VwGH vom 15.05.2000, 2000/17/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012404/2-1999-Kr/Pa, betreffend Vorstellung i.A. Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Um- und Zubauarbeiten auf einer näher genannten Liegenschaft erteilt.
Aus diesem Anlass schrieb der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom (zugestellt am ) dem Beschwerdeführer als Bewilligungswerber gemäß §§ 19, 20 und 21 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 (im Folgenden: Oö BauO), ausgehend von einer anrechenbaren Breite von 3 m, einer anrechenbaren Frontlänge von 30,84 m und dem Einheitssatz von S 700,-- unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für Kleinhausbauten von 20 % einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde in der Höhe von S 51.811,-- vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er insbesondere vorbrachte, durch den Zubau werde die vorhandene Nutzfläche des Hauses um weniger als 50 m2 vergrößert. Auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO (in seiner Stammfassung) habe die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages daher zu unterbleiben.
Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, das gegenständliche Abgabenverfahren sei bereits vor Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 am anhängig gewesen. Gemäß Art. II Abs. 3 dieser Novelle sei es daher nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO in seiner Stammfassung entfalle der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen dann, wenn durch den Zu- oder Umbau die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt höchstens um 50 m2 vergrößert werde. Vorliegendenfalls bestehe der Zubau im Erdgeschoß aus einem Wohnzimmer (37,80 m2), einer Garage (21,45 m2), einem Gartenraum (10,75 m2), sowie im Obergeschoß aus zwei Zimmern (14,60 m2 und 15,18 m2), einem Bad (5,52 m2) und einem WC (2,07 m2). Der Zubau habe somit eine Nutzfläche von wesentlich mehr als 50 m2. Der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO (in seiner Stammfassung) liege daher nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Darin brachte er vor, die Berufungsbehörde verkenne, dass eine Erneuerung bestehender Nutzflächen nicht als Zubau zu werten sei. Garage und Gartenraum seien lediglich erneuert worden, das bestehende Wohnzimmer sei um 14 m2 vergrößert worden, die Nutzfläche des Büros sei um 5 m2 gesunken. Neu seien lediglich das Bad (5,52 m2), die Toilette (2,07 m2), sowie die beiden Kinderzimmer (14,6 und 15,18 m2). Dies ergebe eine vergrößerte Nutzfläche von lediglich 46,37 m2. Überdies stellten Bad, WC und Büro, sowie die beiden Kinderzimmer einen Dachausbau dar, weshalb die Abgabepflicht auch gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 Oö BauO (in seiner Stammfassung) entfalle.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gab diese der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Die belangte Behörde ging dabei von der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Oö BauO in seiner Stammfassung aus. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Nutzfläche sei durch das Bauvorhaben lediglich um 46,37 m2 vergrößert worden, hielt die belangte Behörde Folgendes entgegen:
Wenn man die Nutzfläche der mit Bescheid vom genehmigten Garage samt Verbindungsgang in Abzug bringe, werde durch das die gegenständliche Anliegerbeitragsvorschreibung auslösende Bauvorhaben die Nutzfläche um ca. 70 m2 vergrößert. Der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO (in seiner Stammfassung) komme daher nicht zur Anwendung. Ebenso wenig greife der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 1 Z. 2 leg. cit., weil das gegenständliche Bauvorhaben in seiner Gesamtheit als Zubau und nicht als Ausbau eines bestehenden Dachraumes anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht verletzt, keinen Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehle. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 Oö BauO in der Stammfassung LGBl. Nr. 66/1994 haben (auszugsweise) folgenden
Wortlaut:
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung
öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde
(1) Wurde von der Gemeinde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 8 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991) errichtet, hat sie anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
...
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
...
2. den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird;
3. den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 50 m2 vergrößert wird.
...
§ 58
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen."
§ 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Oö BauO in der Fassung gemäß Art. I Z. 18 der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, lauten (auszugsweise):
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. ...
...
§ 21
Ausnahmen und Ermäßigungen
(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für
...
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2. | den Ausbau eines Dachraumes oder Dachgeschoßes; | |||||||||
3. | den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird;" | |||||||||
Art. II Abs. 1, 3 und 5 dieser Novelle lautet (auszugsweise): | ||||||||||
"Artikel II |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit in Kraft.
...
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. ...
...
(5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist."
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, Art. II Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 beziehe sich ausschließlich auf baurechtliche Verfahren. Aus dieser Bestimmung könne daher nicht abgeleitet werden, dass im Hinblick auf die Anhängigkeit des Abgabenbemessungsverfahrens am , dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle, in seinem Fall die §§ 19, 21 Oö BauO in ihrer Stammfassung anzuwenden gewesen wären. Eine solche, von der Berufungsbehörde vertretene Interpretation führte nämlich zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis, dass es von dem zufälligen Datum des Anhängigmachens eines Verfahrens abhänge, ob eine Abgabe vorgeschrieben werde oder nicht. Richtigerweise wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Fall die Oö BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden gewesen. Dann fiele aber der bewilligte Zu- und Umbau auch auf Basis der im Vorstellungsbescheid getroffenen Feststellung, die Nutzfläche sei hiedurch um ca. 70 m2 vergrößert worden, unter die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998. Die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages hätte daher zu unterbleiben. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes. Gemäß § 19 Abs. 1 Oö BauO idF LGBl. Nr. 70/1998 wäre die Abgabe aber nunmehr dem Eigentümer des Bauplatzes vorzuschreiben.
Diesen Ausführungen entgegnete die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift wie folgt:
"Gemäß Art. II Abs. 3 erster Satz Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Art. II Abs. 5 leg. cit. normiert, dass soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, die §§ 19 bis 21 Oö. BauO 1994 idgF des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden sind, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt sind.
Die Sonder- bzw. Spezialübergangsbestimmung des Art. II Abs. 5 Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, hat nach Auffassung der belangten Behörde ihren Sinn und Zweck einzig und allein darin, die (in der VwGH-Judikatur entwickelte) Zeitbezogenheit von Abgaben gleichsam außer Kraft zu setzen. Mit dieser Übergangsbestimmung wird daher lediglich bewirkt, dass das neue Recht auch für Verkehrsflächenbeitrags-Vorschreibungs(Festsetzungs)Verfahren sogleich mit dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998 wirksam und anwendbar wird, ganz genau so wie für alle anderen nach der Bauordnung durchzuführenden Verfahren auch. Demgegenüber hat die allgemeine Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 erster Satz Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70, wie übrigens jede derartige Übergangsbestimmung augenscheinlich einen ganz anderen, nämlich einen mehr oder minder rein 'verfahrensökonomischen' Sinn und Zweck. Schon durchgeführte und womöglich im Rechtsmittelstadium oder gar in einem wiederholten Rechtsgang befindliche Verfahren - und der damit verbundene Verwaltungsaufwand - sollen nicht vergebens gewesen - weil nach der geänderten Gesetzeslage neu durchzuführen - sein.
Aus einer Zusammenschau dieser beiden Übergangsregelungen kann nach Meinung der belangten Behörde nur abgeleitet werden, dass wie alle anderen nach der Bauordnung abzuwickelnden Verfahren auch Verfahren zur Vorschreibung (= Festsetzung der Höhe) des Verkehrsflächenbeitrages nach der 'neuen' Rechtslage durchzuführen sind, wenn sie am noch nicht anhängig waren; waren sie zum genannten (Inkrafttretens-)Datum bereits anhängig, so sind sie nach den 'alten' Gesetzesbestimmungen weiterzuführen.
Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes: Das gegenständliche Abgabeverfahren war jedenfalls vor dem behördenanhängig, sodass die Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 anzuwenden sind."
Ähnlich äußerte sich auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz in ihrer Gegenschrift.
Die von der belangten Behörde vertretene Interpretation stellt keine zwingende Lösung des Normkonfliktes zwischen Art. II Abs. 3 und Art. II Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 dar.
Ausgehend von der Gesetzessystematik lässt sich nämlich gleichermaßen die Auffassung vertreten, Art. II Abs. 3 stelle eine Sonderregelung für anhängige Bauverfahren dar, welche (entgegen des allgemein in administrativrechtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt) für anhängige Bauverfahren die Weitergeltung der Rechtsvorschriften der Oö BauO in ihrer Stammfassung anordnet, während Art. II Abs. 5 für alle Entscheidungen in Abgabenbemessungsverfahren, die nach dem getroffen werden, (ebenfalls in Abweichung von dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus § 3 Oö LAO abgeleiteten Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes) die Anwendung der §§ 19 bis 22 in der Fassung der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 anordnet.
Der oberösterreichische Landesgesetzgeber hat es unterlassen, eine Lösung dieses Normenkonfliktes etwa dergestalt herbeizuführen, dass er entweder Art. II Abs. 3 vorbehaltlich der Regelung des Art. II Abs. 5, oder aber Art. II Abs. 5 vorbehaltlich der Regelung des Art. II Abs. 3 erlassen hätte.
In diesem Fall kommt aber dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0116, der dem Art. II Abs. 3 erster Satz der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 gleichartigen Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 1 Oö BauO die Bedeutung einer ausschließlich im Bauverfahren, nicht aber im Abgabenbemessungsverfahren anzuwendenden Vorschrift beigemessen hat.
Diese Judikatur war bei Erlassung der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 bekannt. Hätte der oberösterreichische Landesgesetzgeber dem Art. II Abs. 3 erster Satz der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 eine über das administrativrechtliche Bauverfahren hinausgehende Bedeutung verleihen wollen, hätte er dies im Hinblick auf das eingeschränkte Verständnis der gleich lautenden Regelung des § 58 Abs. 1 Oö BauO in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wohl durch eine andere Formulierung der Übergangsbestimmung mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht.
Demnach liegt es nahe, auch Art. II Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 als auf anhängige Bauverfahren eingeschränkte, also unter dem Vorbehalt des Art. II Abs. 5 leg. cit. stehende Regelung zu interpretieren. (Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Materialien.)
Diese Auslegung wird auch durch gleichheitsrechtliche Überlegungen gestützt. Jedenfalls in Zweifelsfällen ist nicht davon auszugehen, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Abgabepflicht (bzw., wie hier, einer Ausnahme hievon) von verfahrensrechtlichen Zufälligkeiten abhängen soll. Die von der belangten Behörde präferierte Auslegung führte aber zu dem mit dem Gleichheitsgrundsatz in einem gewissen Spannungsverhältnis stehenden Ergebnis, dass die Abgabepflicht für gleichzeitig bewilligte und gleichartige Bauvorhaben bloß deshalb bestünde oder entfiele, weil zum schon ein Abgabenbemessungsverfahren anhängig war oder nicht. Der Umstand, dass im erstgenannten Fall bereits ein Verwaltungsaufwand im Abgabenbemessungsverfahren entstanden ist, scheint diese Ungleichbehandlung nicht wirklich zu rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch bei der hier vertretenen Lösung eine unterschiedliche Behandlung von vor dem eingetretenen Abgabentatbeständen erfolgt, je nachdem, ob eine Abgabenbemessung vor diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht. Dennoch ist der hier vertretenen Interpretation auch deshalb der Vorzug zu geben, weil sich hiedurch zumindest bei nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle getroffenen Entscheidungen der Abgabenbehörden für vergleichbare Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen ergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof bleibt daher bei seiner schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0225, vertretenen Rechtsansicht, dass Art. II Abs. 5 der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998 auch in Fällen zur Anwendung zu gelangen hat, in der das Abgabenbemessungsverfahren (dort erster Instanz) am bereits anhängig war.
Die belangte Behörde hätte daher § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden gehabt. Eine Vorschreibung an den Beschwerdeführer hätte demnach nur dann ergehen dürfen, wenn dieser Eigentümer des Bauplatzes gewesen wäre und überdies durch das Bauvorhaben die Nutzfläche insgesamt um mehr als 100 m2 vergrößert worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach von einer Vergrößerung der Baufläche nur dann die Rede sein kann, wenn diese nicht schon vor Inangriffnahme des in Rede stehenden Bauvorhabens (anders) verbaut war. Nach den Feststellungen im Vorstellungsbescheid betrug aber die so verstandene Vergrößerung der Nutzfläche lediglich "ca. 70 m2".
Diesfalls hätte aber die Vorschreibung des Beitrages gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 Oö BauO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 zu unterbleiben gehabt.
Überdies wäre eine Vorschreibung an den Beschwerdeführer allein auf Grund seiner Eigenschaft als Bauwerber nicht möglich gewesen. Die Eigentümerstellung hat die belangte Behörde aber ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung nicht geprüft. Nach dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Grundstücks, für das die Vorschreibung erfolgte.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am