VwGH vom 26.02.2001, 2000/17/0054
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/17/0055 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in Ö, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 10-8 C 2/3-00, betreffend Jagdabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei schloss am einen Vertrag über die Verpachtung von Jagdrechten betreffend die ihr gehörenden Eigenjagdgebiete im Gesamtausmaß von rund 5.460 ha mit L.C-M. als Pächterin. Das Vertragsverhältnis sollte mit dem Jagdjahr 1997/98 beginnen und sich bei Erfüllung der Vertragsbedingungen jeweils automatisch um ein Jagdjahr verlängern, jedoch spätestens nach zehn Jahren, somit am , enden.
In Punkt III ist die Jagdaufsicht dahin geregelt, dass das gesamte Eigenjagdgebiet der Verpächterin "mittelbar" einer Jagdaufsicht durch von ihr bestimmte Jagdaufsichtsorgane hinsichtlich einer ordnungsgemäßen, den Betriebszielen der Verpächterin und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Wildbewirtschaftung unterstehen sollte. Den unmittelbaren Jagd- bzw. Jagdaufsichtsdienst (angeführt sind insbesondere Pirschführung, Abschussplanerfüllung, Hegemaßnahmen, Fütterung, Wildlieferung und -versorgung, Trophäenversorgung etc.) sollte die Verpächterin aus dem Betriebspersonal gegen Kostenersatz durch die Pächterin stellen; wo dies aus Kapazitätsgründen oder durch Übereinkunft ausscheide, habe die Pachtnehmerin im Einvernehmen mit der Verpächterin hiefür selbst entsprechend befugte Personen zu bestellen.
Die Wildstandsbewirtschaftung in dem vertragsgegenständlichen Eigenjagdgebiet sollte sich entsprechend Punkt IV des Pachtvertrages nach den betrieblichen Zielvorgaben der Verpächterin richten; bei der Erstellung des Abschussplanes wurde der Pachtnehmerin hinsichtlich Ausmaß und Gliederung der Abschüsse ein Mitspracherecht eingeräumt.
Der Pflichtabschuss wurde als "Bringschuld" der Pächterin erklärt und sollte Voraussetzung für die jeweilige Vertragsverlängerung sein (vgl. Punkt V). Seine Erfüllung sollte letztverantwortlich den jeweils unmittelbar zuständigen Jagdaufsichtspersonen obliegen.
Gemäß Punkt VI sollten der Pachtnehmerin zu Jagdausübungszwecken fünf im Einzelnen genannte Jagdhütten zur Verfügung stehen. Dabei wurde festgehalten, dass "infolge der Größe und Beschwerlichkeit des Revieres die Nutzung dieser Hütten im Jagddienst unverzichtbar" sei; diese Hütten hätten "im Rahmen dieses Vertrages keinerlei anzusetzenden Freizeitwert". Die Hütten könnten auch von der Verpächterin bzw. deren Beauftragten bewohnt werden, doch hätten die Pächterin und ihre Gäste vorrangiges Benützungsrecht im Rahmen der Jagdausübung bzw. Wildbewirtschaftung. Die Regiekosten der Jagdhütten trage die Verpächterin, nicht jedoch die Kosten des persönlichen Bedarfs der Pächterin.
Die Wildfütterung wurde in Punkt VII dahin geregelt, dass die Anlage von Wildwiesen oder sonstigen äsungsverbessernden Maßnahmen einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden könne. Für den Erhalt und die Versorgung der bestehenden Rot- und Rehwild-Winterfütterungsanlagen sowie erforderlichen Sulzen sorge die Pachtnehmerin bzw. leiste sie der Verpächterin hiefür Kostenersatz nach Maßgabe des Vertragspunktes XI. Die Wildlieferung und - versorgung obliege gemäß Punkt VIII der Pächterin "bzw. der unmittelbaren Jagdaufsicht", insoweit hiezu Hilfskräfte (Mitarbeiter) der Verpächterin einzusetzen sind, seien deren Kosten in den verrechneten Personalkosten einzurechnen. Die Regeln der Wildbret-Hygiene seien penibel einzuhalten. Für eine Wildbret-Entwertung infolge unsachgemäßer oder verspäteter Lieferung hafte der jeweils verantwortliche Vertragsteil.
Bei Wildschäden behielt sich die Verpächterin gemäß Punkt IX des Vertrages vor, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen und/oder der Pächterin erhöhten Abschuss vorzuschreiben. Die Pächterin sollte für Wildschäden nur dann und insoweit zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet sein, als sie jene durch den Bestimmungen dieses Vertrages entgegengerichtete Maßnahmen selbst heraufbeschworen habe.
Punkt XI regelt das Entgelt wie folgt:
"Der jährliche Pachtzins beträgt S 1,-- (in Worten: Schilling eins) je ha Pachtfläche zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Darüber hinaus bezieht bzw. beansprucht die PN (= Pachtnehmerin) von der VP (= Verpächterin) diverse Güter und Dienstleistungen, welche diese im Rahmen ihres Forstbetriebes auch für den wildwirtschaftlichen bzw. jagdlichen Nebenbetrieb erbringen kann bzw. muss; außerdem leistet die PN der VP Kostenersatz für Material und sonstige Aufwendungen, welche der VP über Auftrag der PN entstehen.
Diese Güter und Dienstleistungen sowie allfällige Gegenleistungen der PN werden nach Umfang und Preis gemäß kaufmännischen Erfordernissen und Grundsätzen zumindest einmal jährlich per Leistungskatalog erfasst und verrechnet. Die gegenseitige Anerkenntnis dieses Leistungskataloges ist auch Voraussetzung für die jährliche Verlängerung dieses Vertrages während dessen Laufzeit."
Mit Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei eine Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes in der Höhe von S 121.221,-- vorgeschrieben. Als Jagdausübender ist die beschwerdeführende Partei genannt; der Bemessung wurde ein Jagdwert von S 484.884,-- zu Grunde gelegt.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung. In dieser beantragte sie die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass die Jagdabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. Nr. 317/1964 idF LGBl. Nr. 61/1996 (idF: JagdabgabeG), auf Grund des Pachtvertrages vom unter Zugrundelegung eines Pachtschillings von S 1,-- pro Hektar "zuzüglich gesetzlich anzurechnender Nebenleistungen" festgesetzt werde.
Die Abgabenvorschreibung sei zu Unrecht entsprechend § 3 Abs. 1 und 3 JagdabgabeG erfolgt, da die Eigenjagd mit dem Pachtvertrag vom verpachtet worden sei. Wenn die Behörde die Meinung vertreten haben sollte, dass eine Verpachtung zu diesem Preis unangemessen sei, so hätte sie sich damit nachvollziehbar auseinander zu setzen und auch darzulegen gehabt, weshalb dies unter Berücksichtigung der Nebenleistungen unzulässig sei. Dies könne der Behörde jedoch nicht gelingen, da es allein der Einschätzung der Vertragsparteien überlassen sei, den Jagdwert des Pachtgegenstandes zu bestimmen. Auch wäre eine entsprechende Annahme auf ein einzuholendes Gutachten zu stützen. Die Vereinbarung des Pachtschillings sei frei, sodass es der Behörde "keinesfalls möglich sein" würde, nachzuweisen, dass ein Jagdwert von S 88,79/ha im gegenständlichen Fall anzuwenden sei. Lege man den Berechnungsmaßstab des Gesetzgebers vor der Novelle LGBl. Nr. 61/1996 an, so ergebe sich mit einem Hektarsatz von S 4,49/ha, dass danach der Mindestsatz überschritten worden sei; in der geltenden (neuen) Bestimmung sei kein Mindestsatz für die Abgabenberechnung angesetzt und daher keine zwingende Untergrenze vorgegeben. Bei einer allfälligen Beurteilung des Jagdwertes könne die Behörde keinesfalls als Richtwert von den Werten der Verordnung LGBl. Nr. 35/1997 ausgehen, da diese nur für nicht verpachtete Jagden gelte und keine Pachtmindestgrenze darstelle.
Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichthof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung einer Jagdabgabe beeinträchtigt; infolge Verpachtung sei die Abgabe vom Pachtzins als Bemessungsgrundlage nur dem Pächter aufzuerlegen, wobei die Verpächterin nur für die Einhebung hafte.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Jagdrecht ist gemäß § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 (idF: JagdG), untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe udgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen. Hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes erklärt Abs. 2 leg. cit., dass nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des Jagdgesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommende - Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 eintritt.
Gemäß § 34 Abs. 1 JagdG ist jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd (und jeder Pächter einer Gemeindejagd) verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wird.
Der Jagdberechtigte ist nach § 50 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
Die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes regelt das Gesetz vom , LGBl. Nr. 317/1964 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 61/1996 (JagdabgabeG). Nach § 1 dieses Gesetzes ist für jedes Jagdgebiet vom Inhaber der Jagd (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung dieser Abgabe ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse der Pächter, gemäß lit. b leg. cit. für sonstige Eigenjagden der Grundeigentümer verpflichtet. Die Verpächter von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für einen Eingang der Abgabe (Abs. 2 leg. cit.). Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten (Abs. 3 leg. cit.).
§ 3 leg. cit. lautet (auszugsweise) wie folgt:
"(1) Die jährliche Abgabe beträgt 25 % des Jagdwertes.
(2) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der jährliche Pachtschilling einschließlich des Wertes aller dem Verpächter vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1.
(4) ..."
Die Bemessung der Abgabe erfolgt gemäß § 4 erster Satz leg. cit. durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
Nach § 5 Abs. 1 JagdabgabeG hat der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzer, der seine Eigenjagd verpachtet, anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen zu erstattenden Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowie zum 1. April eines jeden Jahres für die Abgabenbemessung auch den Namen, die Anschrift, die Staatsbürgerschaft des Jagdpächters und die Höhe des Pachtschillings der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben; über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat er dieser auch den Jagdpachtvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen.
Gemäß Art. I § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Feststellung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997 idF LGBl. Nr. 51/1997, wird der Jagdwert für den politischen Bezirk Liezen für das Jagdjahr 1997/1998 (im Sinne des § 3 Abs. 3 JagdabgabeG) mit 88,78 festgesetzt.
Nach § 20 Abs. 1 Stmk. Landesabgabenordnung kann durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Wenn ein Missbrauch vorliegt, so sind die Abgaben so festzusetzen, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzusetzen wären (Abs. 2 leg. cit.).
Die belangte Behörde erblickte in dem Pachtvertrag vom einen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 20 LAO und vertrat die Ansicht, es liege kein aus abgabenrechtlicher Sicht anzuerkennendes Rechtsgeschäft vor. Damit unterliege die beschwerdeführende Partei als Inhaberin der (Eigen)Jagd und Grundeigentümerin der Verpflichtung zur Entrichtung der Jagdabgabe. Diese sei im Sinne des § 3 Abs. 3 JagdabgabeG und der dazu ergangenen Verordnung festzusetzen gewesen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei davon auszugehen, dass im entsprechenden politischen Bezirk selbst für die "billigste" verpachtete Gemeindejagd ein Pachterlös von netto S 25,--je Hektar (bei einer Reviergröße von 808,45 ha) erzielbar sei. Der relevante Durchschnitts-Hektarsatz auf Grund der erwähnten Verordnung über die Festsetzung von Jagdwerten betrage (errechnet auf der Basis des Jagdjahres 1996/1997) S 88,78, wobei dies ein durchschnittlicher Marktpreis sei, der auf Grund der hohen Pachten für verpachtete Eigenjagden zustande komme. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei "es daher völlig unwahrscheinlich, dass ein im Wirtschaftsleben Stehender, ohne jegliche Hintergründe einen Pachtvertrag abschließt, bei dem er einen Erlös von S 1,-- je Hektar" erziele. Setze man insbesondere den vorgenannten Hektarsatz mit dem Durchschnitts-Hektarsatz der erwähnten Verordnung in Beziehung, so lasse dies nur den Schluss zu, dass das von der beschwerdeführenden Partei in dieser Art gestaltete Rechtsverhältnis nur der Steuerminderung dienen solle. Bei einem derart krass "unterpreisigen Pachtschilling" erübrige es sich auch, weitere Ermittlungen hinsichtlich eines angemessenen Pachterlöses anzustellen.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die beschwerdeführende Partei den vorgelegten Jagdpachtvertrag (ausschließlich) zum Zwecke der Steuerminderung abgeschlossen habe, sei darin zu erblicken, dass der Vertrag am geschlossen worden sei und für den seine Rechtswirkungen entfalten sollte; zu diesem Zeitpunkt - Beginn des Jagdjahres 1997/1998 - sei die Novelle zum Jagdabgabegesetz in Kraft getreten, die eine deutliche Erhöhung der Jagdabgabe für nicht verpachtete Eigenjagden gebracht habe.
Die Ernsthaftigkeit des vorgelegten Pachtvertrages sei auch deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die beschwerdeführende Partei den Antrag gestellt habe, den erstinstanzlichen Bescheid "in eventu dahingehend abzuändern, dass die Jagdabgabe gemäß § 3 Abs. 2 JagdabgabeG auf Grund des Pachtvertrages mit ... festgesetzt" werde; bei einer Jagdverpachtung sei nämlich nicht die beschwerdeführende Partei als Jagdverpächterin, sondern der Jagdpächter nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 JagdabgabeG Abgabepflichtiger. Es sei unter normalen Umständen kaum anzunehmen, dass jemand, der nicht Abgabepflichtiger sei, für einen außenstehenden Anderen die Bezahlung der Abgabe "freiwillig" übernehme.
Bei Abwägung aller Tatsachen sei nur mehr der Schluss zulässig, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei gestalteten Rechtslage um eine solche Gestaltung (ausschließlich) zur Verminderung der Jagdabgabe handle; die Abgabenbehörde erster Instanz sei daher zu Recht von einer nicht verpachteten Eigenjagd ausgegangen, welche sie der Abgabenbemessung zu Grunde gelegt habe.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem die Annahme der belangten Behörde, es liege ein augenscheinliches Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Pachtschilling und den marktüblichen Pachtentgelten vor.
In diesem Zusammenhang verweist sie zunächst darauf, dass neben dem Pachtschilling "nach der Kalkulation" für die Mitbenützung der Jagdhütten ein Entgelt von S 18.000,-- jährlich vorgesehen sei; die Kosten des Jagdschutzes würden für drei Personen mit S 420.000,--, die Kosten der Verwaltung des Jagdschutzes mit S 24.000,--, die Kosten der Wildfütterung (Material und Anlagen) mit (brutto) S 198.000,-- angenommen. Hievon sei der Wildbreterlös (vorgeschätzt) mit (brutto) S 132.000,-- abzuziehen, sodass sich insgesamt aus der Kalkulation der Leistungen im Pachtvertrag für das Jagdjahr 1997/1998 eine Bruttoleistung (des Jagdpächters) von S 534.552,-- ergebe. Dieser Betrag sei von der Pächterin "nach den Kalkulationsgrundlagen" als Nebenleistung zum Pachtschilling zu leisten.
Abgesehen von dem Umstand, dass - mit Ausnahme der Vergütung für die Benutzung der Jagdhütten - ein ziffernmäßig konkretes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurde, ist der beschwerdeführenden Partei entgegenzuhalten:
Ausgangspunkt der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen ist das Missverhältnis zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Pachtzins. Soweit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei die Ansicht entnommen werden kann, die von der Pächterin erbrachten erwähnten Leistungen seien Nebenleistungen zum Pachtschilling im Sinne des § 3 Abs. 2 Jagdabgabegesetz, würde sie aber den Inhalt der gesetzlichen Regelung verkennen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen, nicht Nebenleistungen im Sinne des Gesetzes sind; derartige Leistungen, die nicht Nebenleistungen sind, sind daher auch nicht bei der Bemessung des Jagdwertes (und damit der Abgabe nach Abs. 1 leg. cit.) zu berücksichtigen. Die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Kosten des Jagdschutzes (S 420.000,--), Kosten der Verwaltung des Jagdschutzes (S 24.000,--) und Kosten der Wildfütterung (S 198.000,--) sind aber gerade derartige Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen und daher der Pächterin - als Jagdausübungsberechtigter - nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes selbst obliegen (vgl. die §§ 34 Abs. 1 und 50 Abs. 1 JagdG sowie zur vergleichbaren Rechtslage in Oberösterreich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/71, Slg. Nr. 4367/F). Sind somit die erwähnten Aufwendungen nicht als Nebenleistungen in die Bemessung der Jagdabgabe miteinzubeziehen, ändert sich das von der belangten Behörde zutreffend festgestellte Missverhältnis zwischen dem jährlichen Pachtschilling wie im Vertrag vom vereinbart einerseits und dem üblichen und erzielbaren Preis andererseits auch dann nicht wesentlich, wenn man zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei das Entgelt für die Benutzung der Jagdhütten als Nebenleistung im Sinne des Gesetzes ansehen wollte.
Soweit die beschwerdeführende Partei auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 61/1996 zum Jagdabgabegesetz Bezug nimmt und dabei ausführt, dass darin ein Mindestentgelt von S 4,-- pro Hektar festgelegt gewesen sei, welches unter Berücksichtigung des brutto zu entrichtenden Jahrespachtschillings einschließlich des Entgelts für die Jagdhüttenbenützung überschritten werde (weshalb ein Missbrauch der Gestaltungsformen nicht vorliegen könne), so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde aus der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem erzielbaren Pachtentgelt auf die Missbrauchsabsicht geschlossen hat. Ein derartiger Missbrauch rechtlicher Gestaltungsformen hätte auch nach der hier nicht anzuwendenden Rechtslage vor der bezeichneten Novelle bei einer entsprechenden Differenz gegeben sein können. Auch in diesem Falle ist der angestrebte wirtschaftliche Erfolg ungewöhnlich und unangemessen; da außersteuerliche Gründe für eine derartige Gestaltung weder im Abgabenverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt wurden, erscheint der von der Behörde gezogene Schluss, dass der hier vorgenommenen Gestaltung allein die Absicht der Steuervermeidung zu Grunde liegt, nicht als rechtsirrig zu erkennen.
Dazu kommt noch, worauf die belangte Behörde im Übrigen bereits zutreffend verwiesen hat, dass mit der Novelle LGBl. Nr. 61/1996 eine Erhöhung der Abgabe für nicht verpachtete Eigenjagden per erreicht werden sollte (vgl. dazu und zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit dieser Regelung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 212/98, V 90/98, Slg. Nr. 15.429, mit wörtlichem Zitat der RV, 14 BlgLT, 13. GP); auch dieser Umstand kann die Absicht der Steuervermeidung wahrscheinlich erscheinen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Pachtvertrag vom als allein der Umgehung oder Minderung der Abgabepflicht dienend für die Abgabenbemessung außer Betracht zu bleiben hatte.
Bei diesem Ergebnis erfolgte zutreffend die Bemessung der von der beschwerdeführenden Partei zu entrichtenden Jagdabgabe nach den für nicht verpachtete Eigenjagden vorgesehenen Regelungen. Soweit die beschwerdeführende Partei gegen die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Bestimmungen (§ 3 Abs. 3 JagdabgabeG und die hierauf beruhende Verordnung vom über die Festsetzung von Jagdwerten) Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ins Treffen führt, so teilt sie der Verwaltungsgerichtshof aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem oben erwähnten Erkenntnis vom dargelegten Erwägungen nicht.
Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich noch darauf verweist, dass in die nach der erwähnten Verordnung vom heranzuziehende Bemessungsgrundlage auch der vorliegende Vertrag vom Eingang gefunden hätte, die Bemessungsgrundlage daher unrichtig zustande gekommen wäre, so trifft dies nicht zu, ist doch nach § 3 Abs. 3 erster Satz JagdabgabeG bei nicht verpachteten Jagden der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Der Verordnung vom lag daher der Vertrag vom (geltend für das mit beginnende Jagdjahr) nicht zu Grunde, denn die Verordnung hatte das letzte Jagdjahr, das am endete, zu berücksichtigen. Dass der Verordnungsgeber aber insoweit gesetzwidrig vorgegangen wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten (Vorlageaufwand) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am