VwGH vom 23.02.1996, 95/02/0255
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Verbandes der Tanzlehrer Steiermarks (Pflichtverband) in Graz, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 6 - 72 G 1/8 - 1995, betreffend Nachsicht von der Tanzlehrerprüfung und Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb einer öffentlichen Tanzschule (mitbeteiligte Partei: W in G),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit damit die Verletzung des "Rechtes auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung" behauptet wird, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf "§§ 1 ff" des Bundesgesetzes vom , betreffend die Tanzlehranstalten, BGBl. Nr. 537/1923, (im folgenden kurz: TG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes, betreffend Tanzlehranstalten, BGBl. Nr. 300/1924, (im folgenden kurz: VO) von der Tanzlehrerprüfung befreit (Spruchpunkt I). Weiters wurde der mitbeteiligten Partei gemäß "§§ 1 ff" TG in Verbindung mit der VO die Bewilligung zum erwerbsmäßigen Betrieb einer öffentlichen Tanzschule für Gesellschaftstänze für den ständigen Betrieb an einem näher angeführten Standort erteilt (Spruchpunkt II).
Der Beschwerdeführer, dem der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde zugestellt wurde, bekämpft diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Er führt als Beschwerdepunkt aus, daß er sich in seinem Recht auf Abführung eines gesetzesgemäßen Verfahrens sowie in seinem Recht auf gesetzesgemäße Mitwirkung bei der Verleihung neuer Tanzschulbewilligungen und bei der Befreiung der Ablegung der Tanzlehrerprüfung verletzt erachte. Ferner werde er in Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, der steirischen Tanzlehrer, auch in seinen Recht auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung verletzt.
Zur Beschwerdelegitimation bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm der angefochtene Bescheid zugestellt worden, womit die Behörde bekundet habe, ihm Parteistellung einzuräumen. Tatsächlich komme ihm aufgrund des TG und der VO als "angeordnetem Pflichtverband" für alle selbständigen steirischen Tanzlehrer Parteistellung zu. Diese habe er auch im Verfahren wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich mit Gutachten vom gegen die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Erteilung der Bewilligung ausgesprochen. Der angefochtene Bescheid widerspreche diesem Gutachten. Hilfsweise werde "behauptet", der Beschwerdeführer sei nicht angehört bzw. nur scheinbar von der belangten Behörde angehört worden, ohne daß ihm hinreichend prüffähige Unterlagen für die Abgabe eines Gutachtens vorgelegen seien, was von ihm auch aufgezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch die "gesetzliche Interessensvertretung aller durch den Bescheid betroffenen selbständigen Tanzlehrer". Er stütze seine Legitimation "auch (analog) auf §§ 344, 346, 363 GewO 1994".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was zunächst die oben dargestellten "Beschwerdepunkte" anlangt, ist zu bemerken, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; es kommt daher der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht hervorzuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluß vom , Zl. 95/02/0151).
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Abführung eines gesetzgemäßen Verfahrens" als verletzt erachtet, ist ihm zu erwidern, daß es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. den soeben zitierten hg. Beschluß vom ). Wenn sich der Beschwerdeführer aber in seinem Recht "auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung" als verletzt erachtet, erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang schon deshalb als unzulässig, weil er damit die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und solcherart eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet und gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören (vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG) von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0021). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Sohin verbleibt als "Beschwerdepunkt" die Behauptung des Beschwerdeführers, in seinem Recht auf "gesetzmäßige Mitwirkung bei der Verleihung neuer Tanzschulbewilligungen und bei der Befreiung von der Ablegung der Tanzlehrerprüfung" verletzt zu sein. Dies trifft jedoch nicht zu:
Mangels Erlassung eines eigenen Landesgesetzes gelten im Land Steiermark weiterhin das TG sowie die VO als landesrechtliche Vorschriften zur Regelung des Tanzschulwesens (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2, S. 727, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 2034, mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 4 Abs. 1 TG kann durch Anordnung des Landeshauptmannes (nunmehr: der Landesregierung) Vereinigungen von Personen, denen die im § 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Berechtigung verliehen wurde, der Pflichtcharakter zuerkannt werden. Dadurch gehören alle im Tätigkeitsbereich einer solchen Vereinigung ihren Beruf ausübenden Inhaber solcher Bewilligungen der Vereinigung an. Gemäß Abs. 3 leg. cit. bedürfen die Satzungen einer solchen Vereinigung der Genehmigung der Vereinsbehörde. Eine derartige mit Pflichtcharakter ausgestattete Vereinigung ist von den Verleihungsbehörden vor allen wichtigen auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen zu hören.
Gemäß § 14 der VO haben die Verleihungs- und Aufsichtsbehörden die für das betreffende Land in Betracht kommende Pflichtvereinigung vor allen Entscheidungen über grundsätzliche auf den Tanzunterricht bezügliche Angelegenheiten, vor der Erlassung von Vorschriften über den Tanzschulbetrieb und vor jeder Verleihung oder Entziehung einer ständigen Bewilligung zur Erteilung von Tanzunterricht sowie vor der Entscheidung über Gesuche um Verlegung der Betriebsstätten außerhalb des Gemeindegebietes und bei der Genehmigung von Stellvertretern (Geschäftsführern) zu hören.
Sowohl § 4 Abs. 3 zweiter Satz TG als auch § 14 VO räumen der angeführten "Pflichtvereinigung" lediglich ein "Anhörungsrecht" und nicht "Parteistellung" (vgl. zur Unterscheidung dieser beiden Begriffe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 9064) ein. Der gegenteiligen Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Daß durch die bloße Zustellung eines Bescheides Parteirechte nicht begründet werden können, entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 427 zit. Judikatur). Für die dem Beschwerdeführer vorschwebende "analoge" Anwendung der §§ 344, 346 und 363 GewO 1994 fehlt eine Rechtsgrundlage. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, was rechtens wäre, wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zugekommen wäre.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Anhörung" verletzt wurde: Auszugehen ist davon, daß dieses Recht lediglich darin bestand, zum (jeweiligen) Antrag der mitbeteiligten Partei "gehört" zu werden, was auch das Recht mitumfaßte, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - welche sich anscheinend von der verfehlten Meinung ableitet, es wäre ihm Parteistellung zugekommen - sind mit diesem Anhörungsrecht keine weiteren Rechte, wie etwa das Recht auf Parteiengehör NACH Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verbunden. Insbesondere war die belangte Behörde nicht verpflichtet, einer (allfälligen) Stellungnahme des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und gibt das bloße Recht auf Anhörung kein subjektives Recht auf Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst (vgl. die bei Dolp, a. a.O., S. 418 zitierte hg. Rechtsprechung). Daß aber dem Beschwerdeführer im oben bezeichneten Umfang das Recht auf Anhörung eingeräumt wurde, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen. Der Beschwerdeführer wurde daher in diesem subjektiven Recht nicht verletzt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die - soweit zulässig - behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.