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VwGH vom 29.08.2000, 2000/05/0174

VwGH vom 29.08.2000, 2000/05/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-06/30/5823/1999, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Z. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz (weitere Partei gemäß § 21 Abs. 1 VwGG: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Gegenüber dem Beschwerdeführer erging in erster Instanz vom Magistrat der Stadt Wien das Straferkenntnis vom , in dem dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen wurde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der P-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am in W, A-Straße, 1) und 2) je einen Unterhaltungsspielapparat der Type 'New Dart' betrieben hat, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1) und 2) § 9 Zif. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF iVm § 32 Abs. 1 Zif. 1 des zitierten Gesetzes iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen zu je ATS 12.000,--, zusammen ATS 24.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 6 Tagen, zusammen 12 Tagen,

gemäß § 32 Abs. 1 Einleitungssatz des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 idgF ..."

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Punktes 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt, während der Berufung hinsichtlich des Punktes 2) keine Folge gegeben wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer nicht durch den Ausspruch einer Geldstrafe bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt erachte. Sein ausschließliches Interesse richte sich gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides deutlich gewordene Bezugnahme auf andere Verwaltungsstrafverfahren und den damit verbundenen Einfluss auf das Strafmaß. Der Beschwerdeführer wende sich auch nicht gegen die gesetzliche Regelung betreffend die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe, sondern ausschließlich gegen den Umstand, dass die Kumulation der Geldstrafen zwangsweise zu einer Kumulation der Ersatzfreiheitsstrafen führe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie eingangs im Sachverhalt dargestellt, hielt die belangte Behörde lediglich die Bestrafung des Beschwerdeführers betreffend Spruchpunkt 2) des erstinstanzlichen Bescheides wegen Verstoßes gegen § 9 Z. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz aufrecht. Das bedeutet, dass die belangte Behörde allein die im Zusammenhalt mit Spruchpunkt 2) in erster Instanz vorgesehene Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt hat. Dadurch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Berufung in Bezug auf Spruchpunkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Folge gegeben hat, ist es gerade nicht zu der vom Beschwerdeführer gerügten Kumulation der Geldstrafen einerseits bzw. Kumulation der Ersatzfreiheitsstrafen andererseits gekommen. Der angefochtene Bescheid konnte den Beschwerdeführer somit in dem angeführten geltend gemachten eingeschränkten Beschwerdepunkt nicht verletzen. Es bedurfte daher keines näheren Eingehens auf die Ausführungen der Beschwerdegründe, in denen weitgehend auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit eingegangen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Bescheide gemäß Art. 133 Z. 1 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG in die alleinige Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt. Im Hinblick darauf, dass auch der in Art. 5 Abs. 1 lit. a MRK verwendete Begriff "court" (wie der in Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 2 Abs. 1 7. ZP MRK verwendete Begriff "tribunal") nicht im Sinne eines der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Organes zu verstehen ist, sondern nach der Judikatur der Straßburger Organe (siehe dazu Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2, 96 Rz 53) Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ mit Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ausgestattet ist, es die Gewähr der Einhaltung angemessener Verfahrensgarantien bietet und rechtsprechende Funktion hat, bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, dass gemäß dem Art. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit die unabhängigen Verwaltungssenate ermächtigt sind, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten auszusprechen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde ist gemäß Art. 3 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit weiters nur zulässig, wenn die Anfechtung der Entscheidung bei einer unabhängigen Behörde in vollem Umfang zulässig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am