs. 2 BO für die Lösung des Beschwerdefalles herangezogen, wie sich aus § 32 Abs. 1 BO ergibt, wonach diese Bestimmung ja nur dann anzuwenden ist, sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem (einem) Bebauungsplan nicht anderes ergibt.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Antrag auf Zuerkennung des Ersatzes nicht erforderlicher Stempelgebühren.
Zusatzinformationen
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Normen | BauO OÖ 1976 §30 Abs1; BauO OÖ 1976 §32 Abs2; BauRallg; |
Sammlungsnummer | VwSlg 13753 A/1992 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992050214.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-33024