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VwGH vom 08.09.1995, 95/02/0194

VwGH vom 08.09.1995, 95/02/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. R in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 65-12/267/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO für die am um 14.00 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Ersatz von Kosten im Gesamtbetrag von S 1.260,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das Vorliegen einer der gegenständlichen Ladezone zugrundeliegenden Verordnung als erwiesen angenommen; der für eine schlüssige Beweiswürdigung erforderliche Sachverhalt sei bereits ausreichend erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen der der Ladezone zugrundeliegenden Verordnung mit der Begründung, daß der Inhalt der Verordnung durch den Verweis auf den Inhalt des Verwaltungsaktes zu unbestimmt sei und es weiters an einer leserlichen Unterschrift des Genehmigenden mangle.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 82/02/0164) gibt es - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine gesetzliche Bestimmung, wonach die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich mit der Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung auseinanderzusetzen, darüber Beweise abzuführen und in diesem Zusammenhang ihre Erwägungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Liegt also ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor - was der Beschwerdeführer nicht bezweifelt -, hatte sich die belangte Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit - auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung - auseinanderzusetzen.

Der Gerichtshof selbst hat im Beschwerdefall keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier gegenständlichen Verordnung, zumal deren Inhalt nach der Aktenlage ausreichend determiniert ist. Daß die Unterschrift auf dem in den vorgelegten Akten befindlichen Original der Verordnung von einer dazu ermächtigten Person stammt, wird vom Beschwerdeführer im übrigen nicht bestritten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 18 Abs. 4 AVG beruft, ist ihm nicht zu folgen, da diese Gesetzesstelle (auch nicht sinngemäß) auf Verordnungen nicht anzuwenden ist.

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil die Abschleppung über Aufforderung erfolgt sei und nicht - wie die belangte Behörde behauptet - infolge eigener dienstlicher Wahrnehmung des Meldungslegers. Darüber hinaus sei die in der Anzeige angeführte Tatzeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu lang, wobei die Abschleppung erst um 14.00 Uhr erfolgt sei. Durch Vernehmung des Aufforderers hätte festgestellt werden können, daß keine Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer vermag damit aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die belangte Behörde auf Grund der Stellungnahme des Meldungslegers zu Recht annehmen konnte, daß die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12041/A) keineswegs völlig auszuschließen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0015). Der Einvernahme des Aufforderers (dessen Identität überdies nicht aktenkundig ist) bedurfte es daher im Beschwerdefall nicht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.