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VwGH vom 18.09.2003, 2000/16/0763

VwGH vom 18.09.2003, 2000/16/0763

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der P Reinigungs-GmbH in Wien, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 3140-33/00, betreffend Gerichtsgebühr (Firmenbucheintragung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Ing. W. beantragte als Geschäftsführer in einem an das Handelsgericht Wien gerichteten Schriftsatz vom die Eintragung der Beschwerdeführerin in das Firmenbuch. Dieser Antrag enthielt keinerlei Vorbringen oder Beilagen bezüglich der mit einer solchen Eintragung verbundenen Gerichtsgebühr.

Der Antrag wurde mit Beschluss des Firmenbuchgerichtes vom bewilligt, die Eintragung erfolgte am .

Am erging die Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten, die nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt war und auf insgesamt S 7.300,-- lautete.

In ihrer dagegen erstatteten Einwendung brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätte sich um eine Neugründung eines Betriebes gehandelt, mit der die vorgenommene Eintragung in notwendigem Zusammenhang stehe. Es sei daher die Bestimmung des § 1 Z. 3 NeuFöG anzuwenden. Bei der Einschreiterin handle es sich um einen im Sinne dieses Gesetzes neu gegründeten Betrieb.

Zum Nachweis wurde das Formular gemäß § 4 NeuFöG vorgelegt. Dieses Formular (NeuFö 1) trägt das Datum und gibt als Kalendermonat der Neugründung "Mai 2000" an.

Mit Datum erließ der Kostenbeamte des Handelsgerichtes Wien den Zahlungsauftrag, aufgeschlüsselt nach den Positionen der TP 10 I GGG und gegenüber der Zahlungsaufforderung vermehrt um die Einhebungsgebühr nach § 6 GEG und einen Mehrbetrag gemäß § 31 GEG, insgesamt somit um S 300,--.

In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, die Tatsache der Neugründung eines Betriebes könne nicht davon abhängen, ob das Formular, mit welchem die Neugründung erklärt werde, bereits mit der ersten Eingabe, die das Verfahren vor Gericht einleitet, vorgelegt werde oder nicht. Es werde im Gesetz nicht angeordnet, dass diese Vorlage bereits bei Einleitung des Verfahrens erfolgen müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sowohl bei Antragstellung als auch bei der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch sei dem Handelsgericht Wien die vom stammende Erklärung der Neugründung nicht vorgelegen. Dem Kostenbeamten sei somit nichts anderes übrig geblieben, als die Gebühren für die Eintragung vorzuschreiben. Zum Zeitpunkt der Gebührenentstehung und Gebührenvorschreibung seien die materiellen Voraussetzungen, nämlich die Vorlage der Erklärung der Neugründung nicht vorgelegen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichterhebung von Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Frage des Nichtvorliegens des amtlichen Vordruckes anlässlich des Eintragungsantrages an das Firmenbuchgericht hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0362, befasst. Der damalige Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden nur dahingehend, dass in jenem Fall das Formular erst mit dem Berichtigungsantrag, hier aber mit den Einwendungen vorgelegt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof ging von der Bestimmung des § 2 Z. 4 GGG aus, wonach der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet wird. Wörtlich wurde ausgeführt:

"Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 4 NEUFÖG ergibt sich, dass nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung in Betracht kommt; dass im Zeitpunkt des vorliegenden Firmenbuchgesuches das Formular bereits aufgelegt worden war, wird aber nicht bestritten. Außer im Fall des § 4 Abs. 4 NEUFÖG muss der amtliche Vordruck "bei der Behörde" vorgelegt werden; das ist aber jene Behörde, die die Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 7 vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen. Diese Behörde war hier das Firmenbuchgericht; spätestens in dem gemäß § 4 Z. 4 GGG (gemeint: § 2 Z. 4 GGG) maßgebenden Zeitpunkt muss diese materielle Befreiungsvoraussetzung vorliegen."

Schon im Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Vorlage dieses formgebundenen Antrages materielle Voraussetzung für die Begünstigung ist. Im Erkenntnis vom wurde in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, dass eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen bringt. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen wäre nur in dem in § 4 Abs. 4 NeuFöG ausdrücklich beschriebenen Fall zulässig gewesen.

Im Übrigen wird in Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zuletzt zitierten Erkenntnisses verwiesen. Auch die im vorliegenden Fall erfolgte Vorlage mit den Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung war somit verspätet.

Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am