VwGH vom 10.05.1996, 95/02/0534

VwGH vom 10.05.1996, 95/02/0534

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-230289/2/Wei/Bk, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe vorsätzlich in der Zeit vom bis als Inhaber einer öffentlichen Mini-Kart-Anlage auf einem näher umschriebenen Grundstück bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 des

O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 (LGBl. Nr. 75, im folgenden kurz: VAG) erwerbsmäßig durchgeführt, indem er zu den einzelnen, im Fortsetzungszusammenhang stehenden Veranstaltungsterminen Karten an Interessenten für die Benützung der Go-Karts verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine "fortgesetzte" Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 14 Z. 4 erster Fall VAG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 2268/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 VAG sind Veranstaltungen im Sinne dieses Landesgesetzes öffentliche Schaustellungen (dazu zählt insbesondere auch die Veranstaltung von Ausstellungen und Modeschauen), Darbietungen (dazu zählen insbesondere auch Konzertveranstaltungen und sonstige musikalische Veranstaltungen, gesprochene Vorträge einschließlich Vorlesungen, Varietee- und Kabarettveranstaltungen, Marionettentheatervorstellungen, Zirkusveranstaltungen, Sportveranstaltungen, artistische Vorführungen, Tanzvorführungen und Bunte Abende) und Belustigungen (dazu zählt insbesondere auch die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen, Faschingszügen sowie sonstigen Schauumzügen und Unterhaltungsfesten, der Betrieb von Karussellen, Schaukeln, Vergnügungsbahnen und Schießbuden). Nach § 2 Abs. 1 erster Satz VAG ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Verboten ist gemäß § 14 Z. 4 VAG unter anderem die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs. 1). Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 VAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14), wobei eine solche Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 2 VAG mit Geldstrafe bis 100.000,-- Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen ist.

Daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, hat die belangte Behörde daraus geschlossen, daß der Bürgermeister mit dem Anzeigeschreiben vom Kopien der vom Beschwerdeführer als Inhaber der Go-Kart-Anlage erstatteten Lustbarkeitsabgabe-Abrechnungen für die Monate Mai bis November 1992 vorgelegt habe; aus diesen Abrechnungen gehe zwar nicht im einzelnen hervor, an welchen Tagen die öffentlichen Go-Kart-Veranstaltungen stattgefunden hätten. Allerdings sei offenbar pro Veranstaltung in der Rubrik "Kartenstand" eine Eintragung vorgenommen worden, woraus zumindest die Anzahl der Veranstaltungen im Monat abgeleitet werden könne.

Gegen diese Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde hegt der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keine Bedenken. Daß die Fahrten auf der Go-Kart-Bahn - so der Beschwerdeführer - bei schlechter Witterung nicht durchgeführt worden seien und es daher in der Natur der Sache liege, "daß immer wieder längere Perioden bestehen, in denen keinerlei Fahrten auf der Go-Kart-Bahn möglich sind", ändert nichts an der von der belangten Behörde getroffenen rechtlichen Wertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als fortgesetztem Delikt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 822, unter Z. 3.a. zitierte hg. Vorjudikatur), zumal es der Beschwerdeführer unterläßt, die von ihm behaupteten "längeren Perioden" näher zu erläutern.

Konnte aber die belangte Behörde von einem fortgesetzten Delikt ausgehen, so ist der von einer verfehlten Prämisse abgeleiteten Verjährungseinrede der Boden entzogen.

Was die Subsumtion des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens unter § 1 Abs. 1 Z. 2 VAG anlangt, so vermag der Beschwerdeführer gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Daß die Durchführung von Fahrten auf einer Go-Kart-Bahn zu den in dieser Gesetzesstelle angeführten "Belustigungen" zählt, bedarf keiner näheren Erörterung. Weshalb sich die für "Belustigungen" angeführten Beispiele in der zitierten Vorschrift "eindeutig auf Jahrmärkte" beziehen soll, ist nicht erkennbar. Selbst wenn solche Fahrten - was dahingestellt bleiben kann - "im wesentlichen einer Verbesserung der Verkehrstechnik bzw. der Verkehrssicherheit der Fahrer" dienen sollten, ändert dies an der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Subsumtion durch die belangte Behörde nichts.

Auch die im § 2 Abs. 1 VAG geforderte "Erwerbsmäßigkeit" der Durchführung von Veranstaltungen konnte die belangte Behörde zu Recht annehmen. Hiezu genügt es auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/01/0900, zu verweisen. Weshalb die "Ausnahmebestimmung" des § 1 Abs. 1 Z. 4 VAG (wonach keine Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 Veranstaltungen sind, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind) Anwendung finden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer aber verfassungsrechtliche Bedenken gegen die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen vorträgt, so genügt der Hinweis, daß der Verfassungsgerichtshof - wie sich aus dem obzitierten Ablehnungsbeschluß ergibt - diese Bedenken offenbar nicht gehegt hat. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: Es entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0477), daß die Berufungsbehörde, im Falle sie den Tatvorwurf einschränkt, die Strafe hinsichtlich des verbliebenen Tatvorwurfes neu festzusetzen hat; will sie die Strafe dennoch in voller Höhe aufrechterhalten, so hat sie dies entsprechend zu begründen. Eine solche - ausführliche - Begründung enthält der angefochtene Bescheid. Daß die belangte Behörde die Strafe "jedenfalls" herabzusetzen gehabt hätte, trifft nicht zu.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.