VwGH 14.01.1986, 85/07/0268
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | WRG 1959 §81 Abs2; |
RS 1 | Besteht der Zweck einer Wassergenossenschaft in der Entwässerung und Regelung des Grundwasserhaushaltes einschließlich der Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen, so widerspricht ein Antrag auf nachträgliche Einbeziehung gem § 81 Abs 2 WRG diesem Zweck, wenn das Wasser zu Nutzungszwecken (hier: Versorgung eines Löschteiches und Fischteiches) verwendet werden soll. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der KT in R, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2563/1-1985/Fo/Mül, betreffend nachträgliche Einbeziehung in eine Wassergenossenschaft und Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft M, vertreten durch den Obmann JN in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 214 KG M, zu welcher unter anderem das Grundstück 1634/2 gehört. Sie hat im Zuge der Errichtung ihres Wohnhauses, da das Gebiet ihrer Meinung nach starke Versumpfungen aufweist, die natürlichen, von den oberhalb angrenzenden Grundstücken ausgehenden Wasserzuflüsse auf eigenem Grund in einen Schacht gefaßt und zur Anspeisung eines gleichzeitig errichteten Lösch- und Fischteiches auf dem Grundstück 1634/2 verwendet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom wurde im Spruchpunkt I gemäß § 74 Abs. 2 WRG 1959 die Satzung der mitbeteiligten Partei genehmigt und diese anerkannt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlangte die mitbeteiligte Partei Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts. Im Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde gemäß §§ 40, 98, 111 und 112 WRG 1959 ein Entwässerungsprojekt der mitbeteiligten Partei bei Einhaltung bestimmter Auflagen bewilligt. Diese genossenschaftliche Entwässerungsanlage, die insbesondere auch das an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin angrenzende Wiesengrundstück 1630/1, das im Eigentum der MP steht, erfaßt, bewirkte - so steht nach dem unbestrittenen Sachverhalt fest -, daß der bisher bestandene oberflächliche Wasserabfluß zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin und insbesondere zum Grundstück 1634/2 unterbrochen wurde, da die Bodenwässer nur mehr durch die Drainage abflossen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei wurde hierauf als Ersatz des durch die Entwässerungsmaßnahmen unterbrochenen natürlichen Wasserabflusses eine Ersatzanlage in der Weise vereinbart, daß von dem, von der Grenze des Grundstückes 1634/2 zirka 30 m entfernten, auf dem Grundstück Nr. 1630/1 befindlichen Drainageschacht eine Ableitung in Form einer Kunststoffleitung mit einem Durchmesser von 6 cm errichtet wurde, die zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 1634/2 führt und einerseits das bei Schneeschmelze und starkem Niederschlag von der Dränung nicht erfaßte Wasser ableitet und andererseits die auf dem Grundstück Nr. 1634/2 bestehende Fisch- und Löschbecken mit Nutzwasser versorgt. Neben jenem Drainageschacht (auch Kontrollschacht genannt) wurde auf dem Grundstück 1630/1 etwa 1 m von der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1634/2 ein zweiter kleinkalibriger Kontrollschacht errichtet. In der Folge wurde vom Eigentümer des Grundstückes Nr. 1630/1 der zirka 30 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegende Drainage- bzw. Kontrollschacht mit einem Aufsatzring und einem Deckel versehen, um die einwandfreie Ableitung des Wassers kontrollieren zu können. Weder die auf dem Grundstück Nr. 1630/1 errichtete Nutzwasserleitung noch die beiden auf dem Grundstück Nr. 1630/1 errichteten Kontrollschächte sind im Ausführungsoperat der Wassergenossenschaft M enthalten und waren auch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Prüfungsverfahrens. Der in diesem Verfahren ergangene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom nimmt auf diese Wasserführungsanlage nicht Bezug.
Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied der Wassergenossenschaft und war dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und auch dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nicht als Partei beigezogen worden.
In den folgenden Jahren traten im Zusammenhang mit der vorbeschriebenen Wasserableitung insofern Probleme auf, als es zu Verstopfungen der Ableitung und damit zum Überlaufen im Bereich des Kontrollschachtes und zu Überflutungen kam, die von der Beschwerdeführerin nicht behoben werden konnten, weil ihr der Zutritt auf das benachbarte, nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. 1630/1 versagt wurde, die mitbeteiligte Partei sich aber für eine etwaige Schadensbehebung für nicht zuständig erklärte.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom beantragt, das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung der Entwässerungsanlage wieder zu eröffnen und einen Ortsaugenschein zwecks nachträglicher Feststellung der Abänderung (Errichtung eines Wasserzuflusses zur Liegenschaft EZ. 214 KG M) anzuordnen; mit Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung aufzuerlegen, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin einzubeziehen, und sie hat schließlich bei der Verhandlung am beantragt, falls eine Einbeziehung im Sinne des Antrages nicht möglich sein sollte, der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung aufzuerlegen, für eine ordnungsgemäße Reinigung und Instandhaltung der Zuleitung zu sorgen und insoweit die Zuleitung in die genossenschaftliche Anlage einzubeziehen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom wurden diese Anträge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheines am gemäß §§ 12, 40, 98 und 102 WRG 1959 sowie §§ 8 und 69 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG 1950 lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden, weshalb eine Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nicht in Frage komme. Die Antragstellerin sei außerdem nicht als "übergangene Partei" des seinerzeitigen wasserrechtlichen Bewilligungs- bzw. Überprüfungsverfahrens anzusehen, zumal ihre Nutzwasserleitung nicht Bestandteil der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage der mitbeteiligten Partei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Partei im Sinne des § 102 WRG 1959 gewesen, da sie keinen Anspruch auf eine bestehende Wassermenge und Wasserqualität im Zufluß von den oberhalb gelegenen vernäßten Wiesengrundstücken gehabt habe. Sie habe zwar ein Interesse daran, daß dieser Wasserzufluß für die Anspeisung ihrer Gartenbecken in einem möglichst hohen Ausmaß erhalten bleibe; dieses wirtschaftliche Interesse könne jedoch kein bestehendes Recht im Sinne des § 12 WRG 1959 begründen. Der Beschwerdeführerin sei daher in dem zuvor angeführten Verfahren lediglich die Stellung einer Beteiligten zugekommen. Sei die Beschwerdeführerin im seinerzeitigen wasserrechtlichen Verfahren nicht Partei im Sinne des § 102 WRG 1959 bzw. des § 8 AVG 1950 gewesen, so sei es der Wasserrechtsbehörde auch heute verwehrt, der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung aufzuerlegen, die Liegenschaft der Antragstellerin nachträglich einzubeziehen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, der Antrag auf Wiedereröffnung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens stelle keinen Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 AVG 1950 dar. Mit diesem Antrag werde inhaltlich eine Ergänzung dieses Verfahrens angestrebt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung der Entwässerungsanlage übersehen worden, die in diesem Zusammenhang errichteten Kontrollschächte samt Zuleitungsrohr ebenfalls zu bewilligen und in der Folge der wasserrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Feststellung in der mündlichen Verhandlung vom , diese Nutzwasserleitung sei nicht Bestandteil der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage der mitbeteiligten Partei, sei sachlich unzutreffend. Aus der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz sei nicht zu entnehmen, aus welchen rechtlichen Erwägungen der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Liegenschaft in die genossenschaftliche Anlage und ihr Eventualantrag bezüglich Reinigung und Instandhaltung der Zuleitung abgewiesen worden sei. Es stehe fest, daß die genossenschaftliche Entwässerungsanlage Auswirkungen auf die Wasserbenutzung und den natürlichen Abfluß des Wassers auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin habe. Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 sei eine Wassergenossenschaft verpflichtet, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften oder Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen könnten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese gesetzliche Voraussetzung gegeben.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die Frage, ob die zu den Teichen führende Leitung als Bestandteil der Entwässerungsanlage (genauer:
Bestandteil der Anlage, welche der Beseitigung des Drainagewassers diene) zu bewerten sei, könne nicht ausschließlich nach technischen Gesichtspunkten beantwortet werden. Es komme dabei gerade auf den Zweck dieser Leitung an. Ein Effekt dieser Leitung sei sicherlich die Beseitigung eines Teiles des anfallenden Drainagewassers. Da dieser Effekt durch Ableitung des Wassers in einen Vorfluter ebensogut erzielbar sei, was ja auch Inhalt der im Jahre 1970 erteilten Bewilligung sei, habe von seiten der mitbeteiligten Partei keinesfalls ein Interesse auf Errichtung der zusätzlichen Leitung bestanden. Die Nutzwasserleitung sei daher in funktioneller Hinsicht nicht Teil der Anlagen der mitbeteiligten Partei. Der in der Satzung festgelegte Zweck der mitbeteiligten Partei sei die Entwässerung landwirtschaftlicher Grundflächen und notwendigerweise die Beseitigung der Drainagewässer. Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Zweck sei dagegen eindeutig eine Wasserversorgung. Ohne daß noch auf die mit einer Beiziehung verbundenen Vor- und Nachteile für die Verfahrensparteien einzugehen wäre, müsse daher eine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bezüglich der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beiziehung verneint werden. Selbst wenn man von dem Standpunkt ausgehe, die Nutzwasserleitung sei ein Bestandteil der genossenschaftlichen Anlage, würde eine Ergänzung (wie auch immer) des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens für die Beschwerdeführerin nicht zum gewünschten Ergebnis führen, stünde es doch der mitbeteiligten Partei in diesem Fall frei, die Nutzwasserleitung zu entfernen oder außer Funktion zu setzen und auf diese Weise den der Bewilligung entsprechenden Zustand herzustellen. Die Nutzwasserleitung der Beschwerdeführerin sei als eine der Mitbenutzung einer Wasserführungsanlage im Sinne des § 19 Abs. 1 WRG 1959 dienende Anlage aufzufassen. Angesichts des gegebenen Sachverhaltes und bei Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile erscheine es möglich, die mitbeteiligte Partei gemäß dieser Gesetzesbestimmung zu verpflichten, diese Mitbenutzung zu gestatten. Eine Übereinstimmung zwischen dem Zweck der Mitbenutzung und dem Zweck der Anlage, an welcher die Mitbenutzung gewährt würde, sei dabei keine gesetzliche Voraussetzung. Solange eine solche Verpflichtung nicht durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde verfügt werde, bestehe für die mitbeteiligte Partei auch keine in wasserrechtlichen Vorschriften begründete Verpflichtung, die Leitung der Beschwerdeführerin zu warten und instandzuhalten. Ebensowenig bestehe eine Möglichkeit, eine solche Verpflichtung zu begründen. Im Falle einer bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 19 Abs. 1 WRG 1959 werde das von der sodann Mitbenutzungsberechtigten wahrzunehmen sein, abgesehen von der Möglichkeit eines anderweitigen Übereinkornmens. Die Grundlage für die Errichtung der Leitung (um das Jahr 1971) sei offenbar ein mündlich abgeschlossener Vertrag. Es wäre denkbar, daß dabei auch etwas hinsichtlich der Erhaltung vereinbart worden sei. Eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der Durchsetzung einer solchen Vereinbarung bestehe jedoch nicht. Die Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz trage der gesetzlichen Vorschrift des § 60 AVG 1950 ausreichend Rechnung. Die Abweisung der Anträge sei dabei auf das entscheidende Argument gestützt worden, daß die Nutzwasserleitung nicht Bestandteil der genossenschaftlichen Anlage sei. Hierauf gehe auch der Aktenvermerk über die mündliche Verhandlung vom sehr ausführlich ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf nachträgliche Einbeziehung von Liegenschaften und Anlagen in eine Wassergenossenschaft im Sinne des § 81 Abs. 2 WRG 1959 und in dem Recht verletzt, daß die Behörde den unter Berücksichtigung des Zweckes der mitbeteiligten Partei maßgebenden Sachverhalt hinsichtlich der Pflichten der Wassergenossenschaft feststelle.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es steht fest, daß weder die von der Beschwerdeführerin vor der Bildung der mitbeteiligten Partei angelegte Entwässerungsanlage noch die Anlage zur Versorgung ihres Fisch- und Löschbeckens Teil der Anlage der mitbeteiligten Partei war. Ebensowenig war auch die aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei hergestellte Kunststoffrohrleitung - reichend von einem Drainageschacht auf dem Grundstück Nr. 1630/1 auf das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 1634/2 - Teil einer wasserrechtlich bewilligten Anlage. Die Beseitigung von Schäden an dieser Wasserleitung (zufolge Verstopfung eines Rohres), kann, da dem rechtlichen Bestand dieser Rohrleitung eine privatrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt, nicht in einem wasserrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
Gemäß § 81 Abs. 2 WRG 1959 ist die Genossenschaft verpflichtet, soweit der Zweck der Genossenschaft nicht geändert wird, benachbarte oder im Bereich des genossenschaftlichen Unternehmens befindliche Liegenschaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigentümers oder Berechtigten nachträglich einzubeziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vorteile und den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile erwachsen. Gemäß § 1 der genehmigten Satzung besteht im Beschwerdefall der Zweck der Genossenschaft in der Entwässerung und Regelung des Grundwasserhaushaltes einschließlich der Durchführung landwirtschaftlicher Folgeeinrichtungen sowie in der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen.
Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin sachverhaltsbezogen nie bei der mitbeteiligten Partei um Aufnahme in die Genossenschaft angesucht, sondern sich unmittelbar an die Wasserrechtsbehörde um die Aufnahme in die Genossenschaft gewandt hat, ist das Ziel der Beschwerdeführerin nicht gleichlautend mit dem genossenschaftlichen Zweck einer Entwässerung und Regelung des Grundwasserhaushaltes der ihr gehörenden Grundstücke, sondern die Versorgung eines von der Beschwerdeführerin angelegten Lösch- und Fischteiches. Durch eine Wasserversorgungsanlage zu Nutzwasserzwecken würde aber der satzungsgemäß festgesetzte Zweck der Genossenschaft teilweise geändert bzw. erweitert, so daß auch der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Liegenschaft EZ. 214 KG M der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Damit ist auch der Verfahrensrüge der Boden entzogen.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | WRG 1959 §81 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985070268.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAE-32708