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VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0275

VwGH vom 28.07.1995, 95/02/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-280080/2/Gu/Atz, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der H.-GesmbH näher angeführter zweier Übertretungen des KJBG (Tatzeiten Mai 1994 bis August 1994) für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Unter dem Blickwinkel der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, WT. sei mit Dienstvertrag vom zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. Für eine Anwendung des von den Verwaltungsbehörden angeführten § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbIG sei daher im Geltungsbereich des § 9 Abs. 2 VStG "kein Platz".

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Zutreffend hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 3 ArbIG verwiesen, wonach eine vor dem erfolgte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht für Übertretungen gilt, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 erfolgt. Da der Beschwerdeführer die weitere Feststellung der belangten Behörde, eine entsprechende Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat sei nicht erfolgt, nicht bestreitet (daß dies entsprechend dem Beschwerdevorbringen "mittlerweile" geschehen sein soll, ändert daran nichts), konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die am erfolgte Bestellung des WT. zum verantwortlichen Beauftragten schon aus diesem Grund zur Tatzeit nicht mehr rechtswirksam sein konnte. Weshalb durch diese Rechtslage gegen den "in der österreichischen Rechtsordnung anerkannten Grundsatz des Verbotes rückwirkender Strafgesetze" verstoßen wird - so der Beschwerdeführer - ist für den Gerichtshof nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß er Taten für schuldig befunden wurde, die nicht vor dem Inkrafttreten des ArbIG (am , vgl. dessen § 25 Abs. 1) begangen wurden.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch das Verschulden des Beschwerdeführers bejaht. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0036) genügt für das erforderliche wirksame Kontrollsystem die Erteilung von Weisungen nicht; geboten ist vielmehr darüberhinaus die Überwachung der mit der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Kontrolle Betrauten auf die ordnungsgemäße Beachtung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung, selbst die Durchführung stichprobenweiser Kontrollen reicht nicht aus. Von einem solchen "wirksamen Kontrollsystem" kann daher selbst dann nicht die Rede sein, wenn die (zur Tatzeit rechtsunwirksame) Bestellung des WT. zum verantwortlichen Beauftragen als ebenso in dieses eingebunden erachtet wird, wie die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien "vereinzelte Kontrollbesuche übergeordneter Mitarbeiter" erfolgt.

Bei diesem Ergebnis können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein, insbesondere ist es ihm nicht gelungen, die Relevanz des Unterbleibens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde darzutun, obwohl ihm dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung oblegen wäre.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.