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VwGH vom 06.03.2001, 2000/05/0266

VwGH vom 06.03.2001, 2000/05/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Gabriele Odvody in Wien, vertreten durch Dr. Peter Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012550/1-2000-Sc/VI, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Goisern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der (ergänzten) Beschwerde, dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid, sowie den vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Mit dem am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Schreiben beantragte sie die Bauplatzbewilligung für dieses Grundstück, welches als Bauland gewidmet war. Am erließ der Gemeinderat eine Verordnung betreffend die Erklärung dieses Grundstückes zum Neuplanungsgebiet.

§ 2 dieser Verordnung lautet:

"§ 2

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet ist aufgrund der vorgesehenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Bad Goisern im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich.

Das angeführte Grundstück liegt im nördlichen Teil der sogenannten R...felder, im feldseitigen Anschluss an die bestehende Bebauung und die derzeitige Bauland-Widmung ist raumordnerisch und raumplanerisch als krasse Fehlplanung anzusehen. Das Gebiet der gesamten R...felder, westlich der bestehenden Bebauung, ist im Funktionsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes als erhaltenswertes landwirtschaftliches Vorranggebiet festgelegt und von jeglicher weiterer Bebauung freizuhalten, sodass eine Zurücknahme der Bauland-Widmung vorgesehen ist."

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Schaffung eines Bauplatzes im Wesentlichen unter Hinweis auf die Verordnung des Gemeinderates vom abgewiesen. Mit Erledigung der belangten Behörde vom wurde der Gemeinde eröffnet, die vorgenommene formelle Prüfung der (vom 6. bis zum kundgemachten) Verordnung vom habe keine Gesetzwidrigkeit ergeben; diese Verordnung sei daher ab dem rechtswirksam.

Mit Berufungsbescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, der mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, § 5 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sehe vor, dass die Baubehörde über einen Baubewilligungsantrag gemäß § 4 leg. cit. einen schriftlichen Bescheid zu erlassen habe. Die Baubewilligung sei zu erteilen, wenn


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1.
die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliege,
2.
der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstünden und
3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar sei.
Dabei seien die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten.
§ 45 Abs. 1 leg. cit. sehe vor, dass der Gemeinderat durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären könne, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden solle und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich sei. Der Gemeinderat habe anlässlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Erklärung sei, in ihren Grundzügen zu umschreiben. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung habe die Erklärung zum Neuplanungsgebiet die Wirkung, dass Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürften, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes nicht erschwere oder verhindere.
Die Verordnung des Gemeinderates betreffend die Erklärung des fraglichen Grundstückes zum Neuplanungsgebiet habe am Rechtswirksamkeit erlangt. Sie sei daher bei der (späteren) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom zu berücksichtigen gewesen. Auf Grund der Erklärung des Grundstückes zum Neuplanungsgebiet stünden der Erteilung der Bauplatzbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz Z. 2 leg. cit. gesetzliche Bestimmungen entgegen, weshalb diese nicht erteilt werden könne. Eine ausnahmsweise Erteilung der Bauplatzbewilligung nach § 45 Abs. 2 leg. cit. komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil eine solche nur erteilt werden dürfe, wenn anzunehmen sei, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwere oder verhindere. Auf Grund der Tatsache, dass vorliegendenfalls eine Rückwidmung in Grünland erfolgen solle, womit eine Bebauung nur in engen Grenzen zulässig sei, werde bei Bewilligung des Bauplatzes die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes erschwert, wenn nicht sogar verhindert. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine (allfällige) diesbezüglich mangelhafte Begründung der Gemeindebescheide berufen, wobei im Übrigen im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt worden sei, dass eine Bauplatzbewilligung dem zukünftigen Flächenwidmungsplan widersprechen würde. Auch aus dem Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde im Spruch eine unzutreffende gesetzliche Bestimmung angeführt habe, sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil in der Begründung die zutreffende Bestimmung angewendet worden sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher (nach Einleitung des Vorverfahrens sowie Vorlage der Verwaltungs- und Verordnungsakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde) mit Beschluss vom , B 1193/00-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre (schon für den Fall der Abtretung im Wesentlichen ausgeführte) Beschwerde ergänzt. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren sonstigen Rechten durch Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften", in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verwaltungsverfahrens und der Erteilung der beantragten Bauplatzbewilligung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdevorbringen zufolge geht es der Beschwerdeführerin (weiterhin) darum, eine Bauplatzwidmung zu erwirken. Nun ist es zwar richtig, dass gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, die Erklärung zum Neuplanungsgebiet die Erteilung einer Bauplatzbewilligung nicht schlechthin unzulässig macht, nur ist daraus im Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Das gegenständliche Grundstück soll nämlich in Grünland rückgewidmet werden, das aber (worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend verwiesen wurde) gemäß § 30 Abs. 5 und 6 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993, nur in einem eingeschränkten rechtlichen Rahmen zulässigerweise bebaubar ist. Für eine Baubewilligung für Gebäude im Grünland gemäß § 30 Abs. 5 und 6 Oö. ROG 1994 bedarf es aber gemäß § 3 Abs. 2 Z. 3 Oö. BauO 1994 keiner Bauplatzbewilligung. Vor diesem Hintergrund war es daher nicht rechtswidrig, dass keine "Ausnahmebewilligung" im Sinne des § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 erteilt wurde. Davon ausgehend kommt, wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend hervorgehoben hat, allfälligen Mängeln der gemeindebehördlichen Bescheide, wie sie ins Treffen geführt werden (Begründungsmängel, unrichtige Zitierung gesetzlicher Vorschriften), keine entscheidende Bedeutung in dem Sinn zu, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne weitere Kostenbelastung für die Beschwerdeführerin - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Dr. Degischer
Mag. Thalhammer
Für die Richtigkeit