VwGH vom 31.07.2002, 2000/16/0894
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M Handelsgesellschaft m.b.H in Liqu. in Wien, vertreten durch Dr. Robert Schneider, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat VI der Region Linz) vom , Zl. ZRV36/1-L6/98, betreffend Vorschreibung von Mineralölsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom erfasste das Hauptzollamt Innsbruck für das aus Tschechien eingeführte Mineralöl gemäß Art. 220 Zollkodex (ZK) iVm § 39 Mineralölsteuergesetz (MinStG) die gemäß Art. 201 des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) und § 21 Abs. 8 MinStG für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Annahme von zwei näher bezeichneten Anmeldungen entstandenen Eingangsabgaben (Mineralölsteuer S 377.546,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 87.095,--) nachträglich buchmäßig. Dies mit der Begründung, anlässlich der Anmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr habe die Beschwerdeführerin erklärt, das Gasöl sei zum Verheizen bestimmt. Es seien Proben gezogen worden und die Untersuchungen hätten ergeben, dass der Kennzeichnungsstoff Furfural in zu geringer Menge (69 % bzw. 75 % vom Sollwert) in den Proben enthalten sei. Die Voraussetzung für die Gewährung des begünstigten Steuersatzes seien daher nicht gegeben. Das Untersuchungsergebnis werde von der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme mit der Begründung bestritten, der Kennzeichnungsstoff Furfural sei in Gasöl gelöst chemisch instabil und dessen Gehalt nehme - durch verschiedene Einflüsse bedingt - kontinuierlich ab. Als mögliche Reaktionen seien Oxidation, Disproportionierung und Additionsmechanismen anzusehen, sodass die Überprüfungsmethoden in den vorliegenden Fällen nicht als "valid" anzusehen seien. Zur Bekräftigung dieser Ansicht habe die Beschwerdeführerin angeführt, dass die Untersuchungen der beanstandeten Proben zeitlich nach vier anderen Untersuchungen lägen, die die ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gasölen gleicher Herkunft bestätigten. Zum Einwand der chemischen Instabilität des Gasöls werde von der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) festgestellt, dass dieser zwar im Prinzip berechtigt sei, in den beiden gegenständlichen Fällen jedoch ohne Auswirkung bleibe, da die Abbaurate des Furfurals so gering sei, dass diese bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung in der Regel vernachlässigt werden könne. Dies werde laut Aussage der TUA durch die Ergebnisse einer neuerlichen Untersuchung bestätigt. Obwohl diese Untersuchungen vom (richtig: 1997) einige Monate nach den ersten Untersuchungen vom vorgenommen worden seien, sei praktisch keine Abnahme des Furfuralgehaltes festzustellen gewesen. Als Ergebnis wäre im Einzelnen bekannt zu geben: Bei der Probe "AB-5507/96" habe der Furfuralgehalt am 6,20 mg/l gegenüber 6,10 mg/l am betragen. Bei der Probe "AB-5543" hätten die entsprechenden Werte 5,80 mg/l am bzw. 5,60 mg/l am betragen. Da zwischen den beiden Untersuchungen immerhin 126 Tage gelegen seien, jedoch nur 41 Tage bzw. 43 Tage ab Raffinerie bis zur Erstellung des Untersuchungsbefundes vergangen seien, dürfe davon ausgegangen werden, dass in den wesentlich kürzeren Zeiträumen ebenfalls kein signifikanter Abbau des Furfurals stattgefunden habe. Die von der Beschwerdeführerin gegebene Darstellung der zeitlichen Abfolge der gegenständlichen und vier weiterer Untersuchungen erweise sich als unrichtig. Des Weiteren werde von der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer unsachgemäßen Probenziehung in Erwägung gezogen. Hiezu seien jedoch keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden und auch den Niederschriften über die Probenentnahmen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass unsachgemäß vorgegangen worden wäre. Auf Grund der ermittelten Fakten hätten sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen als unberechtigt erwiesen. Die von der TUA durchgeführten Untersuchungen seien nach der Bestimmungsmethode "ÖNORM EN 214" erfolgt. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass die chemische Instabilität des Furfurals zu einem unrichtigen Ergebnis geführt habe, habe sich als nicht haltbar erwiesen. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege kein ungekennzeichnetes Gasöl vor, weil in den Untersuchungsbefunden eindeutig von einer roten, klaren Flüssigkeit die Rede sei, könne nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber mache nämlich die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nicht nur von einer Kennzeichnung abhängig, sondern verlange ausdrücklich die Kennzeichnung im Sinne des § 9 Abs. 2 MinStG und der hiezu ergangenen Verordnung. Es gelte als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in den Anmeldungen unrichtige Angaben hinsichtlich der Kennzeichnung der Gasöle gemacht habe und der begünstigte Steuersatz zu Unrecht angewendet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Abbaurate von Furfural sei keineswegs von zu vernachlässigender Geringfügigkeit. Dies zeige die im Bescheid zugestandene Instabilität des Furfurals. Die Abbaurate hänge im Einzelfall von nicht zu konkretisierenden und daher unbekannten Umwelteinflüssen beim Abfüllen, beim Transport und bei der Lagerung etc. ab. Gerade die Toleranzgrenze von +/- 5 %, bezogen auf die in der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 bis auf 10- tel Gramm definierte Kennzeichnungsmenge zeige, dass sich der angefochtene Bescheid mit sich selbst in Widerspruch setze, wenn er bei den genannten Mengenzahlen die Abbaurate als zu vernachlässigend geringfügig ansehe. Führe der Bescheid doch Mengenzahlen von 6,20 mg/l und 5,80 mg/l an. Zwischen diesen beiden bestehe eine Differenz von 6,66 %, also mehr als die Toleranzgrenze der Verordnung dies erlaube. Daraus sei zu ersehen, dass die Abbaurate keineswegs geringfügig sei und unter Berücksichtigung aller auf dieses Kennzeichnungsmittel einwirkenden Einflüsse vom Abfüllen des Heizöls an bis zur Untersuchung der gezogenen Probe eine exakte Kennzeichnung ex post nicht nachgewiesen werden könne. Die Probenziehung sei insofern nicht sachgemäß durchgeführt worden, als nicht entsprechend der DIN 51750 aus drei verschiedenen Höhenschichten Proben entnommen worden seien, sondern einfach eine geringe Menge abgelassen worden sei. Zwangsläufig handle es sich dabei zwar um eine einheitliche (homogene) Probenmenge, keineswegs aber um einen repräsentativen Durchschnitt der Gesamtheizölmenge, wie es in der DIN 51750 für eine ordnungsgemäße Probenziehung verlangt werde. Allein aus diesem Grund sei das Ergebnis der Untersuchungen nicht geeignet, eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung festzustellen. Dem § 9 Abs. 2 MinStG sei nicht zu entnehmen, dass es sich dann, wenn die Mengenzahlen der Kennzeichnungsstoffe nicht der Verordnung entsprächen, trotzdem aber eine eindeutig rot gefärbte Flüssigkeit vorliege, nicht um ein ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl handle, für das § 3 Z 5 MinStG nicht zur Anwendung gelangen dürfe. Sei das Gasöl eindeutig so rot gekennzeichnet, dass es mit nicht gekennzeichnetem Gasöl nicht verwechselbar sei, und entsprächen nur die Mengen des Kennzeichnungsstoffes nicht der Verordnung, dann liege nur ein sanktionsloser Verstoß gegen die Mengenbestimmung der Verordnung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die Bestimmungsmethode für Furfural "ÖNORM EN 214" werde vom Europäischen Komitee für Normung nach Ringversuchen in verschiedenen Laboratorien als geeignet angesehen und sei vom Österreichischen Normungsinstitut ins österreichische Normenwerk übernommen worden. Der Gesetzgeber schreibe diese Analysemethode gemäß BGBl. Nr. 5/1995 zur Bestimmung des Furfuralgehaltes im Heizöl vor. Die Zollbehörden hätten bei der Vollziehung der Gesetze dieser gesetzlichen Auflage nachzukommen, unabhängig davon, ob die Partei diese Methode als geeignet ansehe oder nicht. Dem zwar im Prinzip berechtigten Einwand, der im Gasöl gelöste Kennzeichnungsstoff Furfural sei instabil, sei jedoch entgegenzuhalten, dass dieser Umstand aus den nachfolgend angeführten Gründen für die beiden konkreten Fälle keine Auswirkung gehabt habe. Bei der Probe "AB-5507/96" sei nach 41 Tagen ab Raffinerie ein Furfuralgehalt von 6,10 mg/l und bei der Probe "AB-5543/96" nach 23 Tagen ab Raffinerie ein Furfuralgehalt von 5,80 mg/l festgestellt worden. Nach einem weiteren Zeitraum von 126 Tagen habe die Probe "AB-5507/96" einen Furfuralgehalt von 6,20 mg/l und die Probe "AB-5543/96" einen Furfuralgehalt von 5,60 mg/l aufgewiesen. Der Unterschied zwischen den Untersuchungsergebnissen sei innerhalb des Wiederholbarkeitsbereiches der verwendeten Analysemethoden "ÖNORM EN 214" gelegen. Da eine Abnahme des Furfuralgehaltes innerhalb von 126 Tagen praktisch nicht festgestellt worden sei, sei zweifellos davon auszugehen, dass im Zeitraum ab Raffinerie bis zur Befunderstellung - bei "AB-5507/96" 41 Tage und bei "AB- 5543/96" 23 Tage - ebenfalls kein signifikanter Abbau des Kennzeichnungsstoffes stattgefunden habe. Daher seien ein Abbau und die chemische Instabilität des Furfuralgehaltes als Gründe für die doch erhebliche mengenmäßige Unterschreitung des Kennzeichnungsstoffes um mehr als 27 % bzw. 31 % auszuschließen. Diese Schlussfolgerung sei überdies durch den Umstand erhärtet, dass die im Sinn der Kennzeichnungsverordnung ordnungsgemäß gekennzeichneten Heizölproben "AB-5364/96", "AB-5365/96", "AB- 5508/96" und "AB-5542/96" innerhalb des gleichen Zeitraumes wie die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Muster "AB-5507/96" und "AB-5543/96" analysiert worden seien. Die Normen seien vom österreichischen Normungsinstitut übernommene Empfehlungen, die im Abgabenverfahren nicht zwingend anzuwenden seien. Es sei denn, dass dies durch ein Gesetz vorgeschrieben oder die Norm durch den Gesetzgeber in den Rang eines Gesetzes erhoben worden sei. Da das Mineralölsteuergesetz 1995 keine Vorschrift bezüglich der Vorgangsweise bei der Probennahme enthalte, und die in Betracht zu ziehenden Normen keinen Gesetzescharakter hätten, seien diese bei der Beurteilung des Gegenstandsfalles lediglich als Empfehlungen anzusehen. Gemäß § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 5/1995 seien dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, die Kennzeichnungsstoffe jeweils gleichmäßig verteilt beizumengen. Demnach sei es unerheblich, wie viele und an welcher Stelle Proben zur Analyse entnommen würden. In den vorliegenden Fällen seien die Proben entgegen der Behauptung der Partei nicht "durch Ablassen einer geringen Menge", sondern über dem Domdeckel durch Eintauchen eines Kännchens entnommen worden. Dies entspreche jedenfalls einer Einzelprobe im Sinne der ÖNORM C 1110. Nach Punkt 4.2.1. besagter Norm dürfe nämlich aus einem Behälter mit einem Füllinhalt über fünf Tonnen eine Einzelprobe als repräsentative Probe entnommen werden, wenn Gewissheit darüber bestehe, dass das Prüfgut an sich oder durch ein der Probennahme vorhergehendes intensives Durchmischen vollständig homogen sei. Da die gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe gemäß § 1 der Verordnung eine Bedingung der Kennzeichnung sei, sei die Gewissheit über die Homogenität des Prüfgutes in den vorliegenden Fällen als gegeben anzusehen. Die Probennahme sei sachgemäß und - obwohl vom Gesetz nicht gefordert - entsprechend der ÖNORM C 1110 vorgenommen worden. Hätten die Proben deswegen einen zu niederen Furfuralgehalt aufgewiesen, weil das Prüfgut nicht einheitlich gemischt gewesen sei, so wäre eine weitere gesetzliche Voraussetzung der Kennzeichnungsverordnung nicht erfüllt gewesen und auch aus diesem Grund die Begünstigung zu Unrecht gewährt worden. In den Beschwerdefällen sei dem Gasöl der Kennzeichnungsstoff Furfural in zu geringem, die Toleranzgrenze erheblich unterschreitendem Ausmaß beigemengt und damit eine vom Gesetz geforderte Voraussetzung für die Gewährung einer Begünstigung nicht erfüllt worden. Dem ins Treffen geführten Argument, es liege nur ein sanktionsloser Verstoß gegen die Mengenbestimmung der Kennzeichnungsverordnung vor, könne daher nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin erhob mit der als Vorlage der Berufung bezeichneten Eingabe Administrativbeschwerde an den Berufungssenat. Die Beschwerde wurde nicht näher begründet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmtem Gasöl sei der Furfuralgehalt im Heizöl nach ÖNORM EN 214 zu bestimmen. Eine andere Analysemethode zur Bestimmung des Furfuralgehaltes sei ex lege nicht zulässig. Die Organe der Bundesfinanzverwaltung seien der gesetzlichen Auflage nachgekommen, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin diese Normmethode als geeignet ansehe oder nicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der im Gasöl gelöste Kennzeichnungsstoff Furfural sei instabil, sei grundsätzlich berechtigt, habe aber in beiden konkreten Fällen keine Auswirkungen. Die Überprüfung der Heizöle durch die TUA erfolge in der Regel im Laufe eines Monats nach erfolgter Kennzeichnung und innerhalb dieses Zeitraumes sei eine signifikante Abnahme des Furfuralgehaltes nicht erkennbar. Dieser Umstand sei durch die nochmalige Untersuchung der beiden strittigen Proben dargelegt worden. Bei der einen Probe sei 41 Tage nach Abgang Raffinerie ein Furfuralgehalt von 6,10 mg/l und bei der anderen Probe 23 Tage nach Abgang Raffinerie ein Furfuralgehalt von 5,80 mg/l festgestellt worden. Nach einer Zeitdauer von 116 Tagen (im Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck seien fälschlicherweise 126 Tage angeführt worden) nach dem Zeitpunkt der ersten Analyse sei bei der einen Probe ein Furfuralgehalt von 6,20 mg/l und bei der anderen Probe ein Furfuralgehalt von 5,60 mg/l festgestellt worden. Da innerhalb von 116 Tagen beim einen Untersuchungsergebnis keine Abnahme des Furfuralgehaltes und beim anderen Untersuchungsergebnis eine Abnahme des Furfuralgehaltes um lediglich 0,2 mg/l festgestellt worden sei, sei schlüssig anzunehmen, dass im Zeitraum ab Abgang Raffinerie bis zur Befunderstellung (41 bzw. 23 Tage) ebenfalls kein entscheidender Abbau des Kennzeichnungsstoffes Furfural stattgefunden habe. Ein Abbau und die chemische Instabilität des Furfuralgehaltes seien als Gründe für die erhebliche mengenmäßige Unterschreitung des Kennzeichnungsstoffes von 2,3 mg/l bzw. 2,6 mg/l auszuschließen. Diese Schlussfolgerung werde durch den Umstand erhärtet, dass die im Sinne der Kennzeichnungsverordnung ordnungsgemäß gekennzeichneten Heizölproben vom 8. Oktober und innerhalb des gleichen Zeitraumes wie die nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Muster untersucht worden seien. Der direkte Vergleich der Mengenzahlen von 6,20 mg/l und 5,80 mg/l und die daraus abgeleitete Differenz von 6,66 % durch die Beschwerdeführerin sei für den Nachweis der Abbaurate des Furfuralgehaltes nicht schlüssig, weil die Beschwerdeführerin unzulässigerweise das Ergebnis der zweiten Analyse einer Probe mit dem Ergebnis der ersten Analyse der anderen Probe verglichen habe. Das Mineralölsteuergesetz 1995 enthalte für die Vorgangsweise bei der Probenentnahme keine Vorschriften. Da die Normen (ÖNORM C1110 und allenfalls DIN 51750) keinen Gesetzescharakter hätten, seien diese bei der Beurteilung des Beschwerdefalles lediglich als Empfehlung anzusehen. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmten Gasöl, seien dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das besonders zu kennzeichnen sei, die Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt beizumengen. Es sei unerheblich, an welcher Stelle und wie viele Proben zur Untersuchung entnommen würden, da die Kennzeichnungsstoffe ohnedies jeweils gleichmäßig verteilt sein müssten. In den vorliegenden Fällen seien die Proben über dem Domdeckel durch Eintauchen eines ca. 15 cm hohen Kännchens entnommen worden. Dies entspreche gemäß ÖNORM C 1110 der Begriffsbestimmung einer Einzelprobe. Gemäß Punkt 4.2.1. der ÖNORM C 1110 dürfe aus einem Behälter mit einem Füllinhalt über fünf Tonnen eine Einzelprobe als repräsentative Probe entnommen werden, wenn Gewissheit darüber bestehe, dass das Prüfgut an sich oder durch ein der Probennahme vorhergehendes intensives Durchmischen vollständig homogen sei. Da gemäß § 1 der Kennzeichnungsverordnung eine jeweils gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe eine Bedingung der ordnungsgemäßen Kennzeichnung darstelle, sei die Gewissheit der Homogenität des Prüfgutes seitens des Hauptzollamtes Innsbruck in den strittigen Fällen als gegeben anzusehen gewesen. Die Probenentnahmen seien entsprechend der ÖNORM C 1110 - obwohl vom MinStG nicht gefordert - durchgeführt worden. Da die in der Kennzeichnungsverordnung normierte Toleranzgrenze in beiden Fällen erheblich unterschritten worden sei, sei eine vom Gesetz geforderte Voraussetzung für die Anwendung des Steuersatzes von S 950--/1000 l nicht gegeben gewesen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ein rot gekennzeichnetes Gasöl, das mit nicht gekennzeichnetem Gasöl nicht verwechselbar sei und bloß hinsichtlich der Menge der Kennzeichnungsstoffe nicht der Verordnung entspreche, stelle nur einen sanktionslosen Verstoß gegen die Mengenbestimmung der Verordnung dar, entspreche nicht der Rechtslage.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 301/00-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 301/00-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung überhöhter Steuern und Vorschreibung des begünstigten Steuersatzes sowie auf ein faires, gesetzeskonformes Verfahren, ferner in dem gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Recht auf Warenverkehrsfreiheit verletzt. Es wird sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die Gutachten der TUA enthielten keinerlei Auskunft, ob die Werte nach den vorgeschriebenen Verfahren ermittelt und die Ergebnisse durch geeignete Kontrolluntersuchungen untermauert worden seien.
Dieser Vorwurf erweist sich in diesem Beschwerdeverfahren als unbegründet. In der Berufungsvorentscheidung sowie im angefochtenen Bescheid wurden die von der TUA angewendeten Untersuchungsverfahren angeführt und erläutert. Es ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich, dass auch die gutachtlichen Äußerungen der TUA solche Angaben über die Untersuchungsmethoden enthalten. In der Administrativbeschwerde wurden weder die Untersuchungsmethoden noch die Analyseergebnisse in Frage gestellt und es wurden auch keine Beschwerdegründe vorgebracht, auf die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid konkret eingehen hätte müssen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich als nachvollziehbar und schlüssig. Ein Verfahrensmangel wurde somit mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, es sei nicht auszuschließen, dass bei der Probenziehung Wasser in die Proben gelangt und der Furfuralabbau deswegen besonders rasch erfolgt sei, sowie aus dem "Gutachten" gehe auch nicht hervor, ob der Gehalt an Wasser und Olefinen in den untersuchten Proben festgestellt worden sei, handelt es sich um ein erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattetes und damit gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen. Tatsächliche Neuerungen, die erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, sind für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich (Klecatsky/Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, E 18 zu § 41 VwGG).
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung stützten sich auf unmittelbar anwendbares, aber mit der nationalen Rechtsordnung im Widerspruch stehendes Gemeinschaftsrecht, sowie die Verordnung stehe mit den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 MinStG nicht im Einklang und sei daher gesetzwidrig, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2001/17/0031, verwiesen. Auch insoweit erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Da Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Aspekt des Art. 6 MRK im konkreten Fall nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die einfachen und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtsfragen konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am