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VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0774

VwGH vom 21.12.2000, 2000/16/0774

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch Dr. Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien VII, Museumstraße 3B/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV 0230- 09/04/98-4, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hielt als Treuhänderin das gesamte Stammkapital an einer slowenischen Gesellschaft mbH. Am wurde das Treuhandverhältnis einvernehmlich aufgelöst und die Beschwerdeführerin von der Treugeberin angewiesen, den Geschäftsanteil an eine neue Treuhänderin zu übertragen.

Daraufhin veräußerte die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom den Geschäftsanteil an die neue Treuhänderin um slowenische Tolar (SIT) 90 Mio, wobei Artikel 2 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Der Verkäufer verkauft und überträgt und der Käufer kauft und übernimmt den Geschäftsanteil aus dem vorigen Artikel dieses Vertrages für 90,000.000,-- (neunzig Millionen) SIT. Der Käufer ist verpflichtet, den gesamten Kaufpreis bei Zeichnung dieses Vertrages an den Käufer zu zahlen."

Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer in Wien ausgehend von SIT 90 Mio (das entspricht ÖS 6,948.000,--) Börsenumsatzsteuer fest.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Argument, es sei keine Entgeltlichkeit vorgelegen und kein Geldfluss gewollt gewesen. Der Verkaufspreis sei nur vereinbart worden, um das Bestehen einer Treuhandschaft in Slowenien bedeckt zu halten. Durch die strenge vertragliche Bindung auch der neuen Treuhänderin an die Treugeberin sei rechtlich von der Übertragung eines "nudum ius" auszugehen.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und ging davon aus, dass ein entgeltlicher Treuhänderwechsel den Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes erfülle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in ihrem Recht auf Freiheit von der Börsenumsatzsteuer verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 KVG sind Steuerschuldner die Vertragsteile

als Gesamtschuldner.

§ 18 Abs. 1 KVG lautet:

"(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind."

Gemäß § 21 Z. 1 leg. cit. wird die Steuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Kern der Beschwerdeausführungen ist nur das Argument, die Beschwerdeführerin habe ein bloßes "nudum ius" auf die Erwerberin (= die neue Treuhänderin) übertragen. Der bedungene Übertragungspreis sei nicht bezahlt worden.

Ausgehend davon, dass die Beschwerde selbst von einem "bedungenen Übertragungspreis" spricht, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Zwar wird die Meinung vertreten, dass bei Übertragung des Treugutes von einem Treuhänder auf einen neuen Treuhänder der Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes nicht verwirklicht ist (vgl. z.B. Kinnebrock/Meulenbergh, KVG5 Rz 7 Abs. 2 zu § 18d KVG bzw. Dorazil, KVG2 VII Z. 4 zu § 18 KVG), doch trifft dies nur im Regelfall zu, wenn nämlich eine solche Transaktion unentgeltlich erfolgt. Findet hingegen - wie im Beschwerdefall - ausnahmsweise ein entgeltlicher Treuhänderwechsel statt, so ist der in Rede stehende Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes erfüllt. Was der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0215, für einen entgeltlichen Treugeberwechsel ausgesprochen hat, hat entsprechend auch für einen entgeltlichen Treuhänderwechsel zu gelten (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0125). Von dieser Judikatur abzugehen bietet der Beschwerdefall keinerlei Anlass.

Da es weiters auch nicht darauf ankommt, ob der vereinbarte Preis in der Folge reduziert oder überhaupt bezahlt wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/16/0069 und vom , Zl. 97/16/0424) ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Angesichts der Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens betreffend die (mit Rücksicht auf § 29 VwGG) fehlende dritte Beschwerdeausfertigung (siehe dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533 Abs. 4 referierte hg. Judikatur).

Wien, am