VwGH vom 18.09.2003, 2000/16/0700

VwGH vom 18.09.2003, 2000/16/0700

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des RF und 2. der EF, beide in Dornbirn, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 2984- 33/00, betreffend Pauschalgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer begehrten als Kläger in ihrer beim Landesgericht Feldkirch zu 6 Cg 45/97y protokollierten Klage die Aufhebung der zwischen ihnen und den Beklagten bestehenden Miteigentumsgemeinschaft an bestimmten Liegenschaften durch Realteilung, hilfsweise begehrten sie die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. In der Klage gaben sie den Streitwert für die Gerichtsgebühren, entsprechend dem Einheitswert, mit S 253.000,--, nach dem RATG mit S 5,478.000,-- an. Das Verfahren endete durch einen Vergleich, in welchem sich (neben anderen Vereinbarungen) die Beklagten mit der begehrten Realteilung in einem bestimmten Umfang einverstanden erklärten und sich zu einem bestimmten Kostenersatz verpflichteten.

Mit der Klage war auf der Basis des angegebenen Streitwertes für die Gerichtsgebühren die Pauschalgebühr in Höhe von S 8.268,-- durch Abbuchung entrichtet worden.

Ausgehend von einem Streitwert von S 5,478.000,-- forderte der Kostenbeamte mit Zahlungsaufforderung vom eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von S 86.432,-- an. Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer erging am ein Zahlungsauftrag, mit welchem zusätzlich zum genannten Betrag die Einhebungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben wurde.

In ihrem Berichtigungsantrag machen die Beschwerdeführer geltend, da die Pauschalgebühr in Höhe von S 8.268,-- abgebucht worden sei, hätten sie zu diesem Zeitpunkt darauf vertrauen dürfen, dass die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall diese Summe betrage, sodass sie unter dieser Voraussetzung den Vergleich abgeschlossen haben. Die Nachforderung sei ungerechtfertigt, da das Gericht der Streitwertbemessung durch die Kläger auf Basis des Einheitswertes der Liegenschaft Folge gegeben und in dieser Höhe abgebucht habe. Nach diesem Zeitpunkt sei im Verfahren keinerlei Änderung oder Neuerung hinsichtlich der gerichtlich akzeptierten Streitwertbemessung mehr eingetreten und sohin kein Nachforderungstatbestand geschaffen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme als Streitwert der Einheitswert der Liegenschaft nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens sei; bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft sei jedoch die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert maßgeblich, wobei der Umstand, dass die Kläger für den Streitwert zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen angegeben haben, der Gerichtsgebührenanspruch des Bundes nicht durch die gesonderte Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr geschmälert werde. Eine Verjährung des Gebührenanspruches trete nach § 8 Abs. 1 GGG erst nach fünf Jahren ein, sodass die Gebührenvorschreibung rechtzeitig erfolgt sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer sich durch die rechtswidrige Vorschreibung einer weiteren Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr in Höhe von S 86.532,-- verletzt erachten. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0081, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung seine Auffassung wiederholt, dass § 15 Abs. 1 GGG, wonach als Wert einer unbeweglichen Sache grundsätzlich der Einheitswert anzusehen ist, nur dann Anwendung findet, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist; bei Klagen auf Teilung einer Liegenschaft wurden die anderen in den Klagen erfolgten Bewertungen des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage für maßgebend erachtet. Zuletzt wurde im Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0049, die Auffassung wiederholt, dass bei Klagen auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (Teilungsklagen) Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren die Bewertung in der Klage und nicht der Einheitswert ist. Eine solche Bemessungsgrundlage lag auch hier durch Angabe eines Streitwertes "nach RATG" vor, sodass der Heranziehung dieses Betrages als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr kein Rechtsirrtum anhaftet.

Der Schwerpunkt der Beschwerdeausführung liegt in der Auffassung, dass die Abbuchung der Pauschalgebühr in einer Höhe, wie sie dem angegebenen Streitwert "für Gerichtsgebühren" entspricht, also nach dem Einheitswert, "res iudicata" geschaffen habe.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, und zwar in der oben dargestellten richtigen Höhe, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GGG mit Überreichung der Klage entstanden. § 4 GGG regelt Formen der Entrichtung; nach dessen Abs. 4 können Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe (wie hier erfolgt) einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Gemäß § 6 Abs. 1 der zu § 4 GGG ergangenen Abbuchungs- und Einziehungsverordnung hat der Gebührenentrichter außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs in der Eingabe zusätzlich auf die erteilte Abbuchungsermächtigung (etwa durch die Vermerke "Gebühreneinzug!" oder "AEV!") und allenfalls auf den höchstens abzubuchenden Betrag hinzuweisen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer auf ihrer Klage mit dem Wort "Gebühreneinzug" und der Angabe einer Kontonummer diese Ermächtigung erteilt.

§ 4 Abs. 4 GGG und die dazu ergangene Verordnung regeln somit Formen der Entrichtung; für die Annahme, dass dem Abbuchungsvorgang als solchem über die Entrichtung des abgebuchten Betrages hinaus irgendwelche Rechtswirkungen zukämen, fehlt jeglicher Hinweis im Gesetz; vielmehr sieht § 31 Abs. 1 GGG sogar vor, dass dann, wenn der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet ist und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag des ausstehenden Betrages zu erheben ist.

Selbst die im § 14 Abs. 1 GEG geregelte Zahlungsaufforderung hat keine Rechtskraftwirkung (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 2 zu § 14 GEG). Erst beim Zahlungsauftrag gemäß § 6 GEG handelt es sich um einen Bescheid, der der formellen Rechtskraft fähig ist (hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0049). Erst mit Erlassung eines Zahlungsauftrages kann somit von einer "res iudicata" die Rede sein.

Gemäß § 8 Abs. 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren in fünf Jahren; die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Da auch diese Frist eingehalten wurde, erfolgte die Gebührenbestimmung zu Recht.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten bei Abschluss des Vergleiches darauf vertraut, dass ihnen nicht mehr als der abgebuchte Betrag vorgeschrieben werde, ist ihnen entgegen zu halten, dass es ihnen unbenommen war, schon im Zeitpunkt der Klagsüberreichung die richtige Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu ermitteln. Auch im Lichte des § 863 Abs. 1 ABGB kann der Abruf einer Teilleistung durch den Gläubiger keinesfalls als Verzicht auf den Rest angesehen werden.

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am