VwGH 19.02.1986, 85/09/0143
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | InvEG 1969 §1 Abs1 idF 1979/111; InvEG 1969 §4 Abs1 lita idF 1979/111; |
RS 1 | Die Tatbestandsvoraussetzung der "Beschäftigung von Dienstnehmern im Bundesgebiet" iSd § 1 Abs 1 InvEinstG 1969 idF BGBl 1979/111, ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis nach den für den Beschäftigungsort - das ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird - maßgebenden Gesamtmerkmalen auf das Bundesgebiet bezieht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 85/09/0105 E VwSlg 12032 A/1986 RS 1 |
Normen | InvEG 1969 §1 Abs1 idF 1973/329 1974/399; InvEG 1969 §1 Abs4 idF 1973/329 1974/399; InvEG 1969 §1 Abs9 idF 1973/329 1974/399; OFG §6 Z4; OFG §6 Z5; |
RS 2 | Die Einstellungsverpflichtung nach dem Invalideneinstellungsgesetz ist auf den Dienstgeber als Verpflichtungssubjekt abgestellt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1398/75 E VwSlg 9053 A/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der 1. X-Baugesellschaft in W, 2. Y-Baugesellschaft in W, vertreten durch Dr. Alfred Strommer und Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwälte in Wien I, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , 21. MA 14-IEG 6/84, betreffend Vorschreibung von Ausgleichstaxen nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem an die "Arge XY" gerichtetem Bescheid vom schrieb das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland unter Bezugnahme auf eine gemäß § 19 a Abs. 3 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1973, BGBl. Nr. 399/1974, BGBl. Nr. 96/1975, BGBl. Nr. 111/1979 und BGBl. Nr. 360/1982, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 das Invalideneinstellungsgesetzes 1969 für das Kalenderjahr 1982 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe von insgesamt S 1.380,-- vor.
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid gemäß dem § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobene Berufung sei damit begründet worden, daß der § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 rechtsirrig dahingehend ausgelegt worden sei, daß selbst für den Fall, daß Dienstnehmer im Ausland tätig sein sollten, allein die Tatsache entscheide, ob diese Personen im Inland zur Sozialversicherung angemeldet seien. Das Gesetz leite die Ausgleichspflicht eindeutig davon ab, daß durch einen Dienstgeber, welcher Qualifikation und welchen Sitzes immer, im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigt würden. Inländische Dienstgeber würden nicht der Ausgleichs- oder Einstellungspflicht unterliegen, wenn sie im Ausland Dienstnehmer beschäftigen. Hätte der Gesetzgeber auf den Sitz des Unternehmens abgestellt, so wäre dies auch gesetzestechnisch zum Ausdruck gekommen. Ergänzend sei festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin nur für Auslandsaufträge tätig sei und im Inland nicht in Erscheinung trete. Dem halte die belangte Behörde entgegen, daß nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 auf den Dienstgeber und nicht auf den Betrieb abgestellt sei.
§ 4 Abs. 1 Invalideneinstellungsgesetz 1969 umschreibe genau jene Personen, die als Dienstnehmer anzusehen seien. Unter lit. a dieser Bestimmung seien Personen genannt, "die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt würden (einschließlich Lehrlinge)". Diese Bestimmung verlange somit weder die Beschäftigung im Bundesgebiet noch die Beschäftigung in einem Betrieb. Sie stelle schlechthin auf alle bei einem Dienstgeber beschäftigten Personen ab. Dabei sei es unerheblich, ob diese Dienstnehmer im Inland oder im Ausland beschäftigt würden, da auf alle Dienstverhältnisse, die in Österreich zwischen Inländern abgeschlossen würden, österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sei es für die Frage der Beschäftigung im Rahmen eines Betriebes vom Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" auszugehen. Dies währe so lange, als das die Beschäftigung begründende Verhältnis andauere. Sei dieses nicht unterbrochen, so bleibe man Arbeitnehmer. Daher bleibe man auch bei längerer Abwesenheit, etwa bei einem Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes oder bei Ableistung des Präsenzdienstes beim Bundesheer, Arbeitnehmer mit allen sich daraus ergebenden Folgen. Wenn nicht einmal die genannten Fälle, deren Besonderheit darin bestehe, daß sowohl während des Karenzurlaubes als auch während der Ableistung des Präsenzdienstes die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und auch die Verpflichtung zur Entgeltzahlung ruhe, am Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Änderung herbeiführen könnten, treffe dies umsomehr auf einen vorübergehend auf eine Arbeitsstelle ins Ausland entsandten Dienstnehmer zu. Die Dienstverhältnisse der vorübergehend auf Arbeitsstellen in das Ausland entsandten Dienstnehmer werde in Österreich zwischen einem im Inland liegenden Unternehmen (Dienstgeber) und inländischen Arbeitskräften abgeschlossen und unterlägen daher der österreichischen Rechtsordnung. Sie gälten somit auch dann als im Bundesgebiet beschäftigt, wenn sie vorübergehend im Auftrag ihres Dienstgebers Arbeiten im Ausland verrichteten. Dafür spreche auch, daß sie während ihrer Tätigkeit im Ausland bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern versichert seien. Eine ähnliche Lage ergebe sich im Rahmen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, wonach Baubetriebe, die ihren Sitz in Österreich haben und mit betriebsentsandten Arbeitnehmern Bauarbeiten außerhalb des Bundesgebietes durchführen, zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages für die im Ausland tätigen Arbeitnehmer verpflichtet seien, obwohl für diese Arbeitnehmer kein Rückerstattungsanspruch bestehe. Im Hinblick auf den als offenkundig zu wertenden Sachverhalt erscheine eine Ergänzung des Verfahrens bezüglich des Beschäftigungsortes nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, daß sich die "Einschreiter" - als die in der Beschwerde die bereits eingangs angeführten Gesellschaften bezeichnet werden - in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 als verletzt erachten. Hiezu wird unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vorgebracht, die Einschreiter seien Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft unter der Kurzbezeichnung "Arge XY". Sie unterhielten eine Baustelle in Ungarn, wobei Sitz, Geschäftsleitung und Betriebsstätte dieser Arbeitsgemeinschaft in Ungarn gelegen gewesen seien. Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß im angefochtenen Bescheid als Bescheidadressat eine "Arge XY" bezeichnet werde. Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) sei doch nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit im Außenverhältnis. Sie könne daher nicht Adressat eines Bescheides sein; dies könnten nur die einzelnen Gesellschafter der Arge, nämlich die Einschreiter, sein. Der angefochtene Bescheid und die vorangegangenen Bescheide seien demnach an eine nicht bestehende Rechtsperson gerichtet und daher nichtig. Der angefochtene Bescheid sei aber auch inhaltlich rechtswidrig, da das Invalideneinstellungsgesetz 1969 auf "im Bundesgebiet beschäftigte Dienstnehmer" abstelle. Dienstnehmer, die an einer ausländischen Baustelle arbeiteten, seien keine im Inland beschäftigten Dienstnehmer. Widersprüchlich seien die Darlegungen der belangten Behörde, wenn sie zunächst anführe, daß gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigten, zur Einstellung eines begünstigten Invaliden verpflichtet seien, hingegen in weiterer Folge ausführe, daß diese Bestimmung weder auf die Beschäftigung im Bundesgebiet noch auf die Beschäftigung in einem Betrieb abstelle. Aus dem Völkerrecht allgemein und aus dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 gehe seine örtliche Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet hervor. Unhaltbar seien die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, aus dem Arbeitsvertragsrecht könne ein Schluß gezogen werden, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichstaxe bestünde. Denn das nach den Gesichtspunkten des internationalen Privatrechtes anwendbare Individual-Arbeitsrecht sei dem Privatrecht zuzuordnen, während es sich hier um die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung, nämlich die Ausgleichstaxen, handle. Überdies fehle im angefochtenen Bescheid jede sachverhaltsmäßige Grundlage für die Annahme, die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer seien im Inland eingestellt worden und es sei österreichisches Arbeitsrecht anwendbar. Wollte man - so wie es die belangte Behörde tue - unter dem Begriff "Beschäftigung" den Abschluß des Anstellungsvertrages oder das darauf anwendbare Individual-Arbeitsrecht verstehen, so würde dies bedeuten, die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe eher dem Zufall oder individuellen Parteienvereinbarungen zu überlassen, nämlich dem Ort des Abschlusses des Anstellungsvertrages oder der Parteienvereinbarung über eine Rechtswahl. Letztlich sei auch mit dem Hinweis der belangten Behörde auf eine Versicherung der Dienstnehmer bei österreichischen Sozialversicherungsträgern nichts gewonnen, da im Bescheid jede Feststellung darüber fehle, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Weiterversicherung handle, und auch nicht geklärt sei, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung im Inland vorgelegen gewesen seien oder nicht. Über die Sozialversicherungspflicht seien im Verwaltungsverfahren keinerlei Beweise aufgenommen worden, und es seien auch die Einschreiter dazu nicht gehört worden. Aber auch ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen über den Dienstort in Ungarn, über den Ort des Abschlusses der Arbeitsverträge, über eine allenfalls getroffene Rechtswahl und über eine Sozialversicherungspflicht zu treffen. Der Bescheidbegründung mangle es daher jedenfalls an einem durch ein ordnungsgemäßes Verfahren ermittelten Sachverhalt. Der Hinweis auf eine "Offenkundigkeit", die dem Akt nicht zu entnehmen sei, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1979) sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Invaliden (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen.
Nach § 4 Abs. 1 lit. a des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (in der angeführten Fassung) sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (einschließlich Lehrlinge).
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt, zusammenzufassen. Beschäftigt ein Dienstgeber in mehreren Ländern Dienstnehmer und liegt die Zahl der in einem Land Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen, die am Sitz des Unternehmens beschäftigt werden.
Was zunächst den Einwand der Beschwerde über die unzutreffende Bezeichnung des Adressaten des angefochtenen Bescheides anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß in der Beschwerde jedenfalls unabhängig davon - unbekämpft seitens der belangten Behörde - ausgeführt wird, daß die "Einschreiter" Mitglieder des als "Arge" bezeichneten Bescheidadressaten seien, weshalb - andernfalls wäre die Beschwerde mangels Abspruches über Rechte der "Einschreiter" zurückzuweisen gewesen - im gegebenen Zusammenhang von der Beschwerdeberechtigung der Einschreiter auszugehen war.
Was die Beschwerderüge der unrichtigen Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde betrifft, kommt ihr - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0105, das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, bereits dargelegt - schon deshalb Berechtigung zu, da die Tatbestandsvoraussetzung "Beschäftigung von Dienstnehmern im Bundesgebiet" nach § 1 Abs. des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis nach den für den Beschäftigungsort - d.i. der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird - maßgebenden Gesamtmerkmalen auf das Bundesgebiet bezieht, ohne daß in diesem Zusammenhang nach der gegebenen Gesetzeslage etwa allein schon als bestimmend für die Frage dieser Tatbestandserfüllung auf den Ort des Abschlusses des Arbeitsvertrages, die Inländereigenschaft eines Dienstnehmers, das in Ansehung des Arbeitsvertrages anzuwendende Recht oder auf sozialversicherungsrechtliche Vorgänge abzustellen wäre.
Hiezu kommt noch, daß die belangte Behörde, obgleich § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 die Einstellungsverpflichtung auf den Dienstgeber als Verpflichtungssubjekt abstellt (vgl. hiezu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1398/75, Slg. N. F. Nr. 9053/A, für dessen sachverhaltsbezogene weitere Folgerungen im vorliegenden Fall allerdings schon ein sich aus den Bescheidfeststellungen ergebender Anhaltspunkt fehlt) es auch in dieser Hinsicht unterließ, entsprechende, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichende Feststellungen und Erörterungen zu treffen.
Da die belangte Behörde sohin die Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon im Hinblick darauf mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es erübrigte sich daher auch eine Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die Bestimmung des § 23 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 nicht erforderlichen verzeichneten Gebührenaufwand.
Wien, am
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985090143.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-32927