VwGH vom 04.07.2001, 2000/17/0016
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G e.V. in R (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-13.260/4, betreffend Vorschreibung einer Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erteilte dem beschwerdeführenden Verein mit Bescheid vom für die Errichtung einer "Drivinganlage" im Bereich näher angeführter Grundstücke mit einem Gesamtausmaß von 3,3 ha gemäß § 40 Abs. 1 sowie § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 iVm § 6 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33 i.d.F. LGBl. Nr. 8/1999 (im Folgenden: TNSchG 1997), die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Einreichprojektes vom .
Mit dem an den beschwerdeführenden Verein ergangenen Abgabenbescheid vom setzte das Amt der Tiroler Landesregierung nach § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 iVm § 158 Abs. 8 TLAO die Naturschutzabgabe in Höhe von S 330.000,-- in vier Teilbeträgen fest. Dies mit der Begründung, dem beschwerdeführenden Verein sei mit Bescheid vom die Bewilligung für die Errichtung einer Drivinganlage rechtskräftig erteilt worden. Die Pflicht zur Entrichtung der Naturschutzabgabe knüpfe nach § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 an diese rechtskräftige Bewilligung zur Errichtung einer Sportanlage an. Dass diese Sportanlage räumlich unmittelbar an eine bestehende, bereits früher genehmigte Sportanlage anschließe, ändere nichts daran, dass es sich um die Neuerrichtung einer Sportanlage handle, welche einen gesonderten abgabenrechtlichen Tatbestand bilde. Eine Betrachtung als Gesamtanlage komme nicht in Frage, da weder ein einheitlicher Antrag gestellt noch eine einheitliche Genehmigung erteilt worden sei. Die Abgabenobergrenze von S 500.000,-- komme daher nicht zum Tragen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der beschwerdeführende Verein vor, die Abgabepflicht sei nicht für alle Vorhaben vorgesehen, sondern nur für solche, die nachhaltig und langfristig in die Natur eingriffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der gesamten Fläche der vom Gesetz geforderte nachhaltige und langfristige Eingriff vorliege. Zum Beweis dafür, dass durch die naturschutzrechtlich bewilligte Drivinganlage eine nachhaltige und langfristige Beeinträchtigung bzw. Inanspruchnahme der Natur nicht gegeben sei, werde die Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens bzw. eines Gutachtens aus dem Fachbereich Sportanlagen beantragt. Die Drivinganlage stelle einen Teil der Gesamtgolfanlage dar und es liege keine neuerliche Golfanlage im Sinne des Naturschutzgesetzes vor. Zum Beweis hiefür werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Sportanlagenbau beantragt.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, dem beschwerdeführenden Verein sei mit Bescheid vom die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Golfplatzes im Ausmaß von 13,3 ha und mit Bescheid vom die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Drivinganlage im Ausmaß von 3,3 ha erteilt worden. Diese Bewilligungen beträfen jeweils verschiedene Grundstücke und die Flächen der Sportanlagen seien in keinem Bereich deckungsgleich. Die Höhe der Naturschutzabgabe betrage für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen S 10,-- pro m2, höchstens jedoch S 500.000,--. Der Gesetzgeber habe entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Vereins in § 18 Abs. 3 lit. a bis e TNSchG 1997 bereits eine Auswahl jener naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben getroffen, die seines Erachtens eine Abgabepflicht auslösten. Diese taxative Aufzählung verhindere, dass sämtliche naturschutzrechtlichen Bewilligungen eine Abgabepflicht auslösten und führe einerseits dazu, dass im Falle der Bewilligung eines der unter lit. a bis e leg. cit. aufgezählten Vorhaben die entsprechende Naturschutzabgabe einzuheben sei. Bei der Beurteilung der berufungsrelevanten Fragen, ob die Naturschutzabgabe zu Recht vorgeschrieben worden sei oder nicht, handle es sich um reine Rechtsfragen, weshalb die Einholung der in der Berufung beantragten Sachverständigengutachten unterbleiben könne. Die Frage, ob es sich bei der den Bewilligungstatbestand auslösenden Drivinganlage um eine selbständige Sportanlage oder um den Bestandteil einer bereits bestehenden Sportanlage handle, sei in Anbetracht der taxativen Aufzählung im Gesetz ohne Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtvorschreibung bzw. Nichtentrichtung einer Naturschutzabgabe verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, lautet
auszugsweise:
"§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
...
e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie Anlagen zur Erzeugung von Schnee;
...
§ 18
Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten....
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
...
c) für die Errichtung oder den Ausbau von Sportanlagen 10,-
Schilling je Quadratmeter, höchstens jedoch 500.000,- Schilling;
...
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche dem Amt der Landesregierung anzuzeigen.
...
§ 27
Naturschutzrechtliche Bewilligungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder...
...
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken."
Der Gesetzgeber legt im § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 jene naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben fest, die eine Abgabepflicht auslösen. Dies bedeutet, dass im Fall der Bewilligung eines solchen Vorhabens die Naturschutzabgabe einzuheben ist. Abgabentatbestand ist ausschließlich die Rechtskraft eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für eines der im § 18 Abs. 3 TNSchG 1997 angeführten Vorhaben (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0111).
Mit rechtskräftig gewordenem Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel die Bewilligung für die Errichtung einer Drivinganlage. Es steht außer Streit, dass es sich dabei um eine Sportanlage nach § 6 lit. e TNSchG 1997 handelt und infolge Beginns des Bauvorhabens die Fälligkeit bereits eingetreten ist. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die genehmigte "Drivinganlage" sei keinesfalls eine eigene Anlage, sondern Teil der bereits genehmigten Sportanlage "Golfplatz" und dafür sei bereits der Höchstbetrag von S 500.000,-- vorgeschrieben worden, dann übersieht der beschwerdeführende Verein, dass der Abgabentatbestand nach § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 nicht nur im Fall der rechtskräftigen Bewilligung der Errichtung, sondern auch im Fall der rechtskräftigen Bewilligung des Ausbaus einer Sportanlage verwirklicht wird. Für beide Fälle des Abgabentatbestandes ist die Naturschutzabgabe bis zu dem Höchstbetrag von S 500.000,-- normiert. Selbst dann, wenn die Anlagen zueinander in einem Verhältnis von Hauptanlage und angebauter, nach dem Funktionszusammenhang unselbständiger Zusatzanlage stünden und die Höchstgrenze durch die Vorschreibung hinsichtlich der Hauptanlage bereits konsumiert wäre, löst der bewilligte "Ausbau" eine neue, in keinem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Abgabepflicht stehende Abgabenschuld wegen des neuerlichen Eingriffs in die Natur aus.
Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 wegen der Normierung einer Abgabenobergrenze von S 500.000,-- und der sich daraus - vermeintlich - ergebenden Verletzung des Gleichheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenbehörden die Abgabenhöchstgrenze im Beschwerdefall nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Vereins angewendet haben. Die Rechte des beschwerdeführenden Vereins wurden durch diese Höchstgrenze nicht verletzt (vgl. zur Zulässigkeit von Höchstbemessungsgrundlagen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , G 168/96, G 285/96, und vom , B 726/92). Durch das vom beschwerdeführenden Verein vorgebrachte Argument, es sei gleichheitswidrig, dass ab einer bestimmten Größe einer Sportanlage alle diese Vorhaben unabhängig vom tatsächlichen Flächenverbrauch mit der gleich hohen Naturschutzabgabe belastet werden, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof sohin nicht veranlasst, der Anregung in der Beschwerde, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag zu stellen, § 18 Abs. 3 lit. c TNSchG 1997 als verfassungswidrig aufzuheben, aufzugreifen.
Die belangte Behörde nahm von der Einholung der beantragten Sachverständigengutachten mit der Begründung Abstand, es könne auf diese Gutachten verzichtet werden, weil damit nur Rechtsfragen geklärt werden sollten.
In der Beschwerde wird vorgebracht, der beschwerdeführende Verein habe die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Sportwesen zum Beweis dafür beantragt, dass die errichtete Drivinganlage ein Teil der bereits genehmigten Sportanlage "Golfplatz" sei. Der beschwerdeführende Verein habe auch ausdrücklich die Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass durch die naturschutzrechtlich bewilligte Drivinganlage eine nachhaltige und langfristige Beeinträchtigung bzw. Inanspruchnahme der Natur nicht gegeben sei. Die Klärung dieser Fragen sei wesentlich. Wegen Unterlassens der Einholung dieser Gutachten sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Entscheidend für das Entstehen des Abgabenanspruches war, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Drivinganlage mit rechtskräftigem Bewilligungsbescheid erteilt worden ist. Es war bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe daher nicht mehr zu prüfen, ob eine "nachhaltige und langfristige Beeinträchtigung bzw. Inanspruchnahme der Natur" gegeben ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat durch die taxative Aufzählung der abgabepflichtigen Vorhaben im § 18 Abs. 3 lit. a bis e TNSchG 1997 selbst eine Wertung vorgenommen, in welchen Fällen eine Naturschutzabgabe zu entrichten ist (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0306). Die belangte Behörde konnte daher aus diesen Gründen von der Einholung der beantragten Gutachten Abstand nehmen, ohne den Bescheid deswegen mit Rechtswidrigkeit zu belasten.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der beschwerdeführende Verein durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am