VwGH vom 26.06.2000, 2000/17/0057
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/17/0220 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/43/326/1999/5, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer als Masseverwalter und somit als gesetzlicher Vertreter einer näher angeführten GmbH ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu geben, wem er ein dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug, das am zu einer näher angegebenen Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien an einem näher umschriebenen Ort abgestellt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt überlassen gehabt habe.
In der am bei der anfragenden Magistratsabteilung eingelangten Antwort wurde eine natürliche Person mit Zu- und Vornamen, Geburtsdatum und einer Adresse in Wien angeführt.
Mit Strafverfügung vom legte hieraufhin die genannte anfragende Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe als Masseverwalter und somit als gesetzlicher Vertreter der Zulassungsbesitzerin, nämlich der näher angeführten GmbH, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom nicht entsprochen, da die am erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei; er habe dadurch § 1a des Wiener Parkometergesetzes verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.
In seinem dagegen erhobenen Einspruch (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am ) verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass die (in seinem Auftrag) vom Prokuristen der Gemeinschuldnerin erteilte Lenkerauskunft auf dem bei Firmeneintritt vorgelegten Identitätsnachweis und dem Meldezettel beruhe. Unter einem wurde die Ablichtung eines Meldezettels betreffend die genannte natürliche Person vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass diese an der Anschrift in Wien am angemeldet wurde; eine Abmeldung ist nicht ersichtlich.
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer wie bereits in der Strafverfügung umschrieben schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der genannte Lenker an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft sei.
Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis "vollinhaltlich".
Der Erstbehörde sei aus einem Parallelverfahren bekannt gewesen, dass der vom Berufungswerber (Beschwerdeführer) angegebene Lenker "nicht auffindbar" sei. Der unabhängige Verwaltungssenat habe beim Meldeamt des Bezirkspolizeikommissariates Brigittenau in Erfahrung bringen können, dass die vom Beschwerdeführer bezeichnete natürliche Person an der angegebenen Adresse in Wien nur vom bis zum aufrecht gemeldet gewesen sei; danach habe sie sich "unbekannt wohin" abgemeldet. Dies bedeute demnach, dass die natürliche Person weder zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt () noch zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerauskunft () an der angegebenen Adresse gemeldet gewesen sei.
Rechtlich schloss die belangte Behörde daraus auf die Unrichtigkeit der am erteilten Lenkerauskunft; wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Lenkerauskunft sei die korrekte und aktuelle Anschrift des schuldtragenden Lenkers, da die Erstbehörde in die Lage versetzt sein solle, gegen den schuldtragenden Lenker eine Verfolgungshandlung wegen des "Grunddeliktes" zu richten. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; er erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Masseverwalter im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen treffen, die zur Konkursmasse gehören, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a des Wiener Parkometergesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0410, mwN).
Gemäß § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz hat der Zulassungsbesitzer und jener, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a Wiener Parkometergesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.
Damit wird aber nur eine Schuldvermutung (betreffend die subjektive Tatseite) begründet, nicht aber die Vermutung eines gesetzwidrigen Verhaltens (objektive Tatseite). Dieses ist von der Behörde nachzuweisen, den Auskunftspflichtigen (Beschwerdeführer) trifft insoweit nur eine Mitwirkungspflicht.
Nach den Darlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ging diese davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft deshalb unrichtig gewesen sei, da die als Lenker angeführte natürliche Person an der bekannt gegebenen Anschrift in Wien nur vom bis zum aufrecht gemeldet gewesen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof indes in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0296 ausgeführt hat, ist die Anschrift - dabei handelt es sich um die im Zeitpunkt der Tat des Lenkers - im Sinne des § 1a des Wiener Parkometergesetzes auch dann der Behörde gesetzmäßig mitgeteilt, wenn der Lenker an ihr nicht gemeldet ist, aber tatsächlich an ihr wohnt. Es wäre daher auch im Beschwerdefall Aufgabe der belangten Behörde gewesen, nachzuweisen, dass die Anschrift in diesem Sinne unrichtig war. Durch Fehlen einer polizeilichen Meldung allein ist dies nicht erwiesen, handelt es sich bei der Meldung doch nur um ein Indiz für den Aufenthalt.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nach den Feststellungen im bekämpften Bescheid der Erstbehörde aus einem Parallelverfahren bekannt gewesen sei, dass der vom Berufungswerber (Beschwerdeführer) angegebene Lenker "nicht auffindbar" sei, folgt doch aus dieser - aus den Verwaltungsakten nicht nachvollziehbaren - Feststellung nicht, wie die Erstbehörde (und die belangte Behörde) zu dieser Ansicht gelangte; sollte aber "nicht auffindbar" mit "nicht gemeldet" gleichzusetzen sein, was nach den Ausführungen im bekämpften Bescheid jedenfalls nicht unmöglich erscheint, so gilt überdies das bereits vorhin Gesagte.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da dieser gemäß § 49 Abs. 1 VwGG nicht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0009, mwN).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
Wien, am