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VwGH vom 23.10.2000, 2000/17/0069

VwGH vom 23.10.2000, 2000/17/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der A, vertreten durch L & E, Rechtsanwälte OEG in M, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom , Zl. Jv 50133-33a/00, betreffend Stundung und Nachlass der Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die vorgeschriebenen Gerichtskosten von S 202.868,20 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes so zu stunden, dass keine Zahlungen bis zur Gerichtsentscheidung zu leisten wären, in eventu der gesamte Betrag erlassen werde, in eventu ein Betrag von S 500,-- monatlich zu bezahlen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei mit Zahlungsbefehl vom der Betrag von S 202.668,20 vorgeschrieben worden. Gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid habe sie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung erhoben, der Anspruch sei nach dem GEG bereits verjährt. Die Pfändung ihres einzigen Einkommens auf das Existenzminimum würde für sie die Herbeiführung einer sozialen Notlage bedeuten, weil sie dann nicht mehr in der Lage sei, ihren laufenden Zahlungen nachzukommen. Andere Vermögenswerte, mit welchen sie dieser Verpflichtung nachkommen könne, besitze sie nicht. Auf Grund ihrer schlechten Einkommensverhältnisse bekomme sie auch von den Banken keine Kredite mehr gewährt. Die Einbringlichmachung der Forderung würde für sie daher eine soziale Härte bedeuten, weil sie dadurch ihre Existenzgrundlage verlieren würde. In einer beigelegten eidesstättigen Erklärung gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Einkünfte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von S 7.083,40 monatlich beziehe. Sie besitze keine Vermögensgegenstände wie Wohnungen, Grundeigentum, Sparbücher oder Sonstiges. Das Schiff habe laut einem Gutachten vom einen Wert von S 6,125.700,-- gehabt und sei jetzt drei Jahre älter. Die Bankbelastung betrage ca. S 6,600.000,--. Das Pfandrecht sei im Schiffsregister eingetragen. Mit der Eintreibung der Forderung von S 202.668,20 und durch Kürzung der Pension auf das Existenzminimum würde sie in eine soziale Notlage gedrängt. Sie könnte dadurch ihren sonstigen Zahlungsverpflichtungen bei den Wohnungskosten in der Höhe von S 3.900,-- (50 % zahle ihr Gatte) und den Betriebskosten von S 1.678,-- nicht nachkommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen keine Folge. In der Begründung zur Entscheidung über den Antrag auf Stundung (Ratenzahlung) heißt es, die Antragstellerin habe keine Sicherheitsleistungen angeboten und es sei angesichts ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse evident, dass die Einbringung der Gerichtsgebühren und -kosten gefährdet sei. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringlichkeit gefährdet sei, komme nicht in Betracht. Zum Antrag auf Nachlass führte die belangte Behörde aus, in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragstellerin (sie besitze ein Schiff im Wert von S 6,125.700,--) könne in der Einbringung eines Betrages von "S 204.238,20" keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran änderten auch der Pensionsbezug, die Miete und die Betriebskosten sowie die Bankbelastung nichts.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Ermessensmissbrauch geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gewährung einer Stundung, Ratenzahlung bzw. Nachlass verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.

Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0299). Der Stundungswerber hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (vgl. das zu § 212 BAO ergangene Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0172).

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag in keiner Weise dargetan, dass bei ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet wäre. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird diesbezüglich nur vorgebracht, es könne keinesfalls von einer Gefährdung gesprochen werden, weil der Anspruch infolge Verjährung gar nicht mehr bestehe.

Damit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Stundung nicht überzeugend dargelegt oder glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/17/0275, entschieden, dass der Verjährungseinrede gegen die Vorschreibung der in Rede stehenden Gebühr keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Auch im Nachlassverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG ist es Sache des Beschwerdeführers, einwandfrei unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0180). Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung darauf, dass die Beschwerdeführerin ein Schiff im Wert von über 6 Mio. S besitze und daher in der Einbringung eines Betrages von ca. S 200.000,-- keine besondere Härte erblickt werden könne. Dies auch nicht bei der gegebenen Einkommenssituation und Bankbelastung.

In der Beschwerde wird nun vorgebracht, der angenommene Wert des Schiffes stütze sich auf ein Gutachten aus dem Jahre 1996 und sei mittlerweile erheblich gesunken. Auf Grund des Umstandes, dass sie Bankschulden in der Höhe von S 6,6 Mio. habe, hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die allfällige Einbringlichmachung der Kosten für die Beschwerdeführerin eine besondere soziale Härte bedeuten würde. Die Bankschulden seien im Übrigen im Schiffsregister eingetragen und von einer freien Verfügbarkeit ihres Vermögens könne nicht gesprochen werden.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Schiffes mit einem Wert von ca. S 6 Mio. Der Gerichtskostenvorschreibung ist eine Klage der Beschwerdeführerin vorangegangen, in der sie einen Schaden wegen behaupteter fehlerhafter Reparaturarbeiten von ca. S 2,3 Mio. + 10 % Zinsen geltend machte. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrem Antrag nur ca. S 7.000,-- monatlich zu verdienen und Fixkosten für Miete und Betriebskosten der Wohnung von ca. S 5.500,-- aufbringen zu müssen, hat aber in ihrem Antrag nicht dargetan, wie sie allein die nicht unerheblichen laufenden Kosten, die mit der Erhaltung und dem Betrieb eines solchen Schiffes bekanntermaßen verbunden sind, bestreitet. Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, Eigentümerin eines Schiffes im Wert von ca. S 6,000.000,-- zu sein, den Nachlass der Gerichtskosten auch unter Berücksichtigung der von ihr angegebenen und von der belangten Behörde allerdings nicht als glaubhaft eingestuften Einkommens- und Vermögenslage versagte, kann darin im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, weil die Angaben der Beschwerdeführerin über die Bestreitung der Kosten allein für die Erhaltung des Schiffes fehlen und nach den Erfahrungen des täglichen Lebens solche Kosten nicht von einem Monatseinkommen von S 7.000,-- (verfügbares Einkommen nach Abzug der Fixkosten S 1.500,--) bestritten werden können. Abgesehen davon beträgt die monatliche Zinsenbelastung der in der Beschwerde angegebenen Schulden von ca. S 6,600.000,-- bei durchschnittlicher Verzinsung weit mehr als das angeführte Monatseinkommen der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde verneinte somit bei dieser Sachlage schon bei der Lösung der Rechtsfragen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stundung (Ratenzahlung) und den Nachlass der vorgeschriebenen Sachverständigengebühren mit Recht und hatte daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Ermessensentscheidung zu treffen.

Da die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am