VwGH vom 19.11.1985, 85/07/0231
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/Pongau 155, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 12.322/03-I2/85, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer suchte mit Eingabe vom um die Erteilung der Bewilligung zur Rodung des 0,7963 ha großen Waldgrundstückes Nr. 431 KG X zum Zwecke der Schaffung landwirtschaftlichen Nutzgrundes an. Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat diesem Ansuchen mit Bescheid vom gemäß §§ 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle nicht stattgegeben, dies im wesentlichen mit der Begründung, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung gegenüber der vom Antragsteller geltend gemachten Agrarstrukturverbesserung überwiege. Insbesondere könnte im Hinblick auf eine Waldausstattung im Bereich der KG X von nur 22 % bei einer weiteren Verringerung der Waldfläche von einer Gewährleistung der günstigen Wirkung des Waldes im öffentlichen Interesse nicht mehr gesprochen werden. Dazu käme noch eine ungünstige Waldbegrenzung.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen. Im Zuge des Berufungsverfahrens bot der Beschwerdeführer eine Ersatzaufforstungsfläche im Ausmaß von rund 1500 m2 an. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde der Berufung im wesentlichen aus den gleichen Gründen wie den der Behörde erster Instanz nicht Folge gegeben. Hinsichtlich dar angebotenen Ersatzaufforstungsfläche wurde ausgeführt, im Hinblick auf die Größe der Rodungsfläche könne die angebotene Fläche auf Grund ihrer Größe und Lage nicht als ein Ausgleich für den Verlust der zur Rodung beantragten Waldfläche angesehen werden. Auch gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom abgewiesen worden ist. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um die Genehmigung der Rodung seines Waldgrundstückes Nr. 431 der KG X im Ausmaß von 0,7963 ha an und bot gleichzeitig eine Ersatzaufforstungsfläche im Ausmaß von 14.921 m2 an. Die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat mit ihrem Bescheid vom diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der neuerliche Rodungsantrag habe das gleiche Begehren zum Inhalt wie das seinerzeitige Ansuchen vom . Hierüber sei aber bereits rechtskräftig gesprochen worden. Da somit im vorliegenden Fall die Behebung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides in derselben Sache ohne Eintritt einer Änderung der Sach- und Rechtslage beantragt worden sei, sei das Begehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, dass im Gegenstand Identität der Sache sowohl im Hinblick auf den Gegenstand als auch auf die Rechtslage bestehe. Das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche müsse nicht zu einer positiven Entscheidung über einen Rodungsantrag führen. Die Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung stelle nur die Folge einer Rodungsbewilligung dar und diene dem Ausgleich des Verlustes an Waldflächen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer abermals Berufung erhoben, in der er Argumente vorbringt, die für eine Rodung sprächen. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, im Falle der Berufung gegen einen Bescheid, der einen Parteiantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe, dürfe die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden. Der Landeshauptmann von Kärnten habe die Entscheidung der Behörde erster Instanz eingehend geprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Identität der Sache sowohl in Bezug auf den Gegenstand als auch in Bezug auf die Rechtslage vorliege. Es sei auch dargelegt worden, warum das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche nicht zu einer positiven Entscheidung über den Rodungsantrag führen müsse. Denn die Notwendigkeit einer Ersatzaufforstung stelle nur die Folge einer Rodungsbewilligung dar und diene dem Ausgleich des Verlustes an Waldflächen. In der Berufung werde vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass die Behörde zu Unrecht eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache getätigt hätte. Es werde vielmehr auf Argumente eingegangen, die dem gestellten Antrag zum Erfolg helfen sollten. Der belangten Behörde sei es verwehrt, über den zurückgewiesenen Antrag selbst zu entscheiden. Im übrigen schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen im Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt werde, unberücksichtigt gelassen habe.
Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom vorgebracht, dass sein Antrag vom auf Wiederaufnahme gerichtet gewesen sei und abschließend die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Antrag vom keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt, dass ein Antrag gemäß § 69 AVG 1950 gestellt worden wäre; dieser neuerliche Antrag auf Rodungsbewilligung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht zurückgezogen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da er auf unzulässigen und daher nichtigen Entscheidungen der Vorinstanzen beruhe, ist schon deshalb völlig verfehlt, da die Behörden des Verwaltungsverfahrens über den vom Beschwerdeführer neuerlich gestellten Antrag auf Rodungsbewilligung zu entscheiden hatten.
Über den vom Beschwerdeführer gestellten Wiederaufnahmeantrag hätte die belangte Behörde zufolge § 69 Abs. 4 AVG 1950 zu entscheiden. Da sie mit dem im Instanzenzug ergangenen bekämpften Bescheid vom nicht über diesen Antrag entschieden hat, hat sie ihren Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob zu Recht dem Beschwerdeführer auf Grund seines neuerlichen Ansuchens um Rodungsbewilligung eine Sachentscheidung verweigert wurde.
Der Beschwerdeführer bringt in dieser Richtung vor, es sei unrichtig davon auszugehen - wie dies die Verwaltungsbehörden getan hätten -, dass keine Änderung in der Sachlage seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom eingetreten sei, weil der Beschwerdeführer nunmehr eine Ersatzaufforstungsfläche von zirka der zehnfachen Größe wie ursprünglich angeboten habe. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich dadurch im Vergleich zur Sachlage anlässlich der Erlassung des Bescheides im ersten Verfahren verändert. Es gehe im vorliegenden Fall auch nicht bloß um die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Der Landeshauptmann von Kärnten habe in seiner Entscheidung vom die angebotene Ersatzaufforstungsfläche von rund 1500 m2 als zu gering betrachtet.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Darnach sind Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht auf Aufrollung lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von den mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Zl. 2155/76). Sachverhaltsbezogen steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Ansuchen vom neuerlich die Rodung desselben Grundstückes im gleichen Ausmaß begehrt und nur eine größere Ersatzaufforstungsfläche angeboten hat. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Angebot einer Ersatzaufforstungsfläche für die Prüfung der Berechtigung des Rodungsantrages nicht wesentlich war, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 Forstgesetz 1975 erst für den Fall der Bewilligung der Rodung Bedeutung zukommt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/07/0190, vom , Zl. 82/07/0248, und vom , Zl. 83/07/0205). Es ist daher sowohl das Anbot einer Ersatzfläche als auch deren Größe kein wesentliches Sachverhaltselement für die Entscheidung der Verwaltungsbehörden auf Grund des neuerlich gestellten Antrages auf Rodungsbewilligung. Dass der Sachverhalt in jenem Bereich sich geändert hätte, der für die nach dem Forstgesetz vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen an der Walderhaltung gegenüber den anderen Interessen (hier: dem Interesse der Agrarstrukturverbesserung) maßgebend war, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 243.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-32649