VwGH vom 17.11.1995, 95/02/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-02/32/00033/94-5, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet unter Berufung auf § 67c Abs. 3 AVG "als unzulässig zurückgewiesen".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 1078/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, daß die Abschiebung nach dem Fremdengesetz (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist (vgl. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0139, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0197, näher dargelegt, daß er der davon abweichenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wie sie im Erkenntnis vom , Zl. B 75/94, zum Ausdruck gekommen ist, nicht beitreten kann, zumal damit übersehen wird, daß nach § 36 Abs. 1 Fremdengesetz für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, von seiner zitierten Rechtsanschauung abzugehen, zumal die davon abweichende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf eine Reduzierung des dem Fremden gesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzes hinauslaufen würde.
Dennoch ist für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen:
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides läßt sich nämlich die Feststellung der belangten Behörde entnehmen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner Festnahme in einer näher angeführten Wohnung unangemeldet angetroffen und außerdem keinen Nachweis ausreichender Mittel für seinen Unterhalt erbringen habe können. Damit war als Voraussetzung für die Abschiebung zusätzlich zum bestehenden durchsetzbaren Aufenthaltsverbot jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers sei aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig (§ 36 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz). Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde zurückstatt abgewiesen hat, eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, da dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0289).
Soweit aber in der Beschwerde die Rechtsansicht vertreten wird, die ihm zur Verfügung stehende Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung diene auch dazu zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in dem ihm gemäß § 37 Fremdengesetz zukommenden Recht verletzt wurde, so vermag ihm der Gerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen, weil dem das im § 54 Fremdengesetz geregelte Verfahren dient und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei vor rechtskräftiger Entscheidung über einen solchen Antrag in den diesbezüglichen Staat abgeschoben worden (vgl. § 54 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Fundstelle(n):
XAAAE-32701