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VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0002

VwGH vom 18.09.2000, 2000/17/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Gemeinde Antau, vertreten durch den Bürgermeister Stefan Jagschich, dieser vertreten durch D-K, Rechtsanwaltspartnerschaft in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/335-16/99, betreffend Zerlegung der Lohnsummensteuermessbeträge für 1990 bis 1993 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde Wulkaprodersdorf, vertreten durch D und M, Rechtsanwälte in W und

2.) Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn AG, vertreten durch Mag. R, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Gemeinde Wulkaprodersdorf Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn AG Aufwendungen in der Höhe von S 12.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Betriebsstätte "Bahnhof Wulkaprodersdorf" der zweitmitbeteiligten AG erstreckt sich über die Gemeindegebiete der beschwerdeführenden Partei und der erstmitbeteiligten Gemeinde.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften vom wurden die Lohnsummensteuermessbeträge der Jahre 1990 bis 1993 ermittelt. Dabei berücksichtigte die Behörde als Zerlegungskomponenten "im jeweiligen Gemeindegebiet wohnhafte Arbeitnehmer" mit 50 %, "Buchwerte fester Bauten" mit 15 %, "Buchwerte der technischen Anlagen" mit 15 % und "Umweltbelastung" mit 20 %. Dies führte zu Gesamtzerlegungsschlüsseln zwischen der erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Gemeinde für 1990 von 90 % zu 10 %, für 1991 von 87 % zu 13 %, für 1992 von 86 % zu 14 % und für 1993 von 85 % zu 15 %. Dementsprechend wurden die Anteile an den maßgeblichen Steuermessbeträgen nach der Lohnsumme festgesetzt.

Die Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass (das Siedlungsgebiet) der beschwerdeführenden Gemeinde etwa 2 km südwestlich des Bahnhofsareals hinter einer Geländekante liege und "Sichtkontakt" mit dem Bahnhofsareal nicht bestehe; Beeinträchtigungen durch das Vorhandensein der Betriebsstätte wie Lärmbelästigung von Anrainern, Baubeschränkungen etc. seien (für die beschwerdeführende Partei) nicht gegeben, desgleichen keine öffentlichen Straßen, die seitens der beschwerdeführenden Partei für den Betrieb der Bahn zu erhalten (Schneeräumung etc.) seien; auch die Bereitstellung der Zu- und Abwasserversorgung der Betriebsstätte erfolge nicht durch die beschwerdeführende Partei. Die erstmitbeteiligte Gemeinde stelle "die gesamte Infrastruktur für das Funktionieren des Betriebes" zu Verfügung; "Zu- und Abwasser sowie Straßenerhaltung" obliege ebenfalls dieser Gemeinde. Infolge der Begrenzung des Gemeindegebietes im Westen durch die Bahnlinie entstünden im Hinblick auf Baulandwidmungen und etwaige bahntechnische Auflagen der (erstmitbeteiligten) Gemeinde erhöhte Belastungen.

Einzig und allein die Hälfte der Gesamtfläche der Betriebsstätte befinde sich auf dem Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei.

Des Weiteren wurden Feststellungen über die Anzahl der in den jeweiligen Gemeinden wohnhaften Arbeitnehmer, die Buchwerte der festen Bauten und die Buchwerte der technischen Anlagen und der Infrastruktur sowie deren Verteilung auf die jeweiligen Gemeinden getroffen. Hinsichtlich der Umweltfaktoren (genannt werden Lärm, Zu- und Abwasser sowie Schneeräumung) ging die Behörde erster Instanz von einer hundertprozentigen Belastung der erstmitbeteiligten Gemeinde aus.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und Erhebung eines Vorlageantrages wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei ab.

Die erstmitbeteiligte Gemeinde habe am den Antrag auf Neuzerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages nach der Lohnsumme hinsichtlich der erwähnten mehrgemeindlichen Betriebsstätte "Bahnhof Wulkaprodersdorf" gestellt. Ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des Zerlegungsschlüssels habe nicht erzielt werden können.

Überdies übernahm die belangte Behörde als Feststellung einem Schreiben der zweitmitbeteiligten Partei vom unter anderem Folgendes:

"Im Jahr 1924 wurde wegen der Trennung Österreich-Ungarns und Zugehörigkeit des Burgenlands zu Österreich ein Teil der Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn österreichisch. Zwecks Verwaltung dieses Teils wurde im Staatsvertrag eine Repräsentanz in Wien und eine Betriebsleitung im Burgenland vorgeschrieben. Die Betriebsleitung wurde am Eisenbahnknotenpunkt Wulkaprodersdorf errichtet, dem größten Bahnhof der Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn auf österreichischem Gebiet. Um die Bahngeschäfte nicht zu stören, wurde das noch freie Grundstück im Anschluss an den Bahnhof zum Bau gewählt, welches zum Grossteil auf dem Gemeindegebiet von Antau lag, welchem damals keine Bedeutung beigemessen wurde.

Die nach und nach erforderliche Infrastruktur hat die Gemeinde Wulkaprodersdorf bereit gestellt, da das Gebiet des Bahnhofs im Laufe der Jahre nicht mehr außer der Ortschaft lag, sondern durch die rege Bautätigkeit fast eingekreist wurde. Die Eisenbahnzufahrtsstraße ist mittlerweile zu einer Ortsstraße erklärt worden, welche die Gemeinde Wulkaprodersdorf erhalten muss, für die Schneeräumung zu sorgen hat und in deren Besitz übergangen ist.

Da sich der Bahnbetrieb seit einigen Jahren vermehrt hat, ist auch die Umweltbelastung größer geworden. Die Lärmbelästigung trifft die Anrainer entlang des Bahnhofes Wulkaprodersdorf wesentlich. Die Zufahrt zur Betriebsleitung ist nur über die Bahnhofstraße Wulkaprodersdorf gegeben. Gleichfalls kommt die Beleuchtung, Kanalisation, Wasser, Strom, Müllabfuhr, von Wulkaprodersdorf.

Nicht nur der Bahnhof Wulkaprodersdorf, sondern auch die Betriebsleitung ist optisch gesehen ein "Wulkaprodersdorfer Betrieb". Da für Antau lediglich die Grundverhältnisse sprechen, wäre unserer Meinung nach eine gerechte Verteilung in der Form, dass von Gesamt-Wulkaprodersdorf (Betriebsleitung, Bahnhof, Bahnmeisterei) die Gemeinde Wulkaprodersdorf einen Anteil an Kommunalsteuer von 90 % erhält und die Gemeinde Antau einen Anteil von 10 %".

Im Übrigen übernahm die belangte Behörde die von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/13/0209, aus, dass eine Heranziehung von Betriebsflächen nicht isoliert von den damit im Zusammenhang stehenden Gemeindelasten gesehen werden könne; demzufolge sei dem Berufungseinwand der beschwerdeführenden Gemeinde, unabhängig von den Gemeindelasten seien jedenfalls auch "unbebaute Betriebsflächen" bei der Zerlegung zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Auch sei die Umweltbelastung als maßgebender Faktor insoweit zu berücksichtigen, als diese zu Belastungen von Gemeinden führen. Auch teilte die belangte Behörde die Ansicht der ersten Instanz hinsichtlich der Berücksichtigung der Buchwerte der Anlagen. Bei einer billigen, globalen Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles erscheine es sachgerecht, von einer jährlichen Berücksichtigung der entsprechenden Buchwerte Abstand zu nehmen und - bezogen auf den Berufungszeitraum - der Zerlegung die Buchwerte des Jahres 1990 zu Grunde zu legen.

Insgesamt erachtete die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung durch die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die erwähnte Abwägung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall und das damit verbundene Ermessen als zutreffend.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich insbesondere in ihrem Recht auf richtige Anwendung der §§ 30 bis 36 GewStG 1953 bei Zerlegung des Steuermessbetrages und Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligten Parteien jeweils eine Gegenschrift erstattet. In den Gegenschriften wird der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werden Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der einheitliche Steuermessbetrag gemäß § 30 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt.

Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 GewStG vorbehaltlich der Z. 2 das Verhältnis, in dem die Summe der in allen inländischen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlten Arbeitslöhnen steht.

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil gemäß § 32 GewStG auf die Gemeinde zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.

§ 34 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass sofern die Zerlegung nach den §§ 30 bis 33 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach einem Maßstab zu zerlegen ist, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen, wenn sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung einigen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Konstruktion des § 32 GewStG, dass die Abgabenbehörden nur eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 93/15/0114, 0116; vom , Zl. 92/13/0209, und vom , Zl. 89/15/0081, mwN). Damit ist dem Ermessen der Abgabenbehörde ein weiter Spielraum eingeräumt (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwN aus der Rechtsprechung des BFH).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Gerichtshof vor, die mehrgemeindliche Betriebsstätte "Bahnhof Wulkaprodersdorf" der zweitmitbeteiligten Partei umfasse eine durch die Einfahrsignale begrenzte Betriebsfläche von 101.023 m2, wovon 56.572 m2 (54 %) im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei und 46.451 m2 (46 %) im Gemeindegebiet der erstmitbeteiligten Partei lägen. An Betriebsgebäuden gäbe es die Betriebsleitung mit einer Grundfläche von 353,58 m2, wovon 318,23 m2 (ca. 90 %) in der beschwerdeführenden Gemeinde und 35,35 m2 (ca. 10 %) im Gebiet der erstmitbeteiligten Gemeinde lägen; der Bahnhof und die Bahnmeisterei befänden sich zur Gänze auf dem Gebiet der zweitmitbeteiligten Gemeinde.

Die von den Abgabenbehörden zu Grunde gelegten Feststellungen würden überdies teilweise nicht den Tatsachen entsprechen, insbesondere, da sich auf dem angrenzenden Industriegelände der beschwerdeführenden Partei durch den Bahnbetrieb Baubeschränkungen ergäben; auch dienten die angeführten Zufahrtsstraßen und Infrastruktureinrichtungen dem an das Betriebsgelände anschließenden Bauland der erstmitbeteiligten Partei und könnten daher nicht nur als Gemeindelasten angesehen werden.

Das daran anschließende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Flächenverhältnisse stärker, die Umweltbelastung hingegen - da schon durch das Verhältnis der Arbeitnehmer berücksichtigt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/72) - weniger in Anschlag gebracht hätte werden dürfen. Die der Behörde aufgetragene Ermessensentscheidung sei überdies nicht den vom Gesetz vorgegebenen Grenzen entsprechend getroffen worden, da § 32 GewStG vor allem auf die Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten abstelle.

Die beschwerdeführende Partei übersieht bei diesen Ausführungen, dass schon nach dem Wortlaut des § 32 GewStG der Begriff der "örtlichen Verhältnisse" in Beziehung zu den (damit verbundenen) Gemeindelasten gesetzt wird, eine besondere Berücksichtigung des von ihr in den Vordergrund gestellten Faktors "Flächenverhältnisse" daher jedenfalls dann ausscheidet, wenn damit keine (besonderen) Gemeindelasten verbunden sind. Dass dies aber bei der beschwerdeführenden Partei der Fall wäre, ist weder den Feststellungen der Abgabenbehörden noch dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor diesen oder auch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entnehmen. Vielmehr gesteht die beschwerdeführende ausdrücklich zu, dass die von den Abgabenbehörden angeführten Infrastruktureinrichtungen (zumindest auch) dem Betrieb der zweitmitbeteiligten Partei dienen. Dem Verwaltungsgerichtshof erscheint es daher jedenfalls im Beschwerdefall nicht gerechtfertigt, die reinen Flächenverhältnisse gesondert oder im Rahmen des Faktors "Umwelt" anders als die Abgabenbehörden zu gewichten.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber auch nicht die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte den ihr vorgegebenen Ermessensspielraum durch die zweifache Berücksichtigung der Arbeitnehmer, nämlich einmal als eigenen Faktor, einmal innerhalb des Faktors "Umweltbelastung" überschritten. Abgesehen davon, dass eine Aussage, wonach dieser Faktor am ehesten durch das Verhältnis der Arbeitnehmer seinen Niederschlag finde, dem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (, Zl. 90/72) jedenfalls so nicht zu entnehmen ist, ist auch zwischen einer Belastung der Gemeinde durch die Betriebsstätte und derjenigen durch die Wohnung der Arbeitnehmer zu unterscheiden. Gerade ein Betrieb verlangt oft andersartige Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umweltbeeinträchtigungen als dies bei Wohnungen der Fall ist. Auch insoweit spricht - selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - nichts gegen die von den Abgabenbehörden vorgenommene Gewichtung des Faktors Umwelt.

Gegen die beiden anderen Faktoren ("Arbeitnehmer" und "Betriebsvermögen") und deren Gewichtung bringt die beschwerdeführende Partei weiter nichts vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag insoweit keine von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides zu erkennen. Es hieße die Möglichkeiten der Finanzbehörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelnen auferlegen; die von den Abgabenbehörden vorgenommene Heranziehung der erwähnten Zerlegungsfaktoren und die diesen von ihnen zuerkannten Wertigkeiten sind jedenfalls geeignet, den Erfordernissen des § 32 GewStG zu entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/72). Im Rahmen der den Abgabenbehörden aufgetragenen billigen, globalen Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles würde an diesem Ergebnis auch die Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nichts ändern. Es wird nämlich kein Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet wäre, andere Gesichtspunkte heranzuziehen oder die vorgenommenen Wertungen grundlegend zu überdenken.

Aus diesen Erwägungen war auch auf das von der beschwerdeführenden Partei erstattete Vorbringen unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln, insbesondere im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Parteiengehörs, nicht weiter einzugehen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am