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VwGH vom 17.10.2002, 2000/17/0049

VwGH vom 17.10.2002, 2000/17/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des TV in S, vertreten durch Dr. Richard Stengg, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Wiener Straße 2/2/11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , Zl. II-V-4- 2000, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schandorf, 7472 Schandorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abgabenbescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit der Entschließung des Regierungskommissärs vom dem Beschwerdeführer für die Benützung der Kanalanlage eine Gebühr für das Jahr 1996 von S 3.018,40 inklusive 10 % Mehrwertsteuer von S 274,40 zur Entrichtung vor. Im Spruch dieses Bescheides heißt es weiters, gemäß §§ 159 und 165 LAO werde die Gebühr mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und es sei ein Säumniszuschlag zu entrichten, wenn diese Gebühr nicht am Fälligkeitstag entrichtet werde. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, der Regierungskommissär habe die Einhebung einer jährlichen Kanalbenützungsgebühr mit Entschließung vom beschlossen. Danach hätten die Grundeigentümer bzw. -inhaber angeschlossener Grundstücke eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996 in der Höhe von S 8,-- pro m2 Berechnungsfläche zu entrichten. Die Berechnungsfläche betrage 343 m2, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Beschwerdeführer brachte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vor, nicht er, sondern sein Vater sei der Abgabepflichtige, und beantragte, die Kanalbenützungsgebühr mit S 0,-- festzusetzen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Eltern des Beschwerdeführers hätten diesem das näher bezeichnete Wohnhaus mit Kauf- und Übergabsvertrag vom übergeben. Aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Eltern das Wohnrecht in seinem Wohnhaus, aber kein Recht an der Anschlussgrundfläche eingeräumt habe.

Im Vorlageantrag vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, wenn ein Wohnhaus vermietet werde, dann sei der Mieter auch Abgabepflichtiger ohne Rücksicht darauf, wer Eigentümer der Anschlussgrundfläche sei. Weiters sei eine Anschlussgrundfläche nicht gegeben. Eine solche liege gemäß § 5 Abs. 1 Burgenländisches Kanalabgabegesetz (KAbG) nur dann vor, wenn eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Eine Kanalbenützungsgebühr dürfe nur bezüglich einer Anschlussgrundfläche gemäß § 5 Abs. 1 KAbG vorgeschrieben werden.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die Berufung mit Bescheid als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seinen Eltern lediglich das Wohnrecht in seinem Wohnhaus, jedoch kein Recht an der Anschlussgrundfläche eingeräumt. Abgabepflichtiger sei der Beschwerdeführer als Grundeigentümer.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Eigentum seinen Eltern zum "weitesten Gebrauch" überlassen. Die Eltern hätten auch die Gesamtpflege des Komplexes übernommen. Rechtlich komme es nicht nur auf den Übergabevertrag an. Verträge könnten nicht nur ausdrücklich notariell, konkludent und stillschweigend, sondern auch mündlich zustande kommen. Es sei im Ergebnis nicht nur glaubwürdig und glaubhaft, sondern auch bewiesen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die "Parz. Nr. x" und das übrige Areal in ihrem jahrelangen Gebrauch (fast Nießbrauch) hätten und daher nach der Rechtslage als Abgabepflichtige anzusehen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde. Dies mit der Begründung, gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, von einer Anschlussgrundfläche könne erst dann gesprochen werden, wenn dafür eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen worden sei, spreche die Tatsache des erfolgten Kanalanschlusses und die Tatsache der Benützung der Kanalisationsanlage, sodass der Abgabenanspruch gemäß § 4 der Gemeindeverordnung vom entstanden sei. Nach einem eingeholten Grundbuchsauszug sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer des Grundstückes. Im Grundbuch sei für die Eltern des Beschwerdeführers das dingliche Recht zum Gebrauch der Wohnung in dem Haus einverleibt. Ein Gebrauchsrecht an der Anschlussgrundfläche sei nicht eingetragen. Ein Miet- oder Pachtvertrag über die Anschlussgrundfläche bestehe ebenfalls nicht, sodass der Beschwerdeführer auf Grund seines Eigentumsrechts als Abgabenschuldner anzusehen sei. Eine Verletzung der Bestimmung über die Fälligkeit liege nicht vor. Gemäß § 5 der Gemeindeverordnung werde die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1996 im Jahresbetrag am 30. September fällig. Angesichts des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides () und des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine Aussage über den Zeitpunkt der Fälligkeit treffe, trete die Fälligkeit kraft Gesetzes ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht als Abgabenschuldner herangezogen zu werden und auf Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühr verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das im Beschwerdefall anzuwendende Burgenländische Kanalabgabegesetz (KAbG), LGBl. Nr. 41/1984, lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Für jene Anschlussgrundfläche bzw. Teile der Anschlussgrundfläche, für die eine Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlussbeitrag zu erheben.

(2) Die Berechtigungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.

...

3. Abschnitt

Kanalbenützungsgebühren

Allgemeines

§ 10. (1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.

Höhe der Gebühr

§ 11....

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

(4) Die Kanalbenützungsgebühr ist mit ihrem Jahresbetrag festzusetzen.

(5) Die Festsetzung gemäß Abs. 4 gilt auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen ist. Entsteht der Abgabenanspruch während des Jahres, ist die Kanalbenützungsgebühr für dieses Jahr nur in dem verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr festzusetzen. Dasselbe gilt sinngemäß im Falle einer Veränderung der bisherigen Gebühr. Die Kanalbenützungsgebühr wird am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.

Abgabenschuldner

§ 12. (1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der im § 5 Abs. 1 genannten Anschlussgrundfläche. § 2 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Ist die im § 5 Abs. 1 genannte Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld."

Die von der belangten Behörde bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr herangezogene und durch Entschließung des Regierungskommissärs ergangene Verordnung vom lautet:

"Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984 i.d.F. LGB1. Nr. 37/1990 sowie des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 - FAG 1993, BGBl. Nr. 30/1993 wird verordnet:

§ 1

Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabegesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.

§ 2

Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird mit S 8,-- pro ganzen m2 der Berechnungsfläche (§ 5 Kanalabgabegesetz) festgesetzt.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert hinzuzurechnen.

§ 3

1. Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche verpflichtet. Miteigentümer schulden die Kanalbenützungsgebühr zur ungeteilten Hand.

2. Dies gilt nicht, wenn die Eigentümer Wohnungseigentümer sind. In diesen Fällen kann aber, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung des Abgabenbescheides an diesen erfolgen.

3. Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

§ 4

Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

§ 5

Die Kanalbenutzungsgebühr wird im Jahresbetrag am 30. September fällig.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

Diese Verordnung wurde am an der Amtstafel angeschlagen und am abgenommen.

Nach § 11 Abs. 3 KAbG und § 4 der genannten Gemeindeverordnung entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist.

Die Gebührenschuld entsteht somit schon mit Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich ist. Wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld. LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0105).

Dies bedeutet, dass nach der von der belangten Behörde für die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr herangezogenen Verordnung vom der Abgabenanspruch erst mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag entstanden ist. Die Kanalbenützungsgebühr konnte nach der genannten Verordnung rechtens für das Jahr 1996 nur für den Zeitraum ab Entstehen des Abgabenanspruches bis Jahresende vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr 1996 auf Grundlage der Verordnung vom schon für den Zeitraum ab war rechtswidrig, weil der Abgabenanspruch nach der genannten Verordnung mit noch nicht entstanden war. Es wäre vielmehr nur ein verhältnismäßiger Anteil der Jahresgebühr festzusetzen gewesen. Auf eine am in Kraft gestandene Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde beruft sich der angefochtene Bescheid nicht.

Gemäß § 3 der genannten Gemeindeverordnung vom ist der Eigentümer der Anschlussgrundfläche zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr verpflichtet. Ist die Anschlussgrundfläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, ist die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) vorzuschreiben. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer Alleineigentümer dieses Grundstückes und im Grundbuch sei nur das dingliche Recht zum Gebrauch der Wohnung durch seine Eltern einverleibt. Ein Gebrauchsrecht an der Anschlussgrundfläche sei im Grundbuch nicht eingetragen. Ein Miet- oder Pachtvertrag über die Anschlussgrundfläche bestehe nicht.

In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe das gesamte Grundstück samt den darauf stehenden Bauwerken seinen Eltern seit 1986 zum Gebrauch überlassen. Es bestehe ein mündlicher Vertrag, der auf Grund der beruflichen Pläne des Beschwerdeführers vermutlich noch 15 Jahre aufrecht bleiben werde. Aus dem Wortlaut des Kanalabgabegesetzes ergebe sich nicht, dass eine bücherliche Eintragung Voraussetzung der rechtlichen Anerkennung des Gebrauches sei.

Schon in der Vorstellung hat der Beschwerdeführer behauptet, es läge eine Gebrauchsüberlassung an seine Eltern vor. Er hat sich dabei auf mündlich abgeschlossene Verträge berufen.

Die belangte Behörde konnte sich auf Grund des Vorbringens in der Vorstellung nicht mit Recht auf den Standpunkt zurückziehen, ein Gebrauchsrecht der Eltern an der Anschlussgrundfläche sei im Grundbuch nicht eingetragen und deswegen bestehe ein solches nicht. Auf die erfolgte Einverleibung des Gebrauchsrechtes im Grundbuch als Voraussetzung für die Vorschreibung an die Person, der eine Anschlussgrundfläche zum Gebrauch überlassen wurde, stellt die in Rede stehende Gemeindeverordnung nicht ab. Die belangte Behörde hätte vielmehr auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu prüfen, zu beurteilen und festzustellen gehabt, ob zusätzlich zu dem im Grundbuch einverleibten Wohnrecht auch eine Gebrauchsüberlassung der gesamten Anschlussgrundfläche im Sinne der in Rede stehenden Gemeindeverordnung allenfalls auf Grund auch mündlich abgeschlossener Verträge vorlag. Oder sie hätte die Möglichkeit gehabt, den Mangel einer diesbezüglichen Feststellung zum Anlass der Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides zu nehmen.

Dem Grunde nach entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit der Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage. Wird die Kanalisationsanlage - wie im Beschwerdefall unbestritten - tatsächlich benützt, dann war die "Benützungsmöglichkeit" gegeben und die Kanalbenützungsgebühr entstand auch dann mit dem Beginn des Monats, in dem erstmalig die Benützung der Kanalisationsanlage möglich gewesen ist, wenn eine Anschlussverpflichtung nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist. Sollte daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - eine rechtskräftige Anschlussverpflichtung nicht bestehen, ändert dies im Beschwerdefall nichts daran, dass durch die Kanalisationsbenützung die Kanalbenützungsgebühr entstanden ist.

Die Höhe der jährlichen Kanalbenützungsgebühr wird nach § 2 der Gemeindeverordnung vom mit S 8,-- "pro ganzen m2" der Berechnungsfläche (§ 5 Kanalabgabegesetz) festgesetzt. Hinsichtlich des Ausmaßes der Berechnungsfläche ist auf Grund der Verweisung in § 2 der in Rede stehenden Gemeindeverordnung die Bestimmung des § 5 KAbG maßgebend.

Wurde die Anschlussverpflichtung oder eine Anschlussbewilligung rechtskräftig ausgesprochen, ist für jene Anschlussgrundflächen bzw. Teile der Anschlussgrundflächen der Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG zu erheben. Die für die Bemessung des Anschlussbeitrages heranzuziehenden Berechtigungsflächen sind nach § 5 Abs. 2 KAbG zu ermitteln. Im Fall einer wirksamen Zustellung eines Bescheides über den Anschlussbeitrag nach § 5 KAbG stellen die im Spruch eines solchen Bescheides festgestellten Berechtigungsflächen nach § 5 Abs. 2 KAbG die Grundlage für die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr nach § 11 KAbG dar (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0201).

Bestand daher ein solcher Grundlagenbescheid, dann hatte die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nach dem im Bescheid über den Anschlussbeitrag maßgebenden Flächen zu erfolgen. Lag ein solcher Grundlagenbescheid nicht vor, dann hatte die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides die Bemessungsgrundlagen (§ 150 Abs. 2 Bgld. LAO) anzuführen und in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzustellen, dass diese Fläche die Berechnungsfläche nach § 2 Gemeindeverordnung ist.

Im angefochtenen Bescheid wird auf keinen Grundlagenbescheid Bezug genommen. Es wurden auch keine Bemessungsgrundlagen im Spruch des Bescheides angeführt, sondern es wurde unvollständig und rechtswidrig nur die Höhe der Gebühr samt Mehrwertsteuer festgesetzt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde trifft der angefochtene Bescheid auch eine Aussage über die Fälligkeit der Kanalbenützungsgebühr. Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom wird auch ausgesprochen, dass die Kanalbenützungsgebühr mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werde und ein Säumniszuschlag zu entrichten sei, wenn diese nicht am Fälligkeitstag entrichtet werde. Mit der Abweisung der Berufung durch den Gemeinderat und der Abweisung der Vorstellung durch die belangte Behörde blieb dieser Bescheidspruch - im Widerspruch zu § 5 der Gemeindeverordnung und auch § 11 Abs. 5 KAbG - verbindlich.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. Nr. 72 /2000, in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Soweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am