VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0760

VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0760

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der G GmbH in G, vertreten durch Held Berdnik Astner Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom , Zl. Jv 2958- 33/00, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die "F ... Vertriebs GmbH" mit Sitz in Wien gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Produkten aller Art, insbesondere der Vertrieb von Holzprodukten. Die Ersteintragung erfolgte durch das HG Wien am . Mit Beschluss der Generalversammlung vom wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Der Sitz des nunmehr auf die Beschwerdeführerin lautenden Unternehmens wurde nach Güssing verlegt und der Geschäftszweig auf "Produktion und Vertrieb von Holzprodukten" erweitert.

Mit Kaufverträgen vom 17. ,18. und erwarb die Beschwerdeführerin in Güssing Grundstücke und begann im November 1998 mit der Errichtung des Betriebsgebäudes. Nach den Angaben in der Beschwerde betrug die Beschäftigungszahl am 20 Arbeiter und drei Angestellte.

Mit dem Formular-Antrag nach dem Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der anlässlich der Eintragung in das Grundbuch entrichteten Gerichtsgebühren von insgesamt S 876.915,--.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Dies mit der Begründung, die Eintragung der Gesellschaft sei bereits am erfolgt. Aufgrund des Firmenbuchvorganges stehe fest, dass diese Firma ihren Sitz lediglich in das Burgenland verlegt und es sich um keine Neugründung gehandelt habe. Da die Rechtsgeschäfte nicht mehr unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft stünden, sei dem Rückzahlungsantrag keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Gerichtsgebühren verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Z 4 des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NEUFÖG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 lit. a und b des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft nicht erhoben, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

Nach § 2 NEUFÖG liegt die Neugründung eines Betriebes unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient.

2. Die die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betriebliche betätigt.

3. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.

4. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor.

5. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.

Nach § 3 NEUFÖG gilt als Kalendermonat der Neugründung jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

Gemäß § 6 NEUFÖG ist dieses Bundesgesetz auf Neugründungen von Betrieben anzuwenden, die nach dem und vor dem erfolgen.

Nach § 1 Z 4 NEUFÖG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben.

Im Beschwerdefall erwarb die Beschwerdeführerin die Grundstücke von den Grundstückseigentümern, denen weder Gesellschaftsrechte noch Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt wurden. Schon aus diesem Grund wurde die Rückerstattung der entrichteten Gerichtsgebühren mit Recht versagt. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen darauf, ob - wie die belangte Behörde argumentierte - überhaupt keine Neugründung, sondern nur eine Sitzverlegung erfolgt war.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war aus dem Grund des § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand zu nehmen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am