zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.05.2004, 2000/17/0033

VwGH vom 17.05.2004, 2000/17/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-GI-G2445/3-2000, betreffend Festsetzung und Rückzahlung von Ankündigungsabgabe betreffend die Jahre 1993 und 1994 (mitbeteiligte Partei:

Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt, vertreten durch den Bürgermeister, 7001 Eisenstadt, Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom (eingelangt beim Magistrat der Freistadt Eisenstadt am ) beantragte die beschwerdeführende Partei "hiemit rückwirkend, soweit noch nicht Verjährung eingetreten ist und soweit wir noch nicht inhaltsgleiche Anträge bereits gestellt haben, die Neufestsetzung unserer für Werbesendungen, die ihren Ausgang von unserem Studio in Eisenstadt genommen haben bzw. nehmen, erklärte und entrichtete Ankündigungsabgabe mit öS 0,00 und beantragen unter einem die Rückerstattung unseres sich so ergebenden Guthabens." Der Umfang der von der beschwerdeführenden Partei seit Jänner 1993 geleisteten Zahlungen ergebe sich "ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit" aus einer beigelegten Übersichtstabelle.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde unter Spruchpunkt 1. dieser Antrag gemäß § 156 der Landesabgabenordnung - LAO, Burgenländisches LGBl. Nr. 2/1963, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/1995, als unzulässig zurückgewiesen, soweit er sich auf die Jahre 1993 und 1994 bezog.

Begründend führte die Behörde aus, gemäß § 156 LAO unterliege das Recht auf Abgabenfestsetzung der Verjährung. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei, also zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bzw., wenn eine solche nicht erfolgt sei, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Ankündigungen, zu laufen. Das Recht zur Festsetzung der Ankündigungsabgabe für die Jahre 1993 und 1994 sei daher bereits verjährt, sodass der Antrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, das Verjährungsargument sei verfehlt; die Bezahlung der Ankündigungsabgabe erfolge jeweils am

20. des Folgemonats. Die Abgabe für Dezember 1994 sei somit erst am abgeführt worden. Die "Skontokorrekturen" würden ein Monat später verrechnet, da deren Höhe erst auf Grund der Zahlungseingänge festgestellt werden könne; solcherart sei der Verjährungseinwand auch hinsichtlich November 1994 verfehlt.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. Zur Frage der Verjährung führte die Behörde begründend aus, gemäß § 7 ff der Ankündigungsabgabeverordnung der Freistadt Eisenstadt vom müsse der Abgabepflichtige die geplante Ankündigung vor der Durchführung dem Bürgermeister schriftlich anmelden und den Abgabebetrag selbst bemessen (Ankündigungsabgabeerklärung). Weiters sei die Abgabe im Zeitpunkt der Abgabe der Ankündigungsabgabeerklärung bzw., wenn eine solche nicht erfolgt sei, im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Ankündigung fällig. Die Abgabe sei somit im Monat vor bzw. im Monat der Ankündigung fällig und nicht erst im Folgemonat. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

1.3 In ihrem Vorlageantrag vom führte die beschwerdeführende Partei zur Frage der Verjährung unter Wiederholung ihres Vorbringens in der Berufung aus, selbst dann, wenn man der Ansicht sei, dass Rückforderungsansprüche der Verjährung unterlägen, seien jedoch noch für November und Dezember 1994 im Jahr 1995 verjährungsunterbrechende Maßnahmen (gemeint offenbar die Zahlungen und Skontokorrekturen) erfolgt, die den Verjährungseinwand widerlegten.

1.4. Der Stadtsenat der Freistadt Eisenstadt als Abgabenbehörde zweiter Instanz wies mit Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab. Er führte dabei in der diesbezüglichen Bescheidbegründung wie die Behörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung aus.

1.5. Die beschwerdeführende Partei trat dem in ihrer Vorstellung vom mit dem Vorbringen entgegen, "rein sachverhaltsbezogen und jahrelang unbeanstandet" sei die Bezahlung der Ankündigungsabgabe am 20. des Folgemonats erfolgt. Die Abgaben für den Dezember 1994 seien sohin erst am abgeführt worden; Skontokorrekturen seien erst einen Monat später (im Beispielsfall also Februar 1995) verrechnet worden, da deren Höhe erst auf Grund der Zahlungseingänge habe festgestellt werden können. Selbst wenn man der Ansicht sei, dass Rückforderungsansprüche der Verjährung unterlägen, so seien jedenfalls noch für November und Dezember 1994 im Jahr 1995 "verjährungsunterbrechende Maßnahmen" erfolgt.

Insbesondere aber habe die Berufungsbehörde die Verjährungsfrage irrig nach den Regeln des Festsetzungsverjährung anstatt richtig nach den Regeln der Einhebungsverjährung beurteilt; für die Einhebungsverjährung gelte gemäß § 185 Abs. 1 LAO nicht eine dreijährige, sondern eine fünfjährige Verjährungsfrist.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt als Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung sowie Abweisung der Rückzahlung der Ankündigungsabgabe für die Jahre 1993 und 1994 richtete (Spruchpunkt 1.)

Zur Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruches für die Ankündigungsabgabe betreffend die Jahre 1993 und 1994 führte die belangte Behörde begründend aus, Gegenstand des Verfahrens vor den Abgabenbehörden sei die beantragte bescheidmäßige Festsetzung von im Wege der Selbstbemessung bereits entrichteten Ankündigungsabgaben bzw. der bescheidmäßige Abspruch über allfällige Rückforderungsansprüche, nicht jedoch die Einhebung ausständiger Ankündigungsabgaben gewesen. Zutreffend hätten die Abgabenbehörden daher § 156 und nicht § 185 LAO angewendet. Danach sei für die Verjährung aber auch die dreijährige Verjährungsfrist des § 156 LAO zu beachten. Diese Frist beginne gemäß § 157 lit. a LAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 der Eisenstädter Ankündigungsabgaben-Verordnung sei die geplante Ankündigung vor der Durchführung dem Bürgermeister schriftlich anzumelden und der Abgabebetrag selbst zu bemessen. Gemäß § 8 Abs. 1 der genannten Verordnung werde die Abgabe im Zeitpunkt der Abgabe der Ankündigungsabgabeerklärung bzw., wenn eine solche nicht erfolgt sei, im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Ankündigung fällig. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, dass die Ankündigungsabgabe spätestens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Ankündigung und somit im Monat der Ankündigung fällig (Anmerkung: Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof) werde. Dies sei gemäß § 157 lit. a LAO auch der Zeitpunkt, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Dieser Zeitpunkt sei für die Auslösung des Fristenlaufes nach dieser Bestimmung allein ausschlaggebend. Dass die Abgabe faktisch erst im Folgemonat bezahlt bzw. die endgültige Verrechnung erst im zweitfolgenden Monat vorgenommen worden sei, sei für den Beginn der Verjährungsfrist nicht maßgebend; diese Maßnahmen seien daher auch nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen oder zu hemmen.

Die Verjährungsfrist für das Recht der Abgabenbehörden, die Ankündigungsabgabe gemäß § 156 Abs. 1 LAO festzusetzen, habe daher gemäß § 157 lit. a LAO für die Abgaben des Jahres 1993 am und für die Abgaben des Jahres 1994 am zu laufen begonnen. Gemäß § 156 Abs. 2 LAO habe dieses Recht für die Abgaben des Jahres 1993 mit Ablauf des und für die Abgaben des Jahres 1994 mit Ablauf des geendet. Insbesondere seien nach den angestellten Überlegungen auch die für die Monate November und Dezember 1994 geleisteten Ankündigungsabgaben der Verjährung unterlegen. Zutreffend habe daher bereits der Bürgermeister der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei als Abgabenbehörde erster Instanz den entsprechenden Festsetzungsantrag der beschwerdeführenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Da aber ein Bescheid über die Höhe der Ankündigungsabgabe in den Jahren 1993 und 1994 nicht zu erlassen gewesen sei, habe sich für die beschwerdeführende Partei auch kein Guthaben im Sinne des § 186 Abs. 1 LAO aus den bereits entrichteten Beträgen ergeben, sodass der Antrag auf Rückzahlung von den Abgabenbehörden abzuweisen gewesen war.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem "einfach-gesetzlichen Recht verletzt, dass die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde den Berufungsbescheid des Stadtsenates

der Freistadt Eisenstadt ... in Stattgebung der Vorstellung

aufhebt und ... die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an

die mitbeteiligte Partei verweist, hilfsweise bzw. auch im Recht, dass unseren die Jahre 1993 und 1994 betreffenden Anträgen nicht der Verjährungseinwand entgegengehalten wird, sondern eine Sachentscheidung ergeht, und dass demzufolge das Nichtvorliegen von Verjährung als tragendes Begründungselement in einen aufhebenden Vorstellungsbescheid aufzunehmen ist".

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die §§ 150, 153, 156 Abs. 1 und 2, 157 lit. a, 158 Abs. 1 und 2, 185 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 186 Abs. 1 der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 (§ 153, § 158 Abs. 2 und § 185 Abs. 1 und 2 in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1983, § 156 Abs. 2 in der Fassung durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/1995) - LAO, lauten wie folgt (auszugsweise):

"§ 150. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

...

§ 153. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. ...

...

§ 156. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 157. Die Verjährung beginnt

a) in den Fällen des § 156 Abs. 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist; ...

§ 158. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

...

§ 185. (1) Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß § 153 unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(3) Die Verjährung ist gehemmt, so lange die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.

§ 186. (1) Der Abgabepflichtige kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) beantragen. Die Rückzahlung kann auch von Amtswegen erfolgen.

..."

Nach § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Eisenstadt vom über die Einhebung einer Abgabe von Ankündigungen (Ankündigungsabgaben-Verordnung) ist von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Eisenstadt eine Abgabe an die Stadtgemeinde Eisenstadt zu entrichten. Der Abgabepflichtige muss gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. die geplante Ankündigung vor der Durchführung dem Bürgermeister schriftlich anmelden und den Abgabebetrag selbst bemessen (Ankündigungsabgabeerklärung). Die Abgabe wird nach § 8 Abs. 1 leg. cit. im Zeitpunkt der Abgabe der Ankündigungsabgabeerklärung, bzw. wenn eine solche nicht erfolgt ist, im Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Ankündigung fällig.

2.2.1. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, es sei die dreijährige Verjährungsfrist des § 156 LAO zu beachten. Gegenständlich habe - so die Beschwerde - die Einhebungsverjährungsfrist Platz zu greifen, die fünf Jahre betrage. Die Rückerstattung einer im Wege der Selbstbemessung entrichteten Abgabe sei dem Einhebungsbereich zuzuordnen; Rückerstattung sei das Pendant zur Einhebung.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0262, seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen bescheidmäßiger Abgabenfestsetzung, Selbstberechnung der Abgabe und Rückzahlungsantrag wie folgt zur vergleichbaren Rechtslage nach der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung zusammengefasst (Wiedergabe auszugsweise):

"Die bescheidförmige Abgabenfestsetzung bewirkt die rechtswirksame und im Falle der letztinstanzlichen Festsetzung die rechtskräftige Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch besteht. Liegt eine derartige rechtswirksame Abgabenfestsetzung vor, so richtet sich die Frage, ob eine Abgabe im Sinne des § 186 Abs. 1 Oö LAO zu Unrecht entrichtet wurde, zunächst (in Ermangelung späterer Rechtsgestaltungen betreffend die Höhe des Abgabenanspruches) danach, ob die geleistete Zahlung die bescheidmäßig festgesetzte Abgabe übersteigt.

Lassen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zu oder ordnen sie solches ... an, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0242, ... weiters ausgeführt hat, kommt der Einreichung der Erklärung kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe auf Grundlage einer im Verfahrensrecht enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung erfolgt. Eine solche Grundlage enthält § 149 Abs. 2 (nunmehr § 150 Abs. 2) Oö LAO. Dem § 185 (nunmehr § 186 Oö LAO) kommt im Bereich der Selbstbemessungsabgaben daher nur insoweit eine Bedeutung zu, als irrtümlich die Abgabe in einem höheren Ausmaß entrichtet wurde, als es der Selbstbemessungserklärung entsprach.

...

Solange eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung gemäß § 150 Abs. 2 Oö LAO noch nicht erfolgt ist, gilt für wirksam selbstbemessene Abgaben daher, dass sie auf Grundlage des § 186 Abs. 1 Oö LAO nur dann zurückgefordert werden können, wenn die geleistete Zahlung nicht der Selbstberechnung entspricht. In einem solchen Fall gelten diese Zahlungen als zu Unrecht entrichtet, sobald sie vom selbstbemessenen Betrag abweichen. Im Anschluss daran berechnet sich die Frist für die Stellung eines Rückzahlungsantrages nach § 186 Abs. 3 Oö LAO.

Von dieser Konstellation ist nun wiederum jene zu unterscheiden, in welcher ein Abgabepflichtiger einen Antrag auf Rückerstattung einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe ausschließlich mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet. Ein solcher Antrag, welcher innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellt werden kann, ist dahingehend zu deuten, die Behörde möge zuerst über die Abgabenfestsetzung und sodann erst über das Rückerstattungsbegehren absprechen. In einem solchen Fall setzt die Erledigung des Rückerstattungsbegehrens voraus, dass die Behörde - zunächst - die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0136).

In einem solchen Fall fälschlich zu hoch bemessener Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlussfrist des § 185 (nunmehr: § 186) Abs. 3 Oö LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die entrichtete Abgabe zu einer solchen wird, die 'zu Unrecht entrichtet wurde' (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0404)."

Nach der dargelegten Rechtslage ist somit, bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall, entscheidend - die beschwerdeführende Partei hat ihren Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung ausschließlich damit begründet, dass die Selbstbemessung unrichtig gewesen sei -, dass die Behörde durch den innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist gestellten Antrag in die Lage versetzt wird, einen bescheidmäßigen Abspruch über die Höhe der zu entrichtenden Abgaben zu fassen. Erst nach Ergehen eines darüber absprechenden Bescheides beginnt die Frist für die Einhebungsverjährung zu laufen. Damit aber erweist sich die Ansicht der belangten Behörde (und der Abgabenbehörden), wonach im Beschwerdefall die Frist des § 156 Abs. 2 (Bgld) LAO zur Anwendung zu kommen hat, als zutreffend. Die Ansicht, dass unter dieser Voraussetzung eine Abgabenfestsetzung (und Rückzahlung) nicht (mehr) stattzufinden hatte, wird von der beschwerdeführenden Partei (mit Ausnahme des unter 2.3. abgehandelten Vorbringens) auch nicht mehr bestritten.

2.3.1. Ungeachtet der Ansicht, das Abstellen auf eine "Dreijahresfrist" durch die belangte Behörde (und die Abgabenbehörden) sei verfehlt, bringt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof noch vor, dass jedenfalls die Rückforderungsansprüche für die Monate November und Dezember 1994 noch nicht verjährt seien, weil die Ankündigungsabgabe jeweils erst am 20. des Folgemonats bezahlt und Skontokorrekturen erst im zweitfolgenden Monat verrechnet worden seien, weshalb für diese beiden Monate "verjährungsunterbrechende Maßnahmen" vorlägen.

2.3.2. Unbestritten sind die hier maßgeblichen Abgabenansprüche in den Monaten November und Dezember 1994 entstanden und wären daher zum Zeitpunkt der Antragstellung () bereits verjährt. Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 158 Bgld LAO. Zwar ist deren Absatz 2 sachverhaltsbezogen auszuschließen (auch die beschwerdeführende Partei behauptet nicht das Vorliegen höherer Gewalt), doch könnte allenfalls die - grundsätzlich anzuwendende (vgl. die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.) - Frist des § 156 Abs. 2 LAO nach § 158 Abs. 1 LAO unterbrochen worden sein. Allerdings sind die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Handlungen (Bezahlung der Ankündigungsabgabe jeweils erst am 20. des Folgemonats sowie Skontokorrekturen und deren Verrechnung erst im zweitfolgenden Monat) nicht als geeignete Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 158 Abs. 1 erster Satz leg. cit. anzusehen. Danach wird nämlich die Verjährung (nur) durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Die beschwerdeführende Partei ist jedoch - entgegen ihrem Vorbringen - nicht mit der Abgabenbehörde gleichzusetzen. Die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen macht diesen nicht gleichzeitig zur Abgabenbehörde, die gerade im Falle der (hier: behaupteten) Unrichtigkeit der Selbstbemessung einen Abgabenbescheid zu erlassen hat. Der Einreichung der (zutreffenden) Erklärung über die selbstbemessene Abgabe kommt (nur) insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu, als damit ein entsprechender Bescheid der Abgabenbehörde nicht mehr zu erlassen ist. Weil aber der Abgabenpflichtige durch die Abgabe der Erklärung nicht zur Abgabenbehörde wird, können auch allfällige von ihm gesetzte Handlungen nicht als taugliche Unterbrechungshandlungen angesehen werden.

Gleichfalls ist in der bloßen Entgegennahme der auf Grund der Selbstbemessung abgeführten Abgaben durch die Abgabenbehörde keine von dieser unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung zu erblicken, beschränkt sich doch hier die Tätigkeit der Behörde - wie die Beschwerde selbst ausführt - auf die Kenntnisnahme der erfolgten Zahlung.

Zusammenfassend kann daher auch keine Unterbrechung der Verjährung in dem Umstand erblickt werden, dass die Ankündigungsabgabe jeweils erst am 20. des Folgemonats bezahlt und Skontokorrekturen erst im zweitfolgenden Monat verrechnet wurden.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichern Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da die vorliegende Abgabenangelegenheit nicht zu den "civil rights" gehört.

2.6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am