VwGH vom 24.10.2001, 2000/17/0009

VwGH vom 24.10.2001, 2000/17/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in Weer, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom , Zl. ZRV62/1-L3/99, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende GmbH hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH meldete beim Zollamt Innsbruck am 23 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Kühe bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021030120, Eigenmasse 17.670 kg und 11 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Färsen bis zum Alter von 36 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021010120, Eigenmasse 8.280 kg zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet an. Der Anmeldung waren Rechnungen, in denen die Kühe und Färsen mit der jeweiligen Ohrmarkennummer und dem Gewicht aufgelistet waren, sowie Abstammungs- und Leistungsnachweise für jedes Rind in Kopie angeschlossen. In der Anmeldung vermerkte das Zollorgan anlässlich der Prüfung durch die Abgangszollstelle: " 'Nicht anrechenbare Beschau'. Ohrmarken lt. ang. Re. 4 Stk. stichprobenweise verwogen, Übereinstimmung festgestellt."

Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt Salzburg/Erstattungen nach § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz eine Ausfuhrerstattung von S 338.208,00.

Mit Bescheid vom forderte dieses Zollamt die mit dem genannten Bescheid vom gewährte Ausfuhrerstattung samt Sanktionsbetrag von S 7.429,00 nach

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 von insgesamt S 345.636,00 mit der Begründung zurück, für im Bescheid näher bezeichnete Tiere stimme das angegebene Gewicht nicht, bestimmte in den Unterlagen angegebene Tiere hätten sich nicht in der Ausfuhrsendung befunden und hinsichtlich bestimmter Tiere seien die vorgelegten Abstammungsnachweise verfälscht worden.

In der Berufung bekämpfte die beschwerdeführende GmbH die Beweiswürdigung der belangten Behörde und behauptete, es seien nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht worden. Entgegen der Darstellung der Behörde habe die Beschwerdeführerin fristgerecht die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht. Am habe die beschwerdeführende GmbH die von der Behörde angeforderten Verzollungsbestätigungen von einem tschechischen Notar beglaubigt an die Behörde versandt. Bereits dieser Vorgang sei ausreichend und es könne damit in Verbindung nicht von einer Verfristung gesprochen werden. Im Februar 1997 sei der beschwerdeführenden GmbH mitgeteilt worden, sie habe nur noch Kopien von den Verzollungsbestätigungen in Händen, wobei als Begründung hiefür angegeben worden sei, dass diese Papiere bei der Behörde entweder bei den Ermittlungen abhanden gekommen seien oder an die beschwerdeführende GmbH zurückgesandt worden seien. Auf Grund dieser Mitteilung habe die beschwerdeführende GmbH in Tschechien die Originalverzollungsnachweise neuerdings angefordert und diese mit Schreiben vom an die belangte Behörde übermittelt. Dies zeige, dass die beschwerdeführende GmbH ordnungsgemäß und fristgerecht die Verzollungspapiere bei der Behörde eingereicht habe und nunmehr nicht auf Grund der Tatsache, dass ganz offensichtlich auf Seiten der Behörde ein Fehler unterlaufen sei, dieser zu Lasten der beschwerdeführenden GmbH verwendet werden dürfe. Der beschwerdeführenden GmbH werde der Vorwurf gemacht, sie habe vorsätzlich unrichtige Angaben in Bezug auf das Gewicht bzw. das Alter der Tiere gemacht, weshalb die Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen wäre. Hiebei unterstelle die Behörde, dass auf Grund der Aussagen von ES und der Gesamtheit des vom Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes es als erwiesen anzusehen sei, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Diese Behauptung der Behörde sei durch nichts bewiesen bzw. stelle die Formulierung eine Leerformel dar, die als Begründungsmangel angesehen werden müsse. Entweder hätte die Behörde im Detail darzulegen gehabt, worin in der Gesamtheit des ermittelten Sachverhaltes die Vorsätzlichkeit der beschwerdeführenden GmbH bzw. der für sie handelnden Organe liege oder hätte eben andererseits davon auszugehen gehabt, dass eine Wissentlichkeit nicht gegeben sei. Sämtliche von der beschwerdeführenden GmbH gemachten Gewichtsangaben seien richtig und die Behörde übersehe, wie es zu dieser Gewichtsangabe gekommen sei. Im Rahmen der Durchführung der Verzollung sei ein Zollorgan ständig zugegen gewesen, wobei dieses nicht nur die Ohrmarkennummern, sondern auch das Gewicht der Tiere überprüft und diese Angaben vermerkt habe. Nach Vornahme der Verzollung sei der LKW sofort abgefertigt worden, sodass auch keine Möglichkeit bestanden habe, die Tiere wiederum auszuladen. Bei der Abfuhr des LKWs sei das Zollorgan ebenfalls noch zugegen gewesen. Dies habe zur Konsequenz, dass eine unrechtmäßige Vorgangsweise der beschwerdeführenden GmbH nicht unterstellt werden könne. Im Rahmen der von der Behörde gemachten Gewichtsangaben sei diese so vorgegangen, dass sie einfach bei Bauern rückgefragt habe, welches Gewicht das einzelne Tier gehabt habe. Der Bauer habe dann aus der Erinnerung einfach dieses Gewicht geschätzt, wobei bereits darin die Unsicherheit gelegen sei. Hiezu komme weiters, dass zum damaligen Zeitpunkt, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, die Waage der beschwerdeführenden GmbH zum Teil defekt gewesen sei, was dadurch bewiesen sei, dass die beschwerdeführende GmbH unmittelbar nachdem sie von dem Defekt der Waage erfahren habe, diese ausgetauscht habe. Insgesamt müsse hinsichtlich des Gewichtes festgestellt werden, dass die beschwerdeführende GmbH im Zusammenwirken mit dem Zollorgan das korrekte Gewicht angegeben habe und damit in Verbindung dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH nicht unterstellt werden könne, er habe wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht. Unabhängig davon seien auch die Sanktionsbeträge von der Behörde unrichtig ermittelt. Zum Beweis der Richtigkeit des gesamten Vorbringens in dieser Berufung, insbesondere, dass einerseits die Verzollungspapiere ordnungsgemäß und fristgerecht bei der belangten Behörde eingereicht worden seien und andererseits ES in keinster Weise wissentlich und gewollt unrichtige Angaben mit der Anmeldung gemacht habe, werde die Sekretärin der beschwerdeführenden GmbH als Zeugin angeboten und ausdrücklich beantragt, diese Zeugin einzuvernehmen. Des Weiteren werde zum Beweis dafür, dass im Zuge des Verzollungsvorganges ordnungsgemäß vorgegangen worden sei und genau jene Tiere, die beim Verzollungsvorgang begutachtet worden seien, auch zur Verladung gekommen seien und damit in Verbindung die ausgewiesenen Gewichtsangaben der beschwerdeführenden GmbH richtig gewesen seien, die Einvernahme des kontrollierenden Zollorgans beantragt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Administrativbeschwerde teilweise Folge, setzte die Ausfuhrerstattung mit S 224.429,-- und nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von S 227.557,-- fest. In den Entscheidungsgründen heißt es:

"In der Folge wurde vom Hauptzollamt Salzburg und Zollamt Salzburg/Erstattungen u.a. die verfahrensgegenständliche Erstattungsausfuhr überprüft. Hiebei wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. (A) Das Gewicht von 2 Tieren sei zufolge der Angaben der Vorbesitzer bzw. der Aufzeichnungen der Zuchtviehabsatzveranstaltungen wie folgt jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden:


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Ohrmarken-
nummer
(K=Kuh,
F=Färse)
Name des Tieres
Vorbesitzer
Gewicht lt. Anmeldung in kg
Gewichts-
angaben der Vorbe-
sitzer in kg
Gewichts-
differenz in kg
-
729771233 (K)
VRENI
R
760
573
187
469454271 (K)
STRAUSS
L
825
700
125

Nach den Aufzeichnungen des Verbandes Waldviertler Fleckviehzüchter hatte anlässlich des Ankaufes am das Tier mit der Ohrmarkennummer 729771233 ('VRENI') 573 Kilogramm.

Der Vorbesitzer der Kuh mit der Ohrmarkennummer 469454271 ('STRAUSS') CL gab am vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg niederschriftlich als Auskunftsperson befragt zu Protokoll, im Mai 1995 die leere Kuh wegen schlechter Leistung an die Bf. ab Hof verkauft zu haben. Sie sei für ihn zu Zuchtzwecken nicht mehr geeignet gewesen. Der Verkauf sei zu einem Pauschalschlachtviehpreis von ATS 12.000,00 erfolgt. Das Tier sei nicht verwogen worden, habe jedoch ein Gewicht von maximal 700 Kilogramm aufgewiesen.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zog aus dem Umstand, dass vom Abfertigungsbeamten (laut Beschauprotokoll der Ausfuhranmeldung) die Ohrmarkennummern und die Gewichte der beiden vorbezeichneten Tiere überprüft und in Ordnung befunden worden waren, den Schluss, dass auf Grund des erheblichen Gewichtsunterschiedes zwischen den nachträglich erhobenen Gewichten und den in der Anmeldung erklärten Gewichten die mit der gegenständlichen Sendung ausgeführten Tiere nicht Gegenstand der vorliegenden Ausfuhranmeldung gewesen waren.

2. Unter der Anmerkung (G) wurden zu nachfolgenden 14 Tieren die Feststellungen getroffen, dass das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht unrichtig gewesen sei, für die Berechnung der Ausfuhrerstattung sei das in der erstellten Aufstellung in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht maßgebend:


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Ohrmarken-
nummer
(K=Kuh,
F=Färse)
Name des Tieres
Vorbesitzer
Gewicht lt. Anmeldung in kg
Gewichts-
angaben der Vorbe-
sitzer in kg
Gewichts-
differenz in kg
746441733 (F)
ISA
G
740
642
98
763490333 (F)
MAUS
G
740
642
119
755458633 (F)
CESSI
R
760
642
118
764725833 (F)
ROSA
R
950
539
411
732735333 (K)
LUCY
D
920
538
382
732966333 (K)
GITI
M
740
625
115
748803933 (K)
GOLDI
K
740
536
204
510483346 (K)
OSTA
H
715
630
85
542355546 (K)
EVA
W
795
717
78
550170846 (K)
WALDFEE
E
840
600
240
544592173 (F)
- --
K
670
550
120
525982373 (F)
- --
S
760
600
160
483540571 (K)
SCHWEIZA
E
980
600
380
526087173 (K)
SPEIER
K
700
600
100

Nach den Aufzeichnungen des hatten anlässlich des Ankaufes durch die Firma K am Tag vor der Ausfuhrabfertigung am nachstehende Tiere nachstehende Gewichte:

Nach den Aufzeichnungen des Verbandes Waldviertler Fleckviehzüchter hatten anlässlich des Ankaufes am nachstehende Tiere nachstehende Gewichte:


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Ohrmarkennummer
Name des Tieres
Gewicht in Kilogramm
746441733
ISA
642
763490333
MAUS
631
755458633
CESSI
642
764725833
ROSA
539
732735333
LUCY
538
732966333
GITI
625
748803933
GOLDI
536

LH, der Vorbesitzer des Rindes mit der Ohrmarkennummer 510483346 ('OSTA'), sagte am vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg niederschriftlich aus, die verfahrensgegenständliche leere Kuh im Mai 1995 über Vermittlung des Zuchtverbandes bei einer Sammelstelle in Altenfelden an die Bf. verkauft zu haben, weil sie unfruchtbar und als Zuchtvieh nicht mehr geeignet gewesen sei. Das Rind sei verwogen worden, sein Gewicht habe nach seinen Aufzeichnungen 630 Kilogramm betragen.

Der Vorbesitzer des Tieres 'EVA' mit der Ohrmarkennummer 542355546 FW gab am niederschriftlich an, im April 1995 über Vermittlung des Zuchtverbandes die leere Kuh an die Bf. verkauft zu haben, weil sie nach der Besamung nicht aufgenommen habe. Beim Verkauf sei das Rind verwogen worden. Das Gewicht habe genau 717 Kilogramm betragen.

ME, die Vorbesitzerin der (leeren) Kuh namens 'WALDFEE' mit der Ohrmarkennummer 550170846, sagte am befragt aus, das Tier am über Vermittlung des Zuchtverbandes Linz (Herrn R) an die Bf. ab Hof verkauft zu haben, weil es sich nicht ordentlich melken habe lassen. Eine Verwiegung sei nicht erfolgt, das Gewicht der Kuh habe maximal 600 Kilogramm betragen.

JK, der Vorbesitzer der Kalbin 'BLONDE' mit der Ohrmarkennummer 544592173, gab am zu Protokoll, das Tier im Mai 1995 an die Bf. zu einem Pauschalpreis verkauft zu haben. Ob die Kalbin trächtig war, könne er nicht bestätigen, weil sie kurz nach der Belegung aus seinem Betrieb ausgeschieden worden sei. Eine Verwiegung habe nicht stattgefunden; das Gewicht des mittelgroßen Tieres schätzte JK mit maximal 550 Kilogramm.

FS führte am befragt aus, er habe im Mai 1995 die leere, unfruchtbare und als Zuchtvieh ungeeignete Kuh 'ALMA' mit der Ohrmarkennummer 525982373 bei der Bf. gegen eine trächtige Kuh und gegen einen Aufpreis von ca. ATS 8.000,00 eingetauscht. Das abgegebene Tier sei nicht verwogen worden, er schätze das Gewicht mit maximal 600 Kilogramm.

JE gab am niederschriftlich befragt an, die leere Kuh 'SCHWEIZA' mit der Ohrmarkennummer 483540571 nicht an die Bf. sondern an die Fa. B, Viehhandel in K, Anfang Mai 1995 zum Schlachtviehpreis verkauft zu haben, weil sie nicht mehr aufgenommen habe und daher als Zuchtrind nicht mehr geeignet gewesen sei. Sowohl er als auch der Käufer hätten das Gewicht der Kuh auf maximal 600 Kilogramm geschätzt.

MK, der Vorbesitzer des Tieres mit der Ohrmarkennummer 526087173 ('SPEIER'), sagte am vernommen aus, im Mai 1995 an Herrn W in Kaltenbach die leere Kuh geliefert und ohne Verwiegung zu einem Pauschalpreis verkauft zu haben, weil sie nach 7 Monaten verworfen habe und zu Zuchtzwecken nicht mehr geeignet gewesen sei. Es habe sich um eine mittelgroße Kuh mit einem Gewicht von maximal 600 Kilogramm gehandelt.

Bei dem (mit G1 bezeichneten) Tier mit der Ohrmarkennummer 555420573 (F) sei dem vom Verkäufer Hans H angegebenen Gewicht die durchschnittliche Gewichtszunahme zwischen Übernahme und dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung (30 Kilogramm für ca. 55 Tage) hinzugerechnet worden. Hans H hatte am ausgesagt, Mitte März der Bf. die kleinträchtige Kalbin ab Hof verkauft zu haben. Das Tier sei glaublich Ende März abgeholt worden; eine Verwiegung habe nicht stattgefunden. Das Gewicht habe maximal 550 Kilogramm betragen.

Die (mit G2 bezeichnete) Kuh ('GOLDY') mit der Ohrmarkennummer 514744173 (K) habe nach Ansicht des Zollamtes Salzburg/Erstattungen - ungefähr Anfang April 1995, demnach vor der Annahme der Ausfuhranmeldung, gekalbt. (In den Aufzeichnungen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - nicht hingegen im Abstammungs- und Leistungsnachweis des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - wurde eine Belegung mit ausgewiesen.) Hiefür wären vom bei der Versteigerung in Imst am nach den Unterlagen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes festgestellten Gewicht von 620 Kilogramm 90 Kilogramm abzuziehen und für die Zeit von der Versteigerung bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung eine Gewichtszunahme von 20 Kilogramm sowie eine solche für die Fütterung - die Abwaage sei nach dem Transport zur Absatzveranstaltung erfolgt - von 30 Kilogramm hinzuzurechnen gewesen, weshalb ein Gewicht von 580 Kilogramm anzunehmen gewesen sei.

3. (V) Hinsichtlich nachfolgender 6 Tiere sei (wie dargestellt) der Abstimmungs- und Leistungsnachweis hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht worden. Die Eigenleistungen (Abkalbungen) wurden in den der Ausfuhrzollstelle vorgelegten verfälschten Abstammungs- und Leistungsnachweisen nicht ausgewiesen:


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Ohrmarken-
nummer K=Kuh, F=Färse)
Name
erklärtes Gewicht des Tieres
verfälsch-
tes Ge-
burtsdatum
zutreffendes Geburts-
datum
unausgewiesene
Abkalbungen
467889346 (K)
EVITA
795 kg
478962546 (K)
LEIKA
670 kg
478862446 (K)
KULI
730 kg
500269246 (K)
SEMI
740 kg
430298971 (K)
ZUNTA
720 kg
455338171 (K)
SILBER
750 kg

Das Alter der Tiere betrage tatsächlich mehr als 60 Monate. Die hiefür vorgesehene differenzierte Ausfuhrerstattung komme nur in Betracht, wenn der dafür vorgesehene Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland fristgerecht vorgelegt werde.

In der Niederschrift vom vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg sagte der Geschäftsführer der Bf. ES zum Vorwurf, in den Stammscheinen wären unrichtige Daten bezüglich des Lebensalters der Rinder ausgewiesen und in der schriftlichen Erstattungsausfuhranmeldung diese Rinder unzutreffend als Kühe bis zum Alter von 60 Monaten bezeichnet worden, aus, es sei richtig, dass in den in Rede stehenden Fällen (Feststellungen zum vorstehenden Punkt 3.) beim Erstattungszollamt unrichtige Angaben betreffend das Alter der Tiere gemacht worden seien. Er habe erstmals im Dezember 1995 oder Jänner 1996 vom Hauptzollamt Salzburg davon Kenntnis erlangt und bei firmeninternen Recherchen ermittelt, dass sein Bruder MS nachträgliche Änderungen bei den Stammscheinen vorgenommen hat. ES habe seinen Bruder zur Rede gestellt. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, die Tiere zu teuer eingekauft zu haben. Er habe durch diese Manipulation Abhilfe schaffen wollen. Zur Funktion und zum Aufgaben- bereich seines Bruders innerhalb des Unternehmens führte ES aus, derselbe habe einen eigenständigen Aufgabenbereich innegehabt und sei für die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte zuständig gewesen. Auch sei die Geschäftsanbahnung mit der Empfängerfirma U in Tschechien durch seinen Bruder erfolgt. Weil sich ES auf seinen Bruder verlassen habe, habe er ihn auch nicht wie seine sonstigen Angestellten besonders kontrolliert. Zu den an den Stammscheinen vorgenommenen Manipulationen gab ES an, dass in den Kopien die Geburtsdaten verändert wurden, um die Tiere jünger erscheinen zu lassen als sie tatsächlich waren. Man habe hiedurch einen höheren Erstattungssatz erreichen wollen; darin sei die Motivation seines Bruders, der daraus persönlich keinen Nutzen gezogen habe, gelegen gewesen. Nach seiner Einschätzung habe sich sein Bruder beim Ankauf der Tiere verkalkuliert. Durch die geschilderte Vorgangsweise habe MS Schaden von der Firma abwenden wollen.

MS bestätigte am anlässlich seiner Einvernahme vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg die Angaben seines Bruders ES. Er habe die Originalstammscheine kopiert und anschließend bei den Kopien die Daten verdeckt und neue Geburtsdaten eingetragen. Er habe die Tiere zu teuer eingekauft. Es hätte für die Rinder, welche älter als 60 Monate waren, nur einen verminderten Erstattungssatz gegeben. Zudem hätte man auf Grund der Marktlage ältere Rinder nicht mehr verkaufen können. Ihm sei bekannt, dass durch seine Handlungsweise die Firma S einen Stützungsvorteil erhalten habe.

Zum Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom , auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahmen der Züchter, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den vorstehenden unter Punkt 1. (A) und 2. (G) angeführten Fällen erhebliche Gewichtsdifferenzen zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung festgestellt worden, gestand ES, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 Kilogramm pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 Kilogramm erreicht habe. Durchschnittlich wären die Tiere bei ihm (zwischen Ankauf und Ausfuhr) 5 bis 10 Tage im Stall gestanden. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas beholfen und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die in weiterer Folge dem Zoll vorgelegt worden seien. Einigemale sei seine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen wären.

Hinsichtlich der von ES ins Treffen geführten Gewichtszunahme hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der Folge auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom und einer fernmündlichen Rücksprache vom in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen ändere sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen.

Der Bf. wurde das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom , GZ. 610/2283/2/R1/95, unter angemessener Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Eingabe vom äußerte sich die Bf. zu den Feststellungen des Erstattungsamtes.

Zunächst verwies die Bf. in dieser Stellungnahme darauf, sie habe am die vom Erstattungsamt angeforderten von einem tschechischen Notar beglaubigten Verzollungsbestätigungen vorgelegt. Im Februar 1997 sei ihr vom Zollamt Salzburg/Erstattungen fernmündlich mitgeteilt worden, dass dieses nur mehr über Kopien der Verzollungsbestätigungen verfüge, weil diese (gemeint sind offenbar die Originale) vielleicht bei den Ermittlungen abhanden gekommen oder an die Bf. zurückgeschickt worden wären. Aus diesem Grund wären von der Bf. in Tschechien die Originalverzollungsnachweise angefordert und am an das Zollamt Salzburg/Erstattungen übermittelt worden. Hinsichtlich der aufgezeigten Gewichtsdifferenzen hielt die Bf. in ihrer Stellungnahme entgegen, das von den Vorbesitzern angegebene Gewicht bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern 544592173, 525982373, 555420573, 483540571, 526087173, 469454271 und 514744173 könne nicht stimmen, weil die Tiere bei den Bauern nicht gewogen worden wären.

Hinsichtlich der Gewichtsdifferenzen bei den übrigen Tieren brachte die Bf. vor, dass diese bei den Verkäufern 'leer' gewogen wurden, bei der Verladung aber voll angefüttert gewesen wären. Dadurch sei eine durchschnittliche Gewichtszunahme von 30 Kilogramm anzunehmen.

Im Bescheid vom , GZ. 610/2283/2/R2/95, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Verweis auf § 5 AEG und unter Hinweis auf ein beigelegtes, einen Bestandteil des Bescheides bildendes Berechnungsblatt eine Neuberechnung der Ausfuhrerstattung vorgenommen.

Dem Ausfuhrerstattungsbescheid wurde eine 'Aufstellung' angeschlossen, in welcher der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Rinder dargestellt wurde. In dieser wurde jedes von der Ausfuhranmeldung erfasste Tier nach Ohrmarke, Geburtsdatum, Verkäufer, angemeldetem Gewicht, allfälligem ermitteltem tatsächlichem Gewicht, allfälliger Gewichtsdifferenz und allfälliger Anmerkung ausgewiesen. In der Anmerkungsspalte wurde zutreffendenfalls beim entsprechenden Tier die Anmerkung 'A' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Richtig ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht');'G' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Für die Berechnung der Ausfuhrerstattung ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht maßgebend'), oder 'V' ('Der Abstammungsnachweis ist hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht. Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate.') ausgewiesen. Der Gewichtsermittlung für die Berechnung der Ausfuhrerstattung - zufolge des in der 'Aufstellung' dargestellten Sachverhaltes - leitete sich im Rückforderungsbescheid von nachstehender Aufgliederung ab:


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Kühe
Gewicht
01021030120
Färsen
01021010120
Gewicht
Ohrmarkennummern
der Tiere
laut Anmeldung
17.670,00
8.280,00
abzüglich Gewicht der
1.585,00
-- --
729771233 (K)
Tiere der Anmerkung
469454271 (K)
'A' lt. Anmeldung
abzüglich Gewichtsdifferenzen der Tiere der Anmerkung 'G'
1.694,00
1.156,00
746441733 (F)
763490333 (F)
755458633 (F)
764725833 (F)
732735333 (K)
732966333 (K)
748803933 (K)
510483346 (K)
542355546 (K)
550170846 (K)
544592173 (F)
525982373 (F)
483540571 (K)
526087173 (K)
G1:
555420573 (F)
G2:
514744173 (K)
abzüglich Gewicht der Tiere der Anmerkung 'V' lt. Anmeldung
4.405,00
---
467889346 (K)
478962546 (K)
478862446 (K)
500269246 (K)
430298971 (K)
455338171 (K)
9.986,00
7.124,00

Im angeschlossenen Berechnungsblatt wurde zum einen zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 9.986,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 130.148,00 und zu Produktcode 01021010/9120 (Färsen) für 7.124,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 92.847,00 und

o zum anderen zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 7.684,00 Kilogramm, davon für


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.694,00 kg hinsichtlich der Tiere aus der Anmerkung 'G'
mit den Ohrmarkennummern
732735333,732966333,
748803933,510483346,
542355546,550170846,
483540571,526087173,
514744173;


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1.585,00 kg hinsichtlich der Tiere aus der Anmerkung 'A'
mit den Ohrmarkennummern
729771233 und 469454271


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4.405,00 kg hinsichtlich der Tiere aus der Anmerkung 'V'
mit den Ohrmarkennummern
467889346,478962546,
478862446,500269246,
430298971 und 455338171

zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Sanktion von ATS 200.292,00 sowie zu Produktcode 01021010/9120 (Färsen) für 1.156,00 Kilogramm hinsichtlich der Tiere aus der Anmerkung 'G' mit den Ohrmarkennummern 746441733, 763490333, 755458633 und 764725833 zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Sanktion von ATS 30.132,00 berechnet.

Den negativen Differenzbetrag zwischen der Summe der errechneten Sanktionsbeträge (ATS 230.424,00) und der Summe der gewährten Erstattungsbeträge (ATS 222.995,00) in Höhe von ATS 7.429,00 stellte das Zollamt Salzburg/Erstattungen im Rückforderungsbescheid vom , GZ. 610/2283/2/R2/95, der im Erstattungsbescheid vom , GZ. 610/2283/95, gewährten Erstattung in Höhe von ATS 338.208,00 gegenüber und schrieb der Bf. den Rückforderungsbetrag von ATS 345.636,00 unter Verweis auf § 5 AEG zur Zahlung vor.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zitierte bereits im Rückforderungsbescheid zum Umstand der Geltendmachung der Sanktion Art. 11 Abs. 1, Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, und legte unter anderem dar, dass die Bf. in der Warenanmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, weshalb die Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 3665/87 (doppelter Unterschied zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung) zu verhängen gewesen sei. Den Aussagen des ES und der Gesamtheit des vom Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes zufolge sehe es das Zollamt Salzburg/Erstattungen als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, wissentlich und gewollt gemacht worden wären. Durch die Abgabe der unrichtigen Anmeldung sei eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Bei den in der beigeschlossenen Aufstellung mit 'A' bezeichneten Rindern seien laut Beschauvermerk des Hauptzollamtes Innsbruck auf der Ausfuhranmeldung im Zuge der Annahme der Anmeldung am Gewichte und Ohrmarkennummern in Übereinstimmung mit der Faktura überprüft und dabei Abweichungen nicht festgestellt worden. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die angemeldeten und in den betreffenden Abstammungsnachweisen beschriebenen Zuchtrinder nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen wären. Die in der Aufstellung mit 'A' bezeichneten Tiere wären sohin nicht ausgeführt worden. Für sie komme daher eine Ausfuhrerstattung nicht in Betracht. Die an ihrer Stelle verladenen und ausgeführten Tiere wären nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen, weshalb auch für sie keine Ausfuhrerstattung zu gewähren sei.

Begründend hob das Erstattungsamt weiter hervor, für die in der angeschlossenen Aufstellung mit 'G' gekennzeichneten Tiere sei das tatsächliche Gewicht der Neuberechnung der Ausfuhrerstattung zu Grunde zu legen gewesen. In der Niederschrift vom seien von ES die festgestellten Gewichtsdifferenzen außer Streit gestellt worden. Dessen Einwand, zu den festgestellten Gewichten müssten generell 30 Kilogramm hinzugerechnet werden, wurde entgegnet, es sei nicht bewiesen, dass alle Tiere bei der Übernahme bei den Vorbesitzern 'leer' gewesen und erst bei der Bf. gefüttert worden wären. Erfahrungsgemäß würden Rinder infolge Verladung, Transport und Stallwechsel stressbedingt durch erhöhte Ausscheidung zunächst Gewicht verlieren. Dem Vorbringen sei teilweise dadurch Rechnung getragen worden, dass festgestellte Gewichtsabweichungen bis 40 Kilogramm bei der Neuberechnung der Erstattung außer Betracht gelassen worden wären.

Es sei nicht erklärbar und widerspreche den allgemeinen Erfahrungen, dass nur bei den verwogenen Rindern das Gewicht nach oben verändert worden sei. Bei dem (mit G1 bezeichneten) Tier mit der Ohrmarkennummer 555420573 (F) sei dem vom Verkäufer HH angegebenen Gewicht die durchschnittliche Gewichtszunahme zwischen Übernahme und dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung (30 Kilogramm für ca. 55 Tage) hinzugerechnet worden.

Die (mit G2 bezeichnete) Kuh ('GOLDY') mit der Ohrmarkennummer 514744173 (K) habe ungefähr Anfang April 1995, demnach vor der Annahme der Ausfuhranmeldung, gekalbt. Hiefür wären vom bei der Versteigerung in Imst am festgestellten Gewicht 90 Kilogramm abzuziehen und für die Zeit von der Versteigerung bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung eine Gewichtszunahme von 20 Kilogramm sowie eine solche für die Fütterung - die Abwaage sei nach dem Transport zur Absatzveranstaltung erfolgt - von 30 Kilogramm hinzuzurechnen gewesen.

Für die in der Aufstellung mit 'V' gekennzeichneten Tiere sei die differenzierte Erstattung (Erstattungssatz 49,0000 ECU für 100,00 Kilogramm) nicht zu gewähren gewesen, weil deren Bestimmung, die Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland, nicht rechtzeitig nachgewiesen worden sei. Die betreffenden Kühe wären wegen ihres tatsächlichen Alters von mehr als 60 Monaten in der Erstattungsnomenklatur unter den Produktcode 01021030130, für welchen unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt waren, einzureihen gewesen. Die Zahlung einer differenzierten Erstattung erfolge nur unter den Bedingungen der Artikel 17 (Einfuhr in ein Drittland innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand) und 18 (förmlicher Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für, die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland) der VO (EWG) Nr. 3665/87. Der förmliche Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland nach Wahl des Ausführers wäre durch Vorlage des jeweiligen Zolldokumentes oder einer Durchschrift oder Fotokopie dieses Papiers möglich gewesen. Diese Durchschrift oder Fotokopie müsse entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaates oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein. Nach Art. 47 Abs. 2 der genannten Verordnung wären die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung ... außer bei höherer Gewalt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung, demnach bis , einzureichen gewesen. Mit dem Schreiben vom sei u.a. nur eine Fotokopie des in Rede stehenden Zolldokumentes, welches - entgegen dem Vorbringen der Bf. in ihrer Stellungnahme - nicht beglaubigt gewesen sei, vorgelegt worden. Erst mit dem Schreiben vom , demnach aber verspätet, sei das angesprochene Zolldokument beigebracht worden.

...

Das Ermittlungsverfahren (die Überprüfungen der gegenständlichen Erstattungsausfuhr durch das Hauptzollamt Salzburg und das Zollamt Salzburg/Erstattungen) hat - wie vorstehend dargestellt wurde - ergeben, dass die für die Bemessung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angaben der Ausfuhranmeldung bezüglich Beschaffenheit, Gewicht und Identität der Waren im aufgezeigten Umfang unrichtig waren und zur Festsetzung einer höheren als der Bf. als Erstattungswerberin zustehenden Erstattung führten.

Die (Behörde erster Rechtsstufe) hat zum Beweis dafür, dass von der Bf. in der bezughabenden Ausfuhranmeldung sowie im nationalen Erstattungsantrag als Ausführerin vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden, zum einen auf die mit dem Geschäftsführer der Bf. ES am aufgenommene Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg hingewiesen, in welcher er u.a. angegeben hatte, wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der angespannten Lage im Viehhandel erhöhte Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen gemacht und sich bei den Exporten nach Tschechien mit überhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas geholfen zu haben. ES habe die Listen mit den unrichtigen Gewichten selbst erstellt und dann der Bürokraft zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Zum anderen wurde die niederschriftliche Aussage des Bruders des Geschäftsführers der Bf. MS vor dem Hauptzollamt Salzburg vom , er habe an den bezughabenden Kopien der Abstammungsnachweise Manipulationen vorgenommen, um für das Unternehmen die höhere Ausfuhrerstattung zu erhalten, gewürdigt. Da MS im Unternehmen der Bf. als eigenständiger Aufgabenbereich nach den Angaben des ES die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte sowie die Geschäftsanbahnung mit der tschechischen Empfängerfirma übertragen war, war dessen Handlungsweise unzweifelhaft der Bf. zuzuordnen. Die Bf. war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person und handelte als solche durch ihre Organe bzw. durch die natürlichen Personen, die von den Organen der Gesellschaft zu Handlungen ermächtigt und beauftragt wurden. Das von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EWG) Nr. 3665/87 geforderte subjektive vorsätzliche Verhalten war daher nicht alleine beim Geschäftsführer der Bf. ES sondern auch bei MS, dem für die Erstattungsausfuhrabfertigung ebenfalls wesentliche Aufgaben oblagen, zu messen. Es war die rechtliche Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, die Bf. habe als Ausführerin wissentlich und gewollt, demnach vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt haben, gemacht, daher nach Ansicht des Berufungssenates denkfolgerichtig zulässig. In der Berufungsvorentscheidung wurde auch hinreichend erläutert, was unter der im Rückforderungsbescheid gewählten Formulierung 'auf Grund der Gesamtheit des ermittelten Sachverhaltes' zu verstehen war.

Der Geschäftsführer der Bf. ES hat eine Ausfertigung der mit ihm aufgenommenen Niederschrift erhalten, der Bf. ist daher der Inhalt derselben, in welcher der maßgebliche Sachverhalt festgehalten worden ist, bekannt gewesen.

Der Umstand, dass dem Antrag der Bf. auf Einvernahme der Bürokraft der Bf. als Zeugin dafür, dass die für eine Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht und der Geschäftsführer der Bf. ES in der Anmeldung nicht wissentlich und gewollt unrichtige Angaben gemacht habe, im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen wurde, erwies sich nicht als Verfahrensmangel. Darüber, dass die erforderlichen Unterlagen für die Gewährung einer differenzierten Erstattung für die hiefür in Betracht kommenden Rinder ordnungsgemäß und fristgerecht beim Erstattungsamt eingelangt worden wären, hätte die Bf. lediglich durch eine Empfangsbestätigung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen Beweis führen können. Im nachvollziehbaren Aktengeschehen finden sich jedoch keine Hinweise für das Zutreffen des betreffenden Vorbringens. Bereits in der Berufungsvorentscheidung war dargetan worden, anlässlich der Vorsprache bei der Behörde sei vom Geschäftsführer der Bf. anerkannt geklärt worden, dass dem Erstattungsamt fristgerecht nur unbeglaubigte Kopien der erforderlichen Verzollungsunterlage vorgelegt worden waren. Die Richtigkeit der Sachverhaltsannahme, der Geschäftsführer der Bf. habe von den Manipulationen seines Bruders an den Abstammungsnachweisen keine Kenntnis gehabt, wurde von der Behörde nicht widersprochen. Gem. § 167 Abs. 2 Bundesabgaben(ordnung) (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Die Behörde konnte auf den von den Beweisthemen erfassten Beweis der Einvernahme der Sekretärin der Bf. im Sinne des Gebotes der Zweckmäßigkeit und der Beschränkung des Beweisverfahrens auf 'geeignete' Beweismittel verzichten. Für den Erkenntnisstand wäre durch dieses Beweismittel eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausgeschlossen gewesen. Die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugin zum Beweis für einen Sachverhalt, der von der Behörde ohnehin nicht anders als im Sinne der Ausführungen der Bf. angenommen wurde, hätte als von vornherein unzweifelhafte Gegebenheit mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen und war daher als für die Rückforderung der Ausfuhrerstattung im in der Berufungsvorentscheidung ausgesprochenen Ausmaß nicht wesentlich und unerheblich anzusehen. Es war daher von dieser Beweisaufnahme zu Recht Abstand zu nehmen. Die Behörde hat sohin sowohl im Rückforderungsbescheid als auch in ihrer nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde detailliert dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel sie zu den von ihr zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprach es auch, dass die Behörde - ohne an formale Regeln gebunden gewesen zu sein - sich Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt verschaffte. Die im angefochtenen Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Schlussfolgerungen bezüglich der Gewichtsdifferenzen der verfahrensgegenständlichen Tiere erschienen auch dem Berufungssenat denkfolgerichtig. Da Vergangenes zu beurteilen war, Vergangenes aber niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums aufgeklärt werden kann, war jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschloss.

Die (Behörde erster Rechtsstufe) konnte davon ausgehen, dass die amtliche Befundaufnahme - die den Charakter einer öffentlichen Urkunde hatte - über den Gegenstand und den Umfang der Beschau zum Vorhandensein der zur Überführung in die Ausfuhr gestellten Waren zutreffend war. Auch der Berufungssenat konnte nicht erkennen, dass der Abfertigungsbeamte über entscheidungsrelevante Sachverhaltsfragen nunmehr nach mehr als vier Jahren als Zeuge andere Angaben hätte machen können als er verhalten war, im Abfertigungsbefund aufzunehmen. Der Umstand, dass dem Antrag der Bf. auf Einvernahme des Abfertigungsbeamten als Zeugen für den Umfang und Inhalt der Warenkontrolle im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht entsprochen wurde, erwies sich ungeachtet des Umstandes, dass der Berufungssenat in dem anderen in der Beschwerde angesprochenen Verfahren das Zollorgan als Zeuge einvernommen hat, nicht als Verfahrensmangel. Dort hatte der Zeuge im Wesentlichen die Richtigkeit seiner Befundaufnahme bestätigt. Da vorliegendenfalls von den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Tieren vier Stück verwogen, die Ohrmarkennummern sämtlicher Tiere kontrolliert und diesbezüglich die Übereinstimmung mit den Angaben in der schriftlichen Ausfuhranmeldung festgestellt und die von der Bf. ins Treffen geführten Probleme mit der Waage im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nicht reklamiert worden waren, war die Schlussfolgerung denkfolgerichtig und zulässig, dass sich hinsichtlich der mit der Anmerkung 'A' angesprochenen Tiere, welche der Abfertigungsbeamte verwiegen hatte lassen, die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen Tiere nicht in der gegenständlichen Exportsendung befunden hatten und die mit der Sendung anstatt dessen ausgeführten Tiere in der Ausfuhranmeldung nicht erklärt worden waren. Die belangte Berufungsbehörde hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung schlüssig dargelegt, dass den Angaben der Verkäufer erhöhte Beweiskraft zukam. Entgegen dem Vorbringen der Bf. beruhten die Gewichtsangaben der Vorbesitzer nicht allein auf Schätzungen sondern auf Ergebnissen von Verwiegungen, die auch in den Zuchtbüchern festgehalten worden waren.

Die Gewichtsunterschiede bei den angesprochenen in der Aufstellung 'A' und 'G' erfassten Tiere zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung erwiesen sich als derart hoch, dass diese auch durch die von der Bf. bezeichneten Sachverständigenstellungnahme und beispielhaften Wägebescheinigungen, welche offenbar von extremen Fütterungs- und Wasseraufnahmeunterschieden ausgehen, nicht mehr erklärbar erschienen. Im Übrigen erweist es sich auch bei einer laienhaften Betrachtung als äußerst zweifelhaft und unglaubwürdig, dass - am Beispiel des Tieres mit der Ohrmarkennummer 764725833 ('ROSA') - ein Tier mit 539 kg Gewicht (Ergebnis der Verwiegung am ) durch noch so exzessive Fütterung und Wasseraufnahme an einem einzigen Tag eine Gewichtszunahme von 411 kg, demnach von 76,3 Prozent seines Körpergewichtes erfahren kann. In die Beweiswürdigung einzubeziehen hatte der Senat auch die Anfragebeantwortung und das Ergebnis der fernmündlichen Anfrage des Zollamtes Salzburg/Erstattungen bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich. Danach wären bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt, es ändere sich bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen das Gewicht kaum, die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag und es wären, wenn die Tiere - wie im gegenständlichen Fall -in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen. Wie von ES anlässlich seiner Einvernahme am dargetan wurde, standen die Tiere bei der Bf. zwischen Ankauf und Ausfuhr durchschnittlich 5 bis 10 Tage im Stall, sodass in dieser Zeitspanne die von der Bf. ins Treffen geführten potenziell möglichen großen Gewichtszunahmen als unzutreffend erscheinen.

Zudem vermochte die Bf. durch die von ihr ins Treffen geführte Argumentation, besonders hohe Gewichtsunterschiede durch eine gezielte Fütterung und Wasseraufnahme im Hinblick auf das Bestreben, zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung - wohl für die Erlangung der Ausfuhrerstattung - ein möglichst hohes Gewicht zu erreichen, nach Ansicht des Berufungssenates nichts für sich zu gewinnen, weil ein derartiges Bestreben wohl auch bei den Vorbesitzern der Tiere anzunehmen wäre, zumal sich für sie der Kaufpreis ebenfalls nach dem Gewicht orientierte. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den oft nur kurzfristig zuvor erfolgten Ankäufen bei den Vorbesitzern und der Ausfuhrabfertigung die von der Bf. ins Treffen geführten hohen Gewichtsunterschiede durch Fütterung und Wasserzufuhr erreicht werden konnten.

Gänzlich verfehlt erscheint im gegebenen Zusammenhang der Hinweis auf das im Aktenvermerk des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes vom dargelegte Berechnungsmodell über eine tägliche Gewichtszunahme von 1,03 kg, weil dieses auf die hier nicht zu beurteilende Annahme einer Gewichtszunahme ausgehend vom Geburtsgewicht von 40 kg im Zuge der Aufzucht eines Kalbes zum erwachsenen Tier bis zum Erreichen eines Gewichtes von 720 kg nach 660 Lebenstagen abstellte. In den verfahrensgegenständlichen Fällen wäre allenfalls lediglich die Gewichtsveränderung zwischen Ankauf der ausgewachsenen Tiere bei den Vorbesitzern und der Ausfuhrabfertigung einer Betrachtung zu unterziehen.

Der Beschwerde war jedoch aus nachstehender - von der Bf. nicht ins Treffen geführten Erwägung teilweise Folge zu geben: Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hatte sowohl dem Rückforderungsbescheid als auch der Berufungsvorentscheidung die Annahme zugrundegelegt, die (mit G2 bezeichnete) Kuh ('GOLDY') mit der Ohrmarkennummer 514744173 (K) habe ungefähr Anfang April 1995, demnach vor der Annahme der Ausfuhranmeldung, gekalbt. Hiefür wären vom bei der Versteigerung in Imst am nach den Unterlagen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes festgestellten Gewicht von 620 Kilogramm 90 Kilogramm abzuziehen und sodann für die Zeit von der Versteigerung bis zur Annahme der Ausfuhranmeldung eine Gewichtszunahme von 20 Kilogramm sowie eine solche für die Fütterung - die Abwaage sei nach dem Transport zur Absatzveranstaltung erfolgt - von 30 Kilogramm hinzuzurechnen gewesen, weshalb ein Gewicht von 580 Kilogramm anzunehmen gewesen sei. In den Aufzeichnungen des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - nicht hingegen im Abstammungs- und Leistungsnachweis des Tiroler Braunviehzuchtverbandes - wurde zwar eine Belegung mit ausgewiesen, dem gesamten Aktengeschehen war jedoch nicht zu entnehmen, dass auch tatsächlich eine Aufnahme und somit eine Trächtigkeit eintrat und eine Abkalbung erfolgte. Der Abzug eines Gewichtes von 90 Kilogramm beruhte auf eine vom erhobenen und aktenmäßig belegbaren Sachverhalt nicht gedeckte Annahme. Das gegenständliche Tier stand unbestritten 56 Tage im Stall der Bf. Die Annahme einer zufolge der Auskunft der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer glaubwürdigen Gewichtszunahme von 400 Gramm pro Tag bei längeren als ein- bis zweiwöchigen Aufenthalten nach einem Stallwechsel war daher beim vorgenannten Tier in dem auch vom Zollamt angenommenen Ausmaß geboten und eine Hinzurechnung von insgesamt 50 Kilogramm anzuerkennen, sodass lediglich eine - vom Fütterungszustand abhängige vernachlässigbare - Gewichtsdifferenz von 20 Kilogramm zu attestieren war. Sie war als realistisch mögliche Gewichtsdifferenzspanne daher ebenfalls bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigen und bei der Sanktionsverhängung außer Ansatz zu lassen.

Hinsichtlich der Kühe des Produktcodes 01021030120 war bei der Berechnung der Ausfuhrerstattung wie im Spruch sohin von einem Gewicht von 10.096,00 kg auszugehen und der Neubemessung des Sanktionsbetrages ein Gewicht von 7.574,00 kg zugrundezulegen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Festsetzung eines Sanktionsbetrages gemäß Artikel 11 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 und Unterbleiben der Festsetzung sowie Zurückforderung des Negativbetrages gemäß der genannten Bestimmung iVm § 5 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale verletzt.

In der Beschwerde wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft und behauptet, es seien nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht worden. Überdies wird die Nichteinvernahme von beantragten Zeugen gerügt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die gleichen Beweisergebnisse, die in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 99/17/0222, wiedergegeben wurden. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die beschwerdeführende GmbH rügt in der Beschwerde auch die Nichteinvernahme von beantragten Zeugen.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen stelle - aus den bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gründen - keinen Verfahrensmangel dar.

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Der freien Beweiswürdigung unterliegen nur aufgenommene Beweise. Es ist unzulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen; eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 6 und 7 zu § 167 BAO).

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, etwa weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut. Bei behaupteter Unterlassung von Beweisaufnahmen bedeutet dies, dass das jeweilige Beweisthema so dargestellt wird, dass erkennbar ist, durch welches Beweismittel welcher Sachverhalt zu beweisen gewesen wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0102).

Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0152).

Von der Aufnahme beantragter Beweise ist u.a. dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0180).

In der Beschwerde wird vorgebracht, nach Vornahme der Verzollung sei der LKW, in dem sich die Tiere befunden hätten, sofort "abgefertigt" worden und es habe keine Möglichkeit bestanden, die Tiere auszuladen und an deren Stelle andere Tiere einzuladen. Zudem sei bei der "Abfertigung" des LKWs das Zollorgan noch zugegen gewesen. Der Behauptung der belangten Behörde, dass sich zwei in der Ausfuhranmeldung verzeichnete Tiere tatsächlich nicht in der Ausfuhrsendung befunden hätten, könne nicht gefolgt werden, da es unmöglich gewesen sei, die Tiere auszutauschen. Zum Beweis dieser Tatsache habe die beschwerdeführende GmbH die Einvernahme des Abfertigungsbeamten beantragt. Dieser Beweisantrag sei sowohl vom Zollamt als auch von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen worden, der Beamte könne nach mehr als vier Jahren wohl keine andere Angaben mehr machen, als er im Abfertigungsbefund bereits getan habe. Nun wäre der zuständige Verzollungsbeamte, so heißt es in der Beschwerde weiter, jedoch nicht zur Befundaufnahme selbst zu vernehmen gewesen, sondern zur Frage, ob ihm im Zuge des Abfertigungsvorganges irgendwelche Vorgänge dergestalt aufgefallen wären, dass Tiere ausgetauscht oder sonstige Manipulationen vorgenommen worden wären. Derartige Vorgänge wären dem Abfertigungsbeamten mit Sicherheit aufgefallen, sodass er sich auch nach vier Jahren daran noch erinnern hätte können. Der Zeuge hätte weiters nicht zum Beweisthema, welche Gewichte bzw. Ohrmarkennummern während der Verzollung festgestellt worden seien, sondern dazu vernommen werden sollen, ob eben im Zuge des Abfertigungsvorganges Manipulationen, wie etwa auch ein Austausch der Tiere stattgefunden hätten. Ganz ähnlich verhalte es sich bei der von der beschwerdeführenden GmbH beantragten Einvernahme der Bürokraft als Zeugin zum Beweisthema, ob die für eine Ausfuhrerstattung erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden seien. Diese hätte nämlich bestätigen können, dass bereits am die von der belangten Behörde angeforderten Verzollungsbestätigungen von einem tschechischen Notar beglaubigt an die Behörde versandt worden seien. Diese Unterlagen wären für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung ausreichend gewesen.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid nicht von Manipulationen im Zuge des Abfertigungsvorganges aus. Das Zollorgan hat - von der beschwerdeführenden GmbH unbestritten und wie auch in der Anmeldung vermerkt - die Ohrmarkennummern laut den angeschlossenen Rechnungen überprüft und vier Stück Rinder verwogen, wobei keine Beanstandung festgestellt wurde. Auch wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, dass das Zollorgan bei der Abfertigung des LKWs zugegen gewesen sei und es nicht möglich gewesen sei, Tiere - soweit das Zollorgan unmittelbar die Kontrolltätigkeit ausgeübt hat - auszutauschen. Eine Einvernahme konnte daher unterbleiben, weil keine Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit des Zollorgans stehen, strittig sind. Der Zeuge konnte aber nur über solche ihm anlässlich der Kontrolltätigkeit bekannt gewordene Tatsachen aussagen. Die im Zusammenhang mit der Amtshandlung des Kontrollorgans stehenden Umstände sind aber nicht strittig. Die Frage, ob es überhaupt vor und nach der Abfertigung unmöglich gewesen wäre, Tiere oder Ohrmarken auszutauschen, bezieht sich auf Umstände, die außerhalb des Tätigkeits- und Wahrnehmungsbereiches des Zollorgans liegen und überdies nicht Beweisthema waren.

Dass die von der beschwerdeführenden GmbH vorgelegten Unterlagen wie auch die Gewichtslisten ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht worden sind, wird von der belangten Behörde im Ergebnis nicht bestritten. Ob die vorgelegten Unterlagen auch inhaltlich richtig gewesen sind, kann nicht durch eine auf Tatsachenwahrnehmungen abgestellte Zeugenaussage der Sekretärin geklärt werden.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in der Nichteinvernahme der beantragten Zeugen keine Rechtswidrigkeit zu sehen ist, weil die von der beschwerdeführenden GmbH durch das Beweisthema unter Beweis zu stellenden "Tatsachen" entweder von der belangten Behörde als richtig anerkannt wurden, unerheblich sind oder in Wahrheit keine durch Zeugenaussagen unter Beweis zu stellende Tatsachen, sondern Beurteilungen und Würdigungen sind

Auch im Beschwerdefall erweist sich somit die Beweiswürdigung als schlüssig und nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Zum Vorbringen, in der Beschwerdesache könne von vorsätzlich falschen Angaben nach der Lage des Falles nicht gesprochen werden, kann ebenfalls auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0222, verwiesen werden. Aus den dort genannten Gründen ist auch im gleich gelagerten Beschwerdefall von vorsätzlich falschen Angaben im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom auszugehen.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am