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VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0289

VwGH vom 26.01.1996, 95/02/0289

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. K02/04/94.179/7, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am gegen 23.00 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die beiden in der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten hätten übereinstimmend ausgesagt, daß der Beschwerdeführer am gegen 23.00 Uhr an einem näher beschriebenen Ort, nachdem er am Fahrersitz schlafend angetroffen und aufgeweckt worden sei, angegeben habe, wenige Minuten vorher den Pkw, von Sopron kommend, gelenkt und nur deshalb angehalten zu haben, da ihm der Treibstoff ausgegangen sei. Auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten Alkoholisierungssymptome sei er zum Alkotest aufgefordert worden, den er auch durchgeführt habe. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe einen unteren Meßwert von 0,44 mg/l ergeben. Trotz Befragung durch die Gendarmeriebeamten habe der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Mengen des getrunkenen Alkohols gemacht; er habe lediglich ausgesagt, daß er vor Fahrtantritt in Ungarn Alkohol getrunken habe, ohne die Menge näher zu präzisieren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version, wonach die beiden Gendarmeriebeamten schon eine Stunde vorher eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt und hiebei keinerlei Alkoholisierungssymptome an ihm festgestellt hätten, sei von den beiden erwähnten Zeugen ausdrücklich bestritten worden und sei auch zeitlich unmöglich, weil beide Gendarmeriebeamte bis etwa 22.30 Uhr Verkehrsdienst in Klingenbach versehen hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Nachtrunk, sei als Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon, daß von den beiden Gendarmeriebeamten die vom Beschwerdeführer angeführte (leere) Bierdose und die behauptete (teilweise geleerte) Barackflasche nicht auf dem Beifahrersitz im Pkw vorgefunden worden seien, habe der Beschwerdeführer weder bei der gegenständlichen Amtshandlung noch im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens den angeblichen Nachtrunk releviert. Erfahrungsgemäß entsprächen die Erstangaben eines Beschuldigten eher der Wahrheit als jene, die er erst im Laufe des weiteren Verfahrens nach reiflicher Überlegung seiner Verantwortung tätige. Hiebei sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer sich zunächst auf die Durchführung des Alkotestes eingelassen und sich erst nach Vorliegen des positiven Ergebnisses eine Verteidigungsstrategie zugelegt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß durchaus eine andere Gendarmeriepatrouille die von ihm seiner Behauptung nach eine Stunde vorher durchgeführte (erste) Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt haben könnte. Daß aber dieser Gendarmeriepatrouille mit Sicherheit auffallen hätte müssen, daß der Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome aufweise, ist nicht zwingend; die davon abgeleiteten weiteren Überlegungen des Beschwerdeführers


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wären die beiden bei der behaupteten ersten Amtshandlung eingeschrittenen Gendarmeriebeamten ausgeforscht und vernommen worden, "wäre auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in den übrigen Teilen als erwiesen anzunehmen"
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sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Ausgehend von den von der belangten Behörde zitierten Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Kontrolle durch die beiden Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt hat.

Was den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Nachtrunk" anlangt, so räumt er selbst ein, daß er einen solchen anläßlich der Amtshandlung nicht erwähnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 133/70, und vom , Zl. 87/02/0134) im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer allerdings trotz gebotener Gelegenheit die Behauptung eines Nachtrunkes erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben. Daß der Beschwerdeführer anläßlich der in Rede stehenden Amtshandlung den Nachtrunk - so sein Vorbringen - infolge "Schlaftrunkenheit bzw. Übermüdung" nicht erwähnt habe, mußte die belangte Behörde nicht als entscheidungswesentlich ansehen, da der Beschwerdeführer (entsprechend den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten) zwecks Durchführung der Amtemluftprobe zum Gendarmerieposten mitgenommen wurde und es der Lebenserfahrung widerspräche, wenn der Beschwerdeführer trotz des von ihm angeführten körperlichen Zustandes im Zuge der immerhin geraume Zeit in Anspruch nehmenden Amtshandlung auf den Nachtrunk nicht hingewiesen hätte. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf verwiesen, daß bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/11/0278). Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis), daß derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols KONKRET zu behaupten und zu beweisen hat. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren schon hinsichtlich des ersteren Erfordernisses gleichfalls nicht nachgekommen, hat er doch zunächst in der Berufung behauptet, er habe "einen" Schluck aus der Barackflasche genommen und "eine Dose" Bier getrunken (ohne die Biermenge näher zu beschreiben). Erst in der Folge ist von "einigen" Schluck Barack und von einem halben Liter Bier die Rede (vgl. die Niederschrift vom und die Verhandlungsschrift vom ). Von daher gesehen kann es dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers auf dem Beifahrersitz eine leere Bierdose und eine Barackflasche sichtbar gewesen seien, welche Gegenstände allerdings von den einschreitenden Gendarmeriebeamten nach ihren Aussagen nicht wahrgenommen wurden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.