VwGH vom 26.04.2001, 2000/16/0650
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1. der A Gesellschaft m.b.H. in F, 2. der A AG in U und 3. der I Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom , Zl. Jv 1455-33/00- 2, betreffend Gerichtsgebühr zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Klage vom forderten die klagenden Parteien (dies waren die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie die Rechtsvorgängerin der Drittbeschwerdeführerin) von den beklagten Parteien, der K KG und der K GmbH, die Bezahlung von S 5,778.818,00 und entrichteten dafür an Pauschalgebühren S 75.466,00.
Punkt 5.) dieser Klage lautet auszugsweise:
"Zusammenfassend schulden uns die beklagten Parteien zur
ungeteilten Hand folgende Beträge:
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Rechnung vom | S | 1,164.421,-- | ||
Rechnung vom | S | 915.273,-- | ||
Rechnung vom | S | 254.339,-- | ||
Rechnung vom | S | 257.759,76 | ||
- Zahlung | S | 105.841,20 | ||
S | 151.918,-- | |||
Rechnung vom | S | 2,422.117,-- | ||
Rechnung vom | S | 870.750,-- | ||
S | 5,778.818,--" |
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Parteien begehrten die klagenden (=beschwerdeführenden) Parteien mit Schriftsatz vom die Umstellung ihres Klagebegehrens dahingehend, dass die in den Konkursverfahren gegen Rechtsanwalt Dr. B als Masseverwalter der K KG und der K GmbH angemeldeten Konkursforderungen mit 10,271.803,30 (K KG) und mit S 9,937.714,42 (K GmbH) zu Recht bestehen.
Punkt I. und Punkt II. des umgestellten Klagebegehrens lauten:
"I. Über das Vermögen der zweitbeklagten Partei wurde zu 17 S 585/97 s beim Landesgericht Leoben das Konkursverfahren eröffnet. Wir haben unsere Forderungen in diesem Konkursverfahren mit S 9,937.714,42 wie folgt angemeldet:
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1. | ||
Rechnung vom | S | 1,164.421,00 |
10 % Zinsen ... | S | 777.466,36 |
2. | ||
Rechnung Nr 31 vom | S | 915.273,00 |
10 % Zinsen ... | S | 523.435,00 |
3. | ||
Rechnung Nr 100 vom | S | 254.339,00 |
10,5 % Zinsen ... | S | 139.893,42 |
4. | ||
Rechnung Nr 17 vom | S | 151.918,00 |
10,5 % Zinsen aus... | S | 71.409,78 |
und aus... | S | 34.257,36 |
5. | ||
Rechnung Nr 313 vom | S | 2,422.117,00 |
10,5 % Zinsen ... | S | 146.662,79 |
sowie 10,5 % Zinsen ... | S | 1.153.159,90 |
6. | ||
Rechnung Nr 18 vom | S | 870.750,00 |
10 % Zinsen ... | S | 313.613,00 |
insgesamt daher an Kapital | S | 5,778.818,00 |
an Zinsen | S | 3,159.897,60 |
ferner an Prozesskosten... | S | 998.998,82 |
Summe | S | 9,937.714,42 |
II. Über das Vermögen der erstbeklagten Partei wurde zu 17 S 514/97 z beim Landesgericht Leoben das Konkursverfahren eröffnet. Wir haben unsere Forderung in diesem Verfahren wie folgt angemeldet:
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a) | ||
Schlussrechnung vom restlich | S | 1,164.421,00 |
samt 10,5 % Zinsen ... | S | 825.623,01 |
b) | ||
Rechnung vom | S | 915.273,00 |
samt 10,5 % Zinsen ... | S | 561.405,58 |
c) | ||
Rechnung vom | S | 254.339,00 |
samt 10,5 % Zinsen ... | S | 150.441,52 |
d) | ||
Rechnung vom über restlich | S | 151.918,00 |
samt 10,5 % Zinsen... | S | 34.257,36 |
und 10,5 % Zinsen ... | S | 79.003,69 |
e) | ||
Rechnung vom | S | 2.422.117,00 |
10,5 % Zinsen ... | S | 146.662,79 |
und 10,5 % Zinsen ... | S | 1,252.537,25 |
f) | ||
Rechnung vom | S | 870.750,00 |
samt 10,5 % Zinsen ... | S | 441.143,72 |
zusammen | S | 9.269.892,92 |
Prozesskosten... | S | 1.001.910,38 |
Summe | S | 10,271.803,30" |
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom wurde festgestellt, dass die von den klagenden Parteien im Konkursverfahren 17 S 83/98 v des Landesgerichtes Leoben angemeldete Konkursforderung mit einem Betrag von S 8,441.529,80 gegenüber der erstbeklagten Partei zu Recht besteht. Ebenso wurde festgestellt, dass die von den klagenden Parteien im Konkursverfahren 17 S 585/97 s des Landesgerichtes Leoben angemeldete Konkursforderung mit einem Betrag von S 8,262.351,40 gegenüber der zweitbeklagten Partei zu Recht besteht. Das Mehrbegehren wurde jeweils abgewiesen.
Mit Zahlungsauftrag vom forderte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Leoben gem. TP 1 GGG in Anwendung des § 19a GGG die restliche Pauschalgebühr in Höhe von S 306.934,00 zuzüglich Einhebungsgebühr (100,--) abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr von S 75.466,--, insgesamt also S 231.468,--, ein. Die Bemessungsgrundlage von S 20,209.520,00 setzte sich aus der Summe der beiden Konkursforderungen von 10,271.803,30 und S 9,937.714,42 zusammen.
Im dagegen eingebrachten Berichtigungsantrag brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, mit der Klage vom sei gegen die beklagten Solidarschuldner ein Anspruch von S 5.778.818,00 geltend gemacht worden. Während des Rechtstreites sei über das Vermögen beider beklagten Parteien das Konkursverfahren eröffnet und die Klageforderungen seien in beiden Konkursverfahren angemeldet worden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeitpunkte der Konkurseröffnung und der daraus folgenden unterschiedlichen Zinsenläufe komme es zu unterschiedlichen Beträgen. Im Umfang der zu 17 S 585/97 s angemeldeten Forderung von S 9,937.714,42 sei die Solidarhaftung beider beklagter Parteien gegeben. Infolge der Solidarhaftung betrage die Bemessungsgrundlage daher nicht S 20,209.520,00 (beide Streitwerte zusammengerechnet) sondern lediglich 10,271.803,30 (nach dem höheren Streitwert). Überdies sei die Festsetzung des Streitgenossenzuschlages für den Teil der Bemessungsgrundlage, für welchen bereits mit der Einbringung der Klage die Pauschalgebühr entrichtet worden sei, somit für S 5.778.818,00 nicht gerechtfertigt, weil der Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG erst mit in Kraft getreten sei und keine rückwirkende Geltung habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtungsantrag keine Folge. Die Kläger hätten durch die ausdrückliche Anführung wegen: "1. 10,271.803,30" und "
2. S 9,937.714,42 s.A." eine Bewertung ihrer Feststellungsbegehren im Sinn des § 56 Abs. 2 JN jeweils mit diesen Beträgen vorgenommen. Sowohl im Schriftsatz vom als auch in einem Berichtigungsantrag vom seien diese Beträge als Streitwert angegeben worden. Die Summe der geltend gemachten Ansprüche bilde gemäß § 15 Abs. 2 GGG die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr. Eine Solidarhaftung sei dem umgestellten Klagebegehren keineswegs zu entnehmen. Im Fall der Klagserweiterung sei die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen. Werde nach Inkrafttreten der gebührenrechtlichen Bestimmungen über den Streitgenossenzuschlag z. B. ein Vergleich abgeschlossen, sei bei der nach § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG vorzunehmenden Bemessung der Gerichtsgebühren auch § 19a GGG anzuwenden, auch wenn das Verfahren noch vor dem gerichtsanhängig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf rechtmäßige Bemessung der Gerichtsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gem. § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
§ 15 Abs. 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs. 1 JN (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, Anmerkung 6 zu § 15 GGG).
§ 55 Abs. 2 JN, für den es im Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine entsprechende Regelung gibt und der nach § 14 GGG bei der Ermittlung des Wertes des Streitgegenstandes heranzuziehen ist, lautet:
"(2) Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs."
Die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus, dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen. Aus diesem Grund ordnet § 55 Abs. 2 JN für die Fälle der Gesamtschuldverhältnisse (hier haftet bei Schuldnermehrheit jeder Schuldner für das Ganze, während bei Gläubigermehrheit jeder Gläubiger die gesamte Leistung begehren kann) an, dass sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Höhe des einfachen Anspruches richtet (vgl. Gitschthaler in Fasching2, Rz 24 zu § 55 JN mwH).
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Abs. 2 Z 2 der letztzitierten Gesetzesstelle lautet:
"2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. Tschugguel/Pötscher, a.a.O. E 8 zu § 1 GGG).
Mit dem Schriftsatz vom wurde nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden beklagten Parteien die Fortsetzung des Verfahrens und die Umstellung des Klagebegehrens vorgenommen. Das ursprüngliche Klage(leistungs)begehren wurde auf ein Feststellungsbegehren umgestellt. Es wurde die Feststellung begehrt, dass die zu zwei separaten Konkursverfahren, nämlich 17 S 585/97 s und 17 S 514/97 z, angemeldeten Forderungen mit S 9,937.714,42 und 10,271.803,30 zu Recht bestünden. Eine Feststellung über eine solidarische Haftung wurde - anders als im Fall des vorangegangenen Klage(leistungs)begehrens - weder ausdrücklich begehrt, noch ist ein solches Begehren aus dem Inhalt des Schriftsatzes zu erkennen. Es handelt sich vielmehr um zwei einzelne Feststellungsbegehren über eine ziffernmäßig bestimmte Forderung an die jeweilige Masse, die sich aus Rechnungsbeträgen, Zinsen und Prozesskosten zusammensetzt. Auch im Urteil des LG Leoben vom wurden die beiden Forderungen ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung jeweils teilweise als bestehend festgestellt. Die belangte Behörde konnte daher die Bemessung der Pauschalgebühr mit Recht von der Summe der beiden Feststellungsbegehren vornehmen (siehe auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0755).
Soweit die beschwerdeführenden Parteien sich gegen die Anwendung der mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 19a GGG auch auf den Streitwert in der Höhe von S 5,778.818,00 wenden und eine Vorschreibung des Streitgenossenzuschlages nur für den "Differenzstreitwert", um den der ursprüngliche Streitwert durch die Umstellung des Klagebegehrens erhöht wurde, begehren, ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit anzulasten, weil der Streitgenossenzuschlag auf alle Gebührenberechnungen anzuwenden ist, die ab dem vorzunehmen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0377). Ein solcher Fall liegt hier vor. Auf Grund der mit Schriftsatz vom erfolgten Umstellung des Klagebegehrens war die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Klagstreitwertes von S 5,778.818,00) zur Gänze neu zu berechnen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am