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VwGH vom 16.11.2004, 2000/17/0010

VwGH vom 16.11.2004, 2000/17/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des ES in K, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1450/1, betreffend Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Kirchdorf in Tirol, 6382 Kirchdorf i.T., Dorfplatz 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Neubau einer Tiefgarage und einer Tennisanlage auf Gp 1701/6, EZ XY, KG K, erteilt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer ein Erschließungskostenbeitrag nach § 7 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998, (im Folgenden: Tir VerkehrsaufschließungsAbgG) in der Höhe von S 642.142,33 vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung wurde ein Bauplatzanteil von 2.992 m2 und ein Baumasseanteil von 11.294,13 m3 zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid, in der er insbesondere ausführte, dass er die Verkehrserschließungsgebühr bereits anlässlich des Hotelbaus im Jahre 1977 entrichtet habe. Hinsichtlich der Tennishalle werde die Auffassung vertreten, dass das Objekt auch öffentlich zur Benützung angeboten werde und die Gemeinde daher auf jegliche Vorschreibung verzichten solle. Die große Baukubatur (hohe Räume) stehe in keinem Verhältnis zum anfallenden Verkehrsaufkommen. Überdies würden die Straße, welche zum Objekt führe, und deren Beleuchtung in Eigenregie errichtet; es entstünden der Gemeinde daher keinerlei Kosten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der zu Grunde gelegten konkreten Ausmaße hinsichtlich Baumasseanteil und Bauplatzanteil bzw. des Erschließungsfaktors wurde in der Berufungsvorentscheidung auf das Berufungsvorbringen erwidert, dass anlässlich des Hotelneubaus im Jahre 1977 keine derartigen Gebühren entrichtet worden seien. Die damalige Beitragsvorschreibung habe sich ausschließlich auf das Hotelprojekt bezogen; für das derzeit in Bau befindliche Projekt seien damals weder Pläne noch eine Baubewilligung vorgelegen. Für eine Vorschreibung wäre auch zum damaligen Zeitpunkt ein Baubewilligungsbescheid Voraussetzung gewesen. Die nunmehrige Vorschreibung für die Tennishalle samt Tiefgarage beziehe sich auf das Grundstück 1701/6; das Hotel befinde sich auf dem Grundstück 1706/3. Die Behauptung, dass für die Tennishalle und die Tiefgarage die Abgabe bereits bezahlt worden sei, sei daher durch nichts begründet.

Die Vorschreibung beruhe auf § 7 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG, LGBl. Nr. 22/1998, wonach die Gemeinden ermächtigt würden, im Falle des Neubaues eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert werde, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Gemäß § 9 des Gesetzes sei der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.

Hinsichtlich des Einwandes der großen Baukubatur werde festgestellt, dass Raumhöhen über 3,50 m bei der Berechnung des Baumassenanteiles außer Betracht blieben. Bis zu dieser Höhe unterlägen sie jedoch voll der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage.

Gemäß § 9 Abs. 4 des Gesetzes seien seitens des Abgabenschuldners erbrachte Erschließungsaufwendungen bei der Vorschreibung nur dann zu berücksichtigen, wenn mit der Gemeinde darüber eine rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen worden sei. Eine diesbezügliche vertragliche Regelung liege nicht vor, weshalb auch keine Anrechnung vorgenommen werden könne.

Im Übrigen bestehe auch über die erwähnte öffentliche Nutzung keine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde. Diese verfüge also über keinen gesicherten Rechtsanspruch zur Nutzung des Objektes, weshalb dem dahingehenden Vorbringen nicht gefolgt werden könne.

Auf Grund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers erging der Bescheid des Gemeindevorstandes vom , mit welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, es habe sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben, dass die Vorschreibung der Gebühr unrichtig erfolgt sei. Die Erschließungskosten würden auf Grund der gesetzlichen Systematik für die Verbauung von Grundstücken eingehoben. Wenn im Jahre 1977 für das Grundstück 1706/3 Erschließungskosten entrichtet worden seien, so habe dies bei der Vorschreibung der Erschließungskosten für ein anderes Grundstück außer Betracht zu bleiben, auch wenn derzeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Grundstücken bestehe.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Abgabe zu hoch und daher verfassungswidrig sei, wird auf die Zuständigkeit der Gemeinde, einen Interessentenbeitrag im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 einzuheben, verwiesen. Überdies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufgabe des Erschließungsbeitrages nicht, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehende Kosten zu decken und es komme nach dieser Rechtsprechung auf die tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude nicht an. Ebenso wenig sei es rechtserheblich, ob das gegenständliche Grundstück (unmittelbar) durch eine Straße erschlossen werde, die keine Gemeindestraße sei. Das Argument, dass die Gebühr in keinem Verhältnis zu der damit erlangten Leistung der Gemeinde stehe, sei somit hinfällig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 2360/98-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf ordnungsgemäße Anwendung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, insbesondere dessen §§ 7 und 9, geltend gemacht. Gemäß § 9 leg. cit. sei unter anderem auch der Baumassenanteil Bemessungsgrundlage. § 2 des Gesetzes bestimme, dass die Baumasse geschoßweise zu ermitteln sei, wobei Räume mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m nur bis zu dieser Höhe herangezogen würden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Ermittlung der Baumassengrundlage nicht gesetzmäßig erfolgt. In diesem Zusammenhang werden Verfahrensmängel bei der Ermittlung des Sachverhaltes geltend gemacht.

Darüber hinaus wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass die Tennishalle kein Gebäude sei, für welches nach § 2 Abs. 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG die Abgabe zu entrichten sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 22/1998, lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:

...

b) Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag);

...

(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, ...

...

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.

Nicht als Gebäude gelten:

a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland;

b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 oder im Freiland;

c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 und Folientunnels im Sinne des § 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 1998.

(4) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.

...

3. Abschnitt

Erschließungsbeitrag

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

...

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).

(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 gewidmet sind, und bei Bauplätzen für Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 1998 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 1998 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Baumassenanteil ist

a) im Falle des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Falle der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v.H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(4) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen."

§ 2 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, lautet:

"Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

Der Beschwerdeführer wendet sich auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof insofern gegen die Berechnung der Höhe der Abgabe, als er behauptet, dass auch der 3,50 m übersteigende Gebäudeteil in die Berechnung eingegangen sei. Ebenso wie im gesamten Abgabenverfahren führt der Beschwerdeführer jedoch nicht näher aus, worauf sich diese Behauptung stützt. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung nicht mit einem konkreten Sachverhaltsvorbringen entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen entsprechende Sachverhaltsfeststellungen in einer Berufungsvorentscheidung einen Vorhalt dar, der der Partei Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen bietet, dessen Nichterstattung ihr zur Last fällt (vgl. zu diesem Fall der sogenannten Mitwirkungspflicht z.B. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0034, mit Hinweis auf Stoll, BAO, Band 3, 2713). Im Vorlageantrag wurden aber nur Ausführungen zur Beziehung von Vergrößerung der Baumasse und Verkehrsaufkommen und zu verfassungsrechtlichen Fragen der Höhe der Abgabe gemacht. Zu den Sachverhaltsannahmen wurde kein Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass die Berechnung des Baumassenanteils korrekt erfolgt ist.

Die Rüge eines Verfahrensmangels geht daher in diesem Zusammenhang ins Leere, wobei zu bemerken ist, dass auch in der Beschwerde keinerlei Hinweis darauf enthalten ist, inwiefern die Berechnung falsch sein könnte.

Zum Beschwerdevorbringen, es liege kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG vor, genügt der Hinweis, dass der Umstand allein, dass ein Bauwerk der Sportausübung (hier: dem Tennisspiel) dient, ausreichend Beleg dafür ist, dass eine derartige Halle dem Schutz von Menschen oder Sachen im Sinne des § 2 Abs. 3 leg. cit. dient. Dass eine solche Halle die Funktion hat, den Schutz von Menschen und der für das Tennisspiel erforderlichen Einrichtungen vor den Witterungseinflüssen zu gewährleisten, bedarf keiner näheren Begründung. Der Gebäudebegriff des § 2 Abs. 3 leg. cit. deckt sich mit jenem nach § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94. Dieser Begriff war in gleicher Weise bereits in § 3 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 7/1994, die eine Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1989 war, enthalten. In Hauer, Tiroler Baurecht2, 1994, findet sich zu dieser Regelung die Anmerkung, dass der Gesetzgeber "auch hier auf den in der langjährigen Rechtsprechung des VwGH herausgebildeten Begriff" zurückgegriffen habe. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass eine solche Halle auch nach der Tiroler Bauordnung 2001 als Gebäude zu qualifizieren ist (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung bei Hauer, a.a.O, E 2 und E 6 zu § 3 Tir BauO). Schließlich hat der Abgabengesetzgeber in § 2 Abs. 3 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG bestimmte Gebäude nicht als Gebäude im Sinne dieses Gesetzes definiert und sie so von der Abgabenpflicht ausgenommen. Dies zeigt, dass der Abgabengesetzgeber im Übrigen andere Gebäude, insbesondere Sporthallen wie die vorliegende Tennishalle, nicht von der Abgabenpflicht ausnehmen wollte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am