VwGH vom 17.11.1995, 95/02/0313
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-220850/7/Kon/Km, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretungen des KJBG (mitbeteiligte Partei: R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom wurde der Mitbeteiligte für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der H. GesmbH als Arbeitgeber zu verantworten, daß am in einem näher umschriebenen Gastbetrieb in Hinsicht auf zwei namentlich genannte Jugendliche das KJBG in mehreren Fällen übertreten worden sei. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom mit der Feststellung Folge, daß die dem Mitbeteiligten zur Last gelegte "Tat" nicht erwiesen werden könne und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 (erster Fall) VStG ein. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß nicht erwiesen worden sei, die genannten Jugendlichen hätten entsprechend der Vorschrift des § 1 Abs. 1 KJBG in einem Dienstverhältnis (oder Lehrverhältnis) zum Mitbeteiligten gestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 KJBG gilt dieses Bundesgesetz (unter anderem) für die Beschäftigung von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehen nicht davon aus, daß die beiden genannten Jugendlichen in einem "Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis" zum Mitbeteiligten gestanden seien. Strittig ist allein die Frage, ob diese zum Mitbeteiligten in einem "Dienstverhältnis" gestanden sind. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer allerdings darauf, daß in diesem Zusammenhang der Vereinbarung über ein Entgelt keine maßgebliche Bedeutung zukommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0288, - unter Hinweis darauf, daß durch die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Jugendlichen in einem Gastgewerbebetrieb mit Bewilligung des Betriebsinhabers ein Dienstvertrag auch "schlüssig" zustande kommen kann - die Rechtsansicht vertreten, ein Dienstvertrag könne auch dann bestehen, wenn keinerlei Vereinbarungen über das Entgelt vorliegen sollten, weil dann im Sinne des § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen gelte, für dessen Höhe der Kollektivvertragslohn als Richtschnur herangezogen werden könne. Damit geht auch der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf § 26 Abs. 1 Z. 5 KJGB (betreffend Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren "Entlohnung") ins Leere. Auch ist es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht entscheidend, daß es sich um "gelegentlich vorgenommene Aushilfsarbeiten" gehandelt haben soll, schlösse dies doch nicht aus, daß auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden; Gegenteiliges hätte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dartun müssen, was sie jedoch unterlassen hat, zumal solche Aushilfsarbeiten zunächst eher für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0038, wonach es der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht schadet, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist. Im übrigen war es - was die belangte Behörde gleichfalls zu verkennen scheint - nicht Aufgabe des anzeigenden Arbeitsinspektorates, "einen konkreten Hinweis" in Hinsicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu liefern, wobei sich aus den diesbezüglichen Schriftsätzen des Arbeitsinspektorates unschwer der keineswegs von vornherein als unzutreffend zu bezeichnende Standpunkt entnehmen läßt, daß die Beschäftigung der beiden Jugendlichen dem KJBG unterliegt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.