VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-521170/16-1999-Si/Gan, betreffend Vorstellung i.A. Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer "für seinen Campingplatz" eine Kanalanschlussgebühr von S 1,762.908,-- vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Kanalanschlussgebühr für das in Rede stehende Areal in Abweichung vom Bescheid vom nunmehr mit S 808.236,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung, auf Grund welcher der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die Anschlussgebühr mit S 756.800,-- festsetzte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom gab diese dieser Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Die Aufhebung wurde seitens der belangten Behörde damit begründet, dass es die Berufungsbehörde unterlassen habe, Erhebungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 28/1958 (im Folgenden: Oö IbG), zu pflegen.
Mit Ersatzbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Kanalanschlussgebühr (neuerlich) mit S 756.800,-- festgesetzt.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die mitbeteiligte Gemeinde habe für den gegenständlichen Bereich ein Abwasserentsorgungskonzept erstellen lassen, welchem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei.
Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: KanalgebO) sei die Kanalanschlussgebühr für den Anschluss von Grundstücken zu leisten. Gemäß § 2 Abs. 1 KanalgebO betrage die Kanalgebühr je m2 der Bemessungsgrundlage S 165,--, mindestens jedoch S 24.640,--. Gemäß § 2 Abs. 3 KanalgebO gälten für öffentlich zugängliche Campingplätze je 5 m2 benützte Fläche als Bemessungsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. sei in allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen werde, für jede weitere solche Einmündungsstelle in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 60 % der Kanalanschlussmindestgebühr zu entrichten.
Die gesamte Campingplatzfläche bestehe aus den Parzellen 566/2 mit 637 m2, 567/2 mit 724 m2, 568/1 mit 1.395 m2, 569/1 mit
1.962 m2 und 570 mit 2.403 m2, somit eine Gesamtfläche von 7.121 m2.
Davon ausgehend setze sich unter Berücksichtigung, dass bei den Parzellen 566/2 und 567/2 die Mindestanschlussgebühr nicht erreicht werde, die Gebühr insgesamt wie folgt zusammen:
Parz.Nr. 566/2 = 637 m2 : 5 = 127 m2 x 165,00 =
20.955,00 =S 24.640,00
- " - 567/2 = 724 m2 : 5 = 145 m2 x 165,00 =
23.925,00 =S 24.640,00
- " - 568/1 = 1.395 m2 : 5 = 279 m2 x 165,00 =
46.035,00 =S 46.035,00
- " - 569/1 = 1.962 m2 : 5 = 392 m2 x 165,00 =
64.680,00 =S 64.680,00
- " - 570 = 2.403 m2 : 5 = 481 m2 x 165,00 =
79.365,00 =S 79.365,00
Laut dem vorliegenden und wasserrechtlich genehmigten Projekt seien für die bestehenden Standplätze weitere zusätzliche 35 Einmündungsstellen notwendig und seien diese geschaffen worden. Pro Einmündungsstelle sei laut § 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde A ein Zuschlag im Ausmaß von 60 % der Kanalanschluss-Mindestgebühr zu entrichten. Demnach ergebe sich für die 35 Einmündungsstellen eine Anschlussgebühr von S 517.440,--.
Die Gesamtanschlussgebühr betrage demnach, wie im Spruch festgesetzt, S 756.800,--.
Schließlich vertrat die Berufungsbehörde, gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, die Auffassung, § 1 Abs. 3 Oö IbG stünde der Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe nicht im Wege.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Er erachtete den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde deshalb für rechtswidrig, weil für die in Rede stehenden Grundstücke eine Anschlusspflicht nach der Oberösterreichischen Bauordnung nicht bestünde. Schließlich erweise sich die Berechnung der Zuschläge nach § 2 Abs. 4 KanalgebO als unzutreffend, weil im angefochtenen Bescheid von der Notwendigkeit von 35 weiteren Einmündungsstellen ausgegangen werde. Aus technischer Sicht könne jedoch mit sechs weiteren Einmündungsstellen das Auslangen gefunden werden. Schließlich rügte der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit der vom Sachverständigen vorgenommenen Wertermittlung der Liegenschaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet ab.
Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, aus dem Grunde des § 7 Abs. 1 KanalgebO komme es lediglich auf den Anschluss des Grundstückes, nicht aber auf das Bestehen einer Anschlussverpflichtung an. In einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten habe der Amtssachverständige festgestellt, dass die gegenständlichen Nebenkanäle im Sommer bzw. Herbst 1993 errichtet worden seien und somit ein Anschluss der fünf in Rede stehenden Grundstücke hergestellt worden sei. Unter Anschluss sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1707/62, die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der öffentlichen Kanalisationsanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen.
Weiters habe die belangte Behörde über Antrag des Beschwerdeführers einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Wasserbautechnik mit dem Auftrag bestellt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, "welche Fläche des Campingplatzes als benützte Fläche zu betrachten" sei und "welche Anschlussstellen als Einmündungsstellen in das gemeindeeigene Kanalnetz zu gelten" hätten.
Aus den im Vorstellungsbescheid wiedergegebenen Gutachten seien hier folgende für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevante Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben:
"... Beim Lokalaugenschein konnten jedenfalls keine wesentlichen Grundstücksteile, die der Nutzung als Campingplatz nicht unterliegen, vorgefunden werden. Ein Abzug von Straßen- und Wegeflächen erscheint nicht zulässig, da diese für die Nutzung des Campingplatzes unbedingt erforderlich sind und wiederum ähnlich wie Wandstärken bei Gebäuden gesehen werden können, die ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden können. ...
Im § 2 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung ist sinngemäß festgelegt, dass für jede zusätzliche Einmündungsstelle ein Zuschlag im Ausmaß von 60 % der Kanalanschlussmindestgebühr zu entrichten ist. Diese Festlegung begründet sich in zusätzlichen Kosten, die durch die Einbindung von weiteren Abwasseranfallstellen und damit zusammenhängend der Errichtung von zusätzlichen Schächten entstehen.
Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass mit der Einhebung der Kanalanschlussgebühr anteilig Kosten für die Errichtung einer gesamten Abwasserbehandlungsanlage vorgeschrieben werden, also anteilig neben dem öffentlichen Kanal auch für die Abwasserreinigungsanlage. Die Auslegung und Bemessung der Kläranlage ist dabei stark von der anfallenden Abwassermenge und dem Anfallszeitpunkt abhängig. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes wird augenscheinlich, dass mit dem Zuschlag von 60 % neben den o.a. Kosten betreffend zusätzliche Einmündungen wiederum dem Aspekt der Abwasseranfallstelle Rechnung getragen wird.
In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass das Förderungsmodell nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG) sich ebenfalls mit diesem Problem beschäftigt hat und dabei nicht von der Anzahl der 'physischen' Anschlussstellen als wesentlichste Grundlage für die Ermittlung von zumutbaren Anschlussgebühren ausgegangen wird, sondern der Aspekt der Abwasseranfallstelle, d.i. z. B. eine einzelne Wohnung im Wohnungsverband, oder im konkreten Fall aus fachlicher Sicht der 'Standplatz'. Diesbezüglich wird noch ausgeführt, dass eine Kläranlage jedenfalls auf Spitzenabdeckung auszulegen ist und saisonale Schwankungen, hervorgerufen z.B. auch durch Campingplatzbetrieb, sich unmittelbar und spezifisch gesehen auch stärker auf die Höhe der Ausbaukosten auswirken, da die entsprechenden Kapazitäten jedenfalls vorzuhalten sind.
Die Überlegung, mehrere Standplätze zu einem Anschluss zusammenzufassen, erscheint zwar vordergründig nachvollziehbar, bei genauerer Betrachtung wird jedoch klar, dass damit der Grundgedanke, der hinter dem Zuschlag von 60 % steht, nicht richtig erfasst wird. Überdies wird in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass aus fachlicher Sicht für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer Kanalisation und der nachgeschalteten Abwasserreinigungsanlage eine jederzeitige Kontrollmöglichkeit der einzelnen Anschlüsse gewährleistet sein muss. Dies beinhaltet neben einfachen augenscheinlichen Kontrollen selbstverständlich auch die Möglichkeit der Durchführung von Überprüfungs- und Wartungsarbeiten (Durchführung von Dichtheitsprüfungen, Möglichkeit der Kanalspülung, u.ä.). Nicht zuletzt muss gewährleistet sein, dass für den Fall von Betriebsstörungen eine eindeutige Zuordnung zu einem Anschluss möglich ist, um gegebenenfalls den Verursacher feststellen zu können. Diese angeführten Erfordernisse bedingen die Errichtung von Anschlussschächten.
Aus fachlicher Sicht wäre daher als Bemessungsgrundlage die einzelne Abwasseranfallstelle heranzuziehen, wobei bemerkt wird, dass sodann eine Anschlussgebühr je Abwasseranfallstelle (z.B. im konkreten Fall die Mindestgebühr) vorzuschreiben wäre. Bei einer Anzahl von ca. 70 Standplätzen ergäbe dies eine Anschlussgebühr von 70 x S 24.640,-- = ca. S 1.725.000,--, wobei dann jedoch die Flächengebühr in Höhe von S 239.360,-- entfallen könnte, wodurch sich eine Gesamtanschlussgebühr in Höhe von ca. S 1,5 Mio. ergäbe.
Von der Gemeinde wurde unter Ansatz, dass für je 2 Standplätze eine Einmündungsstelle geschaffen wurde (bei Betrachtung des Bestandsplanes des w.r. Überprüfungsoperates ist festzustellen, dass zumindest mehr als 45 Einmündungsstellen geschaffen wurden!), ein Betrag in Höhe von S 517.550,-- (35 x 0,6 x S 24.640,--) als Zuschlag bzw. eine Gesamtanschlussgebühr von ca. S 750.000,-- ermittelt und somit ein Betrag, der bei weitem darunter liegt. Die Höhe der Anschlussgebühr ist somit insgesamt aus fachlicher Sicht betrachtet als sehr entgegenkommend anzusehen.
Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass aus fachlicher Sicht die Gesamtfläche der einzelnen Grundstücke des Campingplatzareales als benützte Fläche gem. Gebührenordnung der Gemeinde A angesehen werden kann und für die Vorschreibung eines Zuschlages für weitere Einmündungsstellen jedenfalls der einzelne Standplatz anzusehen wäre, da dieser eine Abwasseranfallstelle darstellt, für den die entsprechenden Bemessungsansätze bei Kanal und Kläranlage herangezogen werden."
Weiters führte die belangte Behörde aus, sie habe den Sachverständigen beauftragt, einen ergänzenden Befund u.a. darüber zu erstellen, wie viele Anschlussstellen als mittelbare Anschlussstellen im Bereich des Zuleitungssystems vorhanden seien.
Aus dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls wörtlich wiedergegebenen Ergänzungsgutachten seien folgende für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentliche Ausführungen des Sachverständigen wiedergegeben:
"Betreffend die in Diskussion stehenden Einmündungsstellen wird Folgendes mitgeteilt:
Von n (dem Beschwerdeführer) bzw. seinem Anwalt wurde immer argumentiert, dass keinesfalls 35 Einmündungsstellen, sondern lediglich 7 Einmündungsstellen in den öffentlichen Kanal (bzw. Ufersammler bzw. Hauptkanal) vorliegen. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnte diesbezüglich jedenfalls abgeklärt werden, dass der Begriff 'Einmündungsstelle' bzw. deren bauliche Ausführung von allen Beteiligten gleich gesehen wird: Die Einmündungsstelle stellt im Wesentlichen eine Anschlussmöglichkeit für einen oder zwei (in Ausnahmefällen lt. Auskunft von n auch für drei) Standplätze dar und ist in Form einer Inspektionsöffnung (vertikal eingebautes Betonrohr mit Zuläufen aus PVC-Kanalrohr DN 150 mm und Ablauf zum öffentlichen Kanal) ausgebildet.
Der Unterschied, warum n bzw. Dr. B lediglich auf 7 Einmündungsstellen kommen, liegt darin begründet, dass von n bzw. Dr. B lediglich der Ufersammler ORT I/1. Teil und auf Grund einer irrtümlichen Annahme über die Fließrichtung auch der Nebenkanal 30/1 und der Nebenkanal 31/1 als 'öffentlicher' Kanal angesehen werden. Die anderen zur Ausführung gelangten Nebenkanäle sind lt. Rechtsansicht von Herrn Dr. B als 'private' Kanäle anzusehen. Zur besseren Übersicht wurde daher vom Unterzeichneten ein Auszug aus dem Bestandsplan der öffentlichen Kanalisation der Gemeinde A mit einer entsprechenden Legende angelegt und ist diesem Schreiben beigefügt. Die darin mit gelbem Leuchtstift eingetragenen Stränge werden von n bzw. Dr. B als 'öffentlicher' Kanal angesehen, die mit orangem Leuchtstift gekennzeichneten Nebenkanäle als 'private' Kanäle. Aus diesem Grund ergeben sich nach Dr. B daher auch lediglich die 7 Einmündungsstellen - im Lageplan mit blauem Leuchtstift umrandet.
Überdies wurde während des Lokalaugenscheines festgestellt, dass von Herrn Dr. B für diese Festlegung nicht der Bestandsplan, sondern der dem Bewilligungsoperat angeschlossene Bewilligungsplan herangezogen wurde, der geringfügige, aber doch Abweichungen gegenüber dem Bestandsplan aufweist.
Weiters wird diesbezüglich festgestellt, dass auch die von der Gemeinde ermittelten 35 Einmündungsstellen auf Basis des Bewilligungsplanes zu Stande gekommen sind, wie ein Einblick in das Bewilligungsoperat erkennen lässt.
Aus fachlicher Sicht ist dazu neuerlich festzustellen, dass sämtliche Nebenkanäle, wie auch im ersten Gutachten festgehalten wurde, Teile der von der Gemeinde A wasserrechtlich bewilligten (und zwischenzeitlich auch bereits wasserrechtlich überprüften) Ortskanalisation darstellen und daher als öffentliche Kanäle zu gelten haben. Unter dieser Voraussetzung - und dies wurde auch von n und Dr. B bestätigt - würde sich die Anzahl der Einmündungsstellen selbstverständlich anders darstellen.
Gemäß Ausführungslageplan der Gemeinde A gelangten insgesamt 45 Einmündungsstellen zur Ausführung. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde auch versucht, diese Einmündungsstellen auf Übereinstimmung mit dem Ausführungslageplan zu kontrollieren. Dazu ist festzustellen, dass diese zum Teil offensichtlich mit Erde oder Steinplatten überdeckt wurden bzw. auch durch Wohnwägen, die darüber abgestellt wurden, nicht einsehbar sind. Es ist jedoch festzuhalten, dass dort, wo die Einmündungsstellen auffindbar sind, diese jedenfalls mit dem Ausführungslageplan übereinstimmen. Im Hinblick darauf, dass dieser Ausführungsplan von einem Ziviltechniker im Rahmen einer aufrechten Befugnis erstellt wurde und daher nach hsg. Wissensstand als Urkunde zu gelten hat, ist auch davon auszugehen, dass tatsächlich 45 derartige Einmündungsstellen errichtet wurden. Sollte jedoch tatsächlich eine genaue Feststellung erforderlich sein, wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine derartige Maßnahme nur im Rahmen einer kommissionellen Überprüfung möglich erscheint, wobei der Grundeigentümer vorweg aufzufordern ist, eine freie Zugänglichkeit für diese Einmündungsstellen im Vorfeld zu schaffen.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass nach Auskunft von n bzw. Dr. B noch nicht alle Wohnwägen den Anschluss an die jedenfalls geschaffene Einmündungsstelle vollzogen haben. ...."
In rechtlicher Hinsicht schloss sich die belangte Behörde der vom Sachverständigen vertretenen Auffassung an, wonach unter "Einmündungsstelle" in § 2 Abs. 4 KanalgebO eine Abwasseranfallstelle zu verstehen sei. Jedenfalls seien aber 45 Einmündungsstellen auch tatsächlich zur Ausführung gelangt, sodass der Beschwerdeführer auch insofern durch den mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid keinesfalls in seinen Rechten verletzt sei. Auch die durch den Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung sei nicht zu beanstanden, insbesondere, weil der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm trotz Fehlens einer Anschlusspflicht eine Anschlussgebühr vorgeschrieben worden sei, sowie weiters dadurch, dass die belangte Behörde § 2 Abs. 4 KanalgebO unrichtig angewendet habe. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie beantragen, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 Oö IbG lauten (auszugsweise):
"§ 1
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ... zu erheben:
a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;
...
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
...
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.
(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. ..."
§ 1, § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 7 KanalgebO lauten
(auszugsweise):
"§ 1
Anschlussgebühren
Für den Anschluss von Grundstücken (Gebäuden) an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr eingehoben.
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des angeschlossenen
Grundstückes.
§ 2
Ausmaß der Anschlussgebühr
(1) Die Kanalgebühr beträgt je m2 der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S 165,--, mindestens jedoch S 24.640,--.
...
(3) Für öffentlich zugängliche Strandbäder, Freibäder und Campingplätze, die über sanitäre Anlagen verfügen, gelten je 5 m2 benützte Fläche als Bemessungsgrundlage. ...
(4) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein Zuschlag im Ausmaß von 60 % der Kanalanschlussmindestgebühr zu entrichten.
...
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Kanalanschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig. ..."
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beharrt der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung, es bestünde dem Grunde nach keine Abgabepflicht, weil nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung für die in Rede stehenden Grundstücke keine Anschlusspflicht bestehe. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Der Abgabenanspruch entsteht nach § 3 Abs. 1 Oö LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Darunter ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen eintreten sollen. Dieser Tatbestand ist nach §§ 1 und 7 Abs. 1 KanalgebO mit dem Anschluss des Grundstückes (Gebäudes) an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz gegeben. Demgegenüber ist für das Entstehen des Abgabenanspruches nach der KanalgebO, welche auch mit § 1 Abs. 4 Oö IbG im Einklang steht, nicht entscheidend, ob und wann die bescheidmäßige Anschlussverpflichtung verfügt wurde. Aus den betreffenden Bestimmungen ergibt sich nämlich nicht, dass erst (schon) in diesem Zeitpunkt ein "Anschluss" an ein öffentliches Kanalnetz vorliegt (vgl. das zur ähnlichen Bestimmung des § 6 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde Bad Ischl ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0316, sowie das zur Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reichenau im Mühlkreis 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0037).
Dass ein Anschluss der in Rede stehenden Grundstücke, worunter die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen ist (vgl. auch hiezu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ), bereits im Jahr 1993 erfolgt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der tatsächliche Anschluss von Abwasseranfallstellen in Wohnwägen an allen hergestellten Einmündungsstellen ist für die Entstehung des Abgabenanspruches nicht erforderlich.
Ist aber nach dem Vorgesagten der Abgabenanspruch gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 KanalgebO dem Grunde nach entstanden und fällig, so ist für die Berechnung der Höhe desselben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch strittig, wie viele "weitere Einmündungsstellen in das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz" im Verständnis des § 2 Abs. 4 KanalgebO vorliegendenfalls geschaffen wurden.
Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, zum öffentlichen Kanalnetz zählten nur die Sammler, an welche die einzelnen anschlusspflichtigen Bauten samt dazu gehörenden Grundflächen anzuschließen seien, sowie die Abwasserreinigungsanlage. Hingegen gehörten die Zuleitungen von den öffentlichen Einmündungsstellen zum anschlusspflichtigen Objekt sowie die Leitungen im Gebäude, die die Abwässer im anzuschließenden Objekt zusammenfassen, nicht zum öffentlichen Kanalnetz. Im Falle des Beschwerdeführers kämen daher als solche Einmündungsstellen nur jene Anschlussstellen in Frage, die in den Ufersammler bzw. in den von der Bundesstraße hereinführenden Hauptkanal einbinden. Dies ergebe sich auch schon aus dem Vergleich zu Abwasserleitungen innerhalb eines Gebäudes. Auch innerhalb eines Hotels werde nicht jeder Nassraum als eigene Einmündungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 KanalgebO in Frage kommen. Wenn auch die Gemeinde die Leitungen und Schächte auf dem Campingplatz des Beschwerdeführers auf ihre Kosten geschaffen habe, so hätte dieser dennoch nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die Gemeinde diese Einrichtungen auf seiner Privatliegenschaft deshalb kostenlos durchgeführt habe, damit sie später "zu Beiträgen zur Erhaltung der öffentlichen Kanalanlage komme". Auch die wasserrechtliche Bewilligung sei kein Indiz für die Öffentlichkeit der auf seiner Liegenschaft geschaffenen Leitungen und Schächte. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung wäre auch im Falle einer privaten Errichtung notwendig gewesen.
Wie der Beschwerdeführer zunächst zutreffend erkennt, handelt es sich bei einer "Einmündungsstelle" im Verständnis des § 2 Abs. 4 KanalgebO um einen Teil des gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes, welcher dazu eingerichtet ist, Abwässer in dieses einzuleiten.
Für die von der belangten Behörde im Anschluss an das eingeholte Sachverständigengutachten vertretene Rechtsansicht, unter "Einmündungsstelle" sei jede Abwasseranfallstelle zu verstehen, bietet der Wortlaut des § 2 Abs. 4 KanalgebO keine Anhaltspunkte. Dem für die Bemessung der Kanalanschlussgebühr ebenfalls bedeutenden Kriterium des Abwasseranfalles ist bereits in § 2 Abs. 3 KanalgebO Rechnung getragen. § 2 Abs. 4 KanalgebO findet demgegenüber seine Rechtfertigung in den vom Sachverständigen auch aufgezeigten erhöhten Kosten der Gemeinde für die Herstellung weiterer Einmündungsstellen.
Nach dem Vorgesagten ist daher maßgebend, ob die vom Beschwerdeführer als "privat" qualifizierten Nebenkanäle auf seinem Grundstück als Teile des "gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes" im Verständnis des § 2 Abs. 4 KanalgebO anzusehen sind oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff des "öffentlichen Kanalnetzes" nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reichenau im Mühlkreis 1986 ausgesprochen, dass darunter im Zusammenhalt mit dem Begriff der Kanalisationsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. a Oö IbG die auf Grund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides errichtete Kanalisationsanlage zu verstehen ist, die zur Aufnahme von Schmutzwässern und Niederschlagswässern bestimmt und behördlich bewilligt wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0104). Für dieses Verständnis spricht auch § 1 Abs. 5 Oö IbG, wo von einem bewilligten Projekt für eine gemeindeeigene Anlage die Rede ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0155, den Begriff der "gemeindeeigenen Abwasserbeseitigungsanlage" nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Walding 1976 als eine Anlage interpretiert, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben bedient. Darauf, dass die Kanalisationsanlage (oder Teile derselben) im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehen, kommt es - wie § 1 Abs. 1 letzter Satz Oö IbG nahe legt - nicht an.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist auch der Begriff des "gemeindeeigenen, öffentlichen Kanalnetzes" in der KanalgebO der mitbeteiligten Gemeinde auszulegen. Vorliegendenfalls bildeten die hier gegenständlichen Nebenkanäle nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid Teile der von der Gemeinde auf Grund des ihr erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides errichteten Kanalisationsanlage. Die mitbeteiligte Gemeinde bedient sich ihrer auch zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben, nämlich der Ableitung von Schmutzwässern und Niederschlagswässern. Hinzu kommt noch, dass - wie der Beschwerdeführer ausdrücklich zugesteht - die mitbeteiligte Gemeinde auch die Kosten der Errichtung dieser Nebenkanäle getragen hat.
Unabhängig von der Frage des zivilrechtlichen Eigentums des auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers verlegten Kanalnetzes (vgl. hiezu auch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , EvBl 1983/126) sind diese Nebenkanäle nach dem Vorgesagten bis zu den in der Natur ausgebildeten Einmündungsstellen als Teile des gemeindeeigenen öffentlichen Kanalnetzes im Sinne des § 2 Abs. 4 KanalgebO zu qualifizieren.
Von den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Leitungen im Inneren eines Gebäudes, etwa eines Hotels, unterscheiden sich diese Kanalstränge nämlich einerseits dadurch, dass sie von der Gemeinde auf deren Kosten errichtet wurden und andererseits dadurch, dass sie Teile des über Antrag derselben bewilligten wasserrechtlichen Projektes darstellen.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat die Gemeinde aber 45 Einmündungsstellen im Sinne der hier vertretenen Definition errichtet. Durch die Zugrundelegung von 35 solcher Stellen im Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurde der Beschwerdeführer daher nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Auch mit der Berufung auf einen angeblich von der mitbeteiligten Gemeinde geschaffenen Vertrauenstatbestand vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil der Grundsatz von Treu und Glauben die Anwendung bindender Rechtsvorschriften (hier des § 2 Abs. 4 KanalgebO) nicht auszuschließen vermag (vgl. hiezu die bei Stoll BAO II, 1295, wiedergegebene Judikatur).
Der der Beurteilung der belangten Behörde gemäß § 1 Abs. 3 IbG zu Grunde gelegten Wertermittlung der Grundstücke nach dem vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde eingeholten Sachverständigengutachten tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am