VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0050

VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-133/420/98, betreffend Fremdenverkehrsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übt den Wirtschaftstreuhandberuf des Steuerberaters aus. Für das Jahr 1998 gab der Beschwerdeführer folgende Fremdenverkehrsabgabenerklärung ab:

Steuerbarer Gesamtumsatz im

zweitvorangegangenen Jahr S 6.493.090,37

Leistungen für ausländische Auftraggeber - S 10.360,42

Sonstige Leistungen, soweit diese nicht

im Bundesland Kärnten ausgeführt wurden - S 470.332,--

Gutachtensumsätze für "Landesregierung

in Strafsachen (§ 4 Abs. 2)" - S 3.380.945,85

Abgabepflichtiger Umsatz S 2.631.452,10

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde dem Beschwerdeführer die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1998 gemäß §§ 5, 6 und 9 des Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetzes, Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung LGBl. Nr. 59/1994 (im Folgenden: Krnt FrVerkAbgG), mit S 5.411,-- vorgeschrieben.

Bei dieser Vorschreibung legte die erstinstanzliche Abgabenbehörde einen abgabepflichtigen Umsatz von S 6,012.398,-- zu Grunde, bezog also auch die Gutachtensumsätze für die Sachverständigentätigkeit des Beschwerdeführers für (gemeint wohl:) Landesgerichte in Strafsachen mit ein. Ausgehend vom Abgabensatz für die Abgabegruppe C, unter die die Steuerberatertätigkeit einzureihen sei, von 0,90 % ergebe sich ein Abgabenbetrag von S 5.411,--.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er die Auffassung vertrat, die von ihm als Gutachter in gerichtlichen Strafsachen erzielten Umsätze seien aus dem Grunde des § 4 Abs. 2 Krnt FrVerkAbgG nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil der Beschwerdeführer für seine Sachverständigentätigkeit keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Kärnten erziele.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung am und einem dagegen gerichteten Vorlageantrag vom wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, in § 5 Abs. 1 bis 5 Krnt FrVerkAbgG werde festgelegt, welche Umsätze bei der Errechnung des abgabepflichtigen Umsatzes außer Betracht zu bleiben hätten. Die hier in Rede stehenden Umsätze aus der Erstellung von Gutachten in Strafsachen seien davon nicht erfasst. Der Beschwerdeführer habe auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt FrVerkAbgG glaubhaft gemacht, dass diese Umsätze nicht durch den Fremdenverkehr in Kärnten induziert wären. Vielmehr komme es durch den Fremdenverkehr allgemein zu einer Hebung der wirtschaftlichen Lage. Daraus könne die Vermutung abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer auch bei der Erstellung von Gutachten eine Hebung seiner Umsätze erfahre und er damit auch - indirekt aber eben doch - einen Fremdenverkehrsnutzen erziele. Überdies genüge es, wenn zumindest ein Teil des erzielten Umsatzes auf den Fremdenverkehr zurückführbar sei. Nicht erforderlich sei, dass sämtliche Umsätze fremdenverkehrsinduziert wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Krnt FrVerkAbgG in Ansehung seiner Tätigkeit als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für die hieraus erzielten Umsätze die Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe zu unterbleiben hat. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1, § 4, § 5, § 6, § 8 und § 9 Krnt FrVerkAbgG lauten

(auszugsweise):

"§ 3

Abgabenpflicht

(1) Die selbstständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. ...

...

§ 4

Rechtsvermutung

(1) Wird von einem selbstständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.

(2) Zieht ein selbstständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.

§ 5

Abgabepflichtiger Umsatz

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972.

Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:

...

§ 6

Höhe

Die Höhe der Abgabe beträgt für die Abgabepflichtigen

...

c) der Abgabegruppe C 0,9 %

...

§ 8

Abgabenerklärung

(1) Der selbstständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben. ...

(2) Selbstständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.

(3) Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbstständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, dass er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht.

§ 9

Festsetzung

(1) Die Einstufung in die Abgabegruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid des Bürgermeisters zu erfolgen.

(2) Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen.

(3) Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden lässt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen."

Nach der Anlage zum Krnt FrVerkAbgG fallen Steuerberater in die Abgabegruppe C.

§ 2 Abs. 1 und 2 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, BGBl. Nr. 137/1975, in seiner im Jahr 1998 in Kraft gestandenen Fassung lautete:

"§ 2. (1) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 3) zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.

(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers


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a)
Sachkunde,
b)
zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c)
volle Geschäftsfähigkeit,
d)
körperliche und geistige Eignung,
e)
Vertrauenswürdigkeit,
f)
österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;
2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers."
§ 32 Abs. 1 lit. b der im Jahr 1998 in Kraft gestandenen Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 26/1965, lautete:

"§ 32. (1) Den Buchprüfern und Steuerberatern und Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sind unbeschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:

...

b) die Erstattung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und aller jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind.

Das Recht der Gerichte und Verwaltungsbehörden, zur Erstattung von Gutachten ständig oder im Einzelfall für das Buch- und Rechnungsfach beeidete Sachverständige oder Inventurskommissäre heranzuziehen, die nicht Wirtschaftstreuhänder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, bleibt unberührt, doch erlangen diese Personen durch eine solche Heranziehung keine Befugnis, eine wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit im Auftrage anderer Auftraggeber durchzuführen."

Der Beschwerdeführer vertritt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung, er sei in Ansehung seiner ein abgesondertes Berufsbild darstellenden Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafsachen nicht als selbstständig Erwerbstätiger, der aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehe, im Sinne des § 3 Abs. 1 Krnt FrVerkAbgG zu betrachten, weil ihm diesbezüglich die in § 4 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Glaubhaftmachung gelungen sei.

Diese Auffassung setzt freilich voraus, dass die in § 3 Abs. 1 Krnt FrVerkAbgG umschriebene Voraussetzung des Ziehens von Nutzen aus dem Fremdenverkehr in Ansehung des Beschwerdeführers getrennt für seine Tätigkeit als Steuerberater einerseits und als gerichtlicher Sachverständiger in Strafsachen andererseits zu prüfen gewesen wäre. Eine solcherart gesonderte Prüfung würde aber jedenfalls eine gesonderte Erfassung der auf die jeweiligen Tätigkeiten entfallenden Umsätze erforderlich machen. § 8 Krnt FrVerkAbgG sieht jedoch eine solche gesonderte Erfassung (im Rahmen ein und derselben Gemeinde) nur dann vor, wenn die Umsätze aus Tätigkeiten resultieren, die verschiedenen Abgabegruppen zuzuordnen sind.

Maßgeblich ist hier daher die Frage, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführers als Sachverständiger in gerichtlichen Strafsachen eine eigenständige berufliche Tätigkeit im Verständnis des § 4 Krnt FrVerkAbgG (in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz), oder aber lediglich einen Teilbereich seiner Tätigkeit als Steuerberater darstellt.

Wie sich aus § 32 Abs. 1 lit. b der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (das vom Beschwerdeführer zitierte Wirtschaftstreuhandberufsgesetz stand im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes noch nicht in Kraft) ergibt, zählt die Erstattung von Sachverständigengutachten (einschließlich der Erstattung solcher Gutachten für Gerichte) auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und all jener Angelegenheiten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre und des Wirtschaftsrechts erforderlich sind, zum Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters. Auch wenn das Gericht für derartige Tätigkeiten auch Personen heranziehen darf, welche nicht Steuerberater sind, ändert dies nichts daran, dass ein Steuerberater eine solcherart gutachtliche Tätigkeit auch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Steuerberater erbringt. Dabei werden diese Tätigkeiten in aller Regel auch im Rahmen eines einheitlichen Betriebes, also unter Nutzung der personellen und sachlichen Ressourcen des Steuerberatungsbetriebes auch für die Gutachtenserstellung, ausgeübt. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen auch im Falle des Beschwerdeführers nicht.

An obigem Ergebnis vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes nichts zu ändern, wird doch bei typisierender Betrachtungsweise gerade ein Steuerberater die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z. 1 lit. a, b und e leg. cit. gerade im Hinblick auf seine vergangene oder gegenwärtige Berufsstellung als Steuerberater mitbringen. § 34 Abs. 2 GebAG sieht zwar vor, dass Sachverständige in Strafsachen nach den Tarifen dieses Gesetzes zu entlohnen sind und lässt nur in Ausnahmefällen eine Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte solcher Sachverständiger zu; hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die (geringer entlohnte) Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger in Strafsachen im Rahmen einer gesonderten, von der Steuerberatungstätigkeit getrennten Berufstätigkeit erfolgen würde. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verpflichtung des Sachverständigen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes kann schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil diese Bestimmung erst am in Kraft getreten ist und daher für das gegenständliche Abgabenjahr 1998 nicht anzuwenden war.

Nach dem Vorgesagten war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlicher Sachverständiger in Strafsachen Teil seiner betrieblichen Tätigkeit als Steuerberater an einer Betriebsstätte in Klagenfurt. Da der Beschwerdeführer - unbestritten - aus seiner sonstigen Tätigkeit als Steuerberater Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen hat, entfiele seine Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 Krnt FrVerkAbgG selbst dann dem Grunde nach nicht, wenn seine Behauptung, keiner der von ihm als Sachverständigen erzielten Umsätze sei fremdenverkehrsinduziert, zuträfe.

War aber die Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Krnt FrVerkAbgG dem Grunde nach zu bejahen, so war der gesamte abgabepflichtige Umsatz gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. der Bemessung der Abgabe zu Grunde zu legen. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b (für Umsätze außerhalb Kärntens) wurde vom Beschwerdeführer in seiner Erklärung bereits berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Krnt FrVerkAbgG bietet keine Handhabe, einzelne Umsätze bzw. einzelne Gruppen von Umsätzen aus einer, nur einer einzigen Abgabegruppe zuzurechnenden Tätigkeit als nicht fremdenverkehrsinduziert aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

Im Hinblick darauf, dass nach dem Vorgesagten eine einheitliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Steuerberater vorliegt, waren auch sämtliche Umsätze dem in § 6 lit. c Krnt FrVerkAbgG für die Abgabegruppe C festgesetzten Abgabensatz von 0,9 % zu unterwerfen.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers gebietet auch das Sachlichkeitsgebot keine gegenteilige Auslegung:

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Unsachlichkeit darin erblickt, dass ein gerichtlich beeideter Sachverständiger auf dem Gebiet des Buchwesens, der nicht Steuerberater ist (und der seine Gutachten auch nicht im Rahmen der Ausübung eines anderen Berufes erstellt), den Nachweis gemäß § 4 Abs. 2 Krnt FrVerkAbgG führen könnte und damit hinsichtlich seines Gesamtumsatzes nicht abgabepflichtig wäre, so ist ihm Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber des Krnt FrVerkAbgG hat bei Einordnung der verschiedenen Tätigkeiten in die jeweiligen Abgabegruppen in typisierender Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Nutzen, den eine solche Berufsgruppe aus dem Fremdenverkehr in Kärnten zieht, differenziert und damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass ein - je nach Abgabegruppe verschieden hoher - Anteil der Umsätze einer jeweiligen Berufsgruppe in aller Regel nicht auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist. Dabei war bei der Berufsgruppe "Steuerberater" eben auch der Umstand mit ins Kalkül zu ziehen, dass Steuerberater typisierend betrachtet einen gewissen Teil ihrer Umsätze auch aus Sachverständigentätigkeit in gerichtlichen Strafsachen erzielen. Dass die Umsätze in diesem Bereich nicht oder nur zu einem geringen Teil auf den Fremdenverkehr in Kärnten zurückzuführen sind, war damit aber bei der Einordnung der Berufsgruppe "Steuerberater" in die Abgabegruppe C mit zu berücksichtigen. Dass der Anteil der aus solcher Sachverständigentätigkeit erzielten Umsätze bei verschiedenen Steuerberatern unterschiedlich hoch sein mag, begründet keine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil der Gesetzgeber - wie oben aufgezeigt - von einer typisierenden Betrachtungsweise ausgehen darf.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am