VwGH vom 28.06.2001, 2000/16/0890
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Dr. Thomas Furherr, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 57-59/12a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 3674- 33a/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen:
Begründung
Mit einer am beim BG Favoriten als Grundbuchsgericht eingelangten Eingabe begehrte die Beschwerdeführerin die Einverleibung des Eigentumsrechtes an drei Grundbuchskörpern.
Die beantragten Einverleibungen wurden vom BG Favoriten mit Beschluss vom , Zl. 2489/00, bewilligt und buchmäßig am vollzogen.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des BG Favoriten der Beschwerdeführerin Eintragungsgebühr (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 6,500.000,--) in der Höhe von S 65.000,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr vor, wogegen die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag mit dem Argument stellte, es sei mit Rücksicht auf das Datum der Einbringung des Antrages und der Bewilligung noch die bis in Kraft gestandene Ausnahmebestimmung des § 30 Abs. 2 WGG anzuwenden. Dazu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Vollzug der Bewilligung nicht unverzüglich erfolgt sei.
Die belangte Behörde gab den Berichtigungsantrag keine Folge und ging davon aus, dass der Anspruch auf die Gebühr für die Eintragung mit der Vornahme der Eintragung entstehe. Der Vollzug der Eintragung sei erst nach dem Außerkrafttreten der Befreiungsnorm erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, es komme im vorliegenden Fall nicht auf das Datum des Vollzuges an.
Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 WGG bestimmte Folgendes:
"(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit."
Dazu führte das BudgetbegleitG, BGBl I Nr. 26/2000 Folgendes aus:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147 wird wie folgt geändert:
"Art. 32. Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes:
Z 1. § 30 wird samt Überschrift aufgehoben.
Z 2. In Art. IV wird nach Abs. 1 d folgender Abs. 1 e eingefügt: "(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem begründet wird."
Gemäß TP 9 C lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts einer Gebühr von 1 v.H. vom Wert des Rechtes.
Nach § 2 Z 4 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung.
Nach ständiger hg. Judikatur knüpft die Gebührenpflicht wegen der Notwendigkeit einer möglichst einfachen Handhabung an formale, äußere Tatbestände an (vgl. dazu insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 6 ff zu § 1 GGG referierte hg. Rechtsprechung). Der formale, äußere Tatbestand besteht betreffend Grundbuchseintragungen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Z 4 GGG in der Vornahme der Eintragung, worunter nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuches noch die Bewilligung, sondern eben der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist (vgl. § 102 GBG i.V.m. § 571 GeO).
Da Art. 32 Z 2 des BudgetbegleitG, BGBl. I Nr. 26/2000, diesbezüglich keine spezielle Regelung enthält, sondern darauf abstellt, ob der Anspruch auf die Gebühr vor dem begründet wurde, ist die Frage dieses Zeitpunktes auch im Anwendungsbereich der zitierten Übergangsvorschrift ausschließlich nach der allgemeinen Regel des § 2 Z 4 GGG zu beantworten.
Damit ist aber die belangte Behörde im Recht, wenn sie vorliegendenfalls den Tag des Vollzuges für maßgeblich erachtete, an dem aber die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene Befreiungsbestimmung nicht mehr in Kraft stand.
Die Frage, warum der Vollzug der Eintragung nicht unmittelbar nach der Bewilligung erfolgte, sondern erst nach dem Außerkrafttreten der in Rede stehenden Befreiungsbestimmung, kann im Gerichtsgebührenverfahren keine Rolle spielen.
Da sich somit der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. 416/1994.
Wien, am