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VwGH vom 28.02.1997, 95/02/0173

VwGH vom 28.02.1997, 95/02/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-1096/93/E1, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gemäß Punkt 1 dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am gegen 01.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher genannten PKW gelenkt und auf der Rheintal-Autobahn in W. zwischen km 13,0 und 9,0 die für diese Autobahn während der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 70 km/h überschritten (verhängte Geldstrafe:

S 6.400,--; Ersatzfreiheitsstrafe 312 Std. = 13 Tage).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche am bei der Strafbehörde erster Instanz einlangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung gegen Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes 1 mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Norm wie folgt zu lauten hat: "§ 99 Abs. 3 lit. a StVO i.V.m. § 1 lit. c Z. 6 der Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989". Der Berufung gegen die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer habe den in Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Last gelegten Sachverhalt nicht bestritten. Er habe diesbezüglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und gegen die Strafhöhe berufen. Die belangte Behörde habe daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG absehen können.

Es sei richtig, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom für schuldig erkannt worden sei, durch Verwirklichung verschiedener Sachverhalte, die im wesentlichen mit jenen ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten übereinstimmten, das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 89 i. V.m. § 81 Z. 1 StGB) begangen zu haben. Aufgrund einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beschwerdeführers habe das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom dieser wegen Nichtigkeit stattgegeben, das angefochtene Urteil (mit Ausnahme des den Beschwerdeführer freisprechenden Teils) aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Bregenz zurückgewiesen. In diesem Urteil sei vom Landesgericht Feldkirch u.a. ausgeführt worden, daß die Festellungen der auf der äußeren Tatseite liegenden Fakten im erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichen würden, um eine konkrete Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit eines vom Angeklagten (Beschwerdeführer) verschiedenen Menschen annehmen zu können. Es könne dem erstinstanzlichen Urteil nicht entnommen werden, welche näheren Umstände das Erstgericht zur Annahme einer solchen konkreten Gefahr gebracht hätten, möge das Fehlverhalten des Angeklagten (Beschwerdeführers) noch so verantwortungslos und gefährlich gewesen sein. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde fest, daß eine neuerliche Entscheidung und Verhandlung durch das Bezirksgericht Bregenz bis zur Entscheidung durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei.

Zur Frage einer allfälligen Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 30 Abs. 2 VStG führte die belangte Behörde aus, es würde aufgrund der Anzeige vom und des von der belangten Behörde eingeholten Aktes des Bezirksgerichtes Bregenz betreffend das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (so insbesondere aufgrund der Verhandlungsniederschriften vom und vom sowie des Urteils des Erstgerichtes vom ) Zweifel i.S.d. § 30 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der in den Punkten 2 bis 6 (des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zur Last gelegten Übertretungen, nicht aber hinsichtlich der unter Punkt 1 genannten Übertretung bestehen. Hinsichtlich des zuletzt genannten Punktes würden keinerlei Umstände einer konkreten Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen Menschen vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, wurde der angefochtene Bescheid am gegenüber der Strafbehörde erster Instanz und sohin noch innerhalb der in § 51 Abs. 7 VStG vorgesehenen Frist von 15 Monaten erlassen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte gemäß den diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen erst am (wobei ein entsprechener Zustellnachweis aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervorgeht). Da sohin die Zustellung des angefochtenen Bescheides zumindest an eine Verfahrenspartei noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid als erlassen anzusehen und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsverfahrens vermieden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Seite 1066, unter Z. 101 wiedergegebene hg. Judikatur zu § 51 Abs. 7 VStG).

Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, daß die ihm angelastete Tat unter Hinweis auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO dann nicht strafbar sein könne, wenn sie gleichzeitig den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien Zweifel i.S.d. § 30 Abs. 2 VStG im Beschwerdefall "geradezu unzweifelhaft" gegeben, weil ein Gericht die Strafkompetenz für sich wegen ein und desselben Sachverhaltes in Anspruch genommen und ein verurteilendes Erkenntnis gefällt habe. Die belangte Behörde hätte daher das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes nach § 30 Abs. 2 VStG aussetzen müssen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VStG hat die Behörde, wenn die Tat von den Behörden nur zu ahnden ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0110). Eine solche Ausnahme ist in § 99 Abs. 6 lit. c StVO enthalten. Mit Erkenntnis vom , G 9/96 u.a., hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem die Wortfolge "in Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in § 99 Abs. 6 lit. c StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. auch die Kundmachung in BGBl., Teil I, Nr. 16/1997). Ferner sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, die am bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Da der Beschwerdefall am genannten Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, entfaltet der Spruch des vorgenannten Erkenntnisses auch im Beschwerdefall Bindung (vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG), ohne daß dadurch eine Änderung des materiellen Gehalts dieser anzuwendenden Norm im Beschwerdefall bewirkt worden wäre. Das bedeutet, daß nach § 99 Abs. 6 lit. c StVO (in der bereinigten Fassung) dann eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von einer Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO i.V.m. § 1 lit. c Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1989 aus. Strittig ist im Beschwerdefall, ob die weitere Tatbestandsvoraussetzung nach § 30 Abs. 2 VStG - nämlich, ob es zweifelhaft ist, ob diese Voraussetzung (nämlich die Verwirklichung eines Tatbestandes einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung) erfüllt ist.

Die belangte Behörde hätte im Hinblick auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO im Zweifelsfall das Verfahren i.S.d. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen gehabt, sofern sie nicht nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes solche Zweifel ausschließen konnte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0086).

Im Beschwerdefall hat sich jedoch die belangte Behörde aufgrund des Hinweises des Beschwerdeführers über das anhängig gewesene strafgerichtliche Verfahren durch Einsicht in die entsprechenden gerichtlichen Akten hinreichend davon überzeugen können, daß aufgrund des dem gerichtlichen Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der tragenden Entscheidungsgründe des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch kein für einen solchen Zweifel relevanter Anhaltspunkt vorgelegen hat, der die Annahme einer gerichtlich strafbaren Tat gerechtfertigt hätte. Diesen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer - abgesehen vom hier nicht relevanten formalen Argument der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch ausständig gewesenen Entscheidung des Erstgerichtes - nichts wesentliches entgegenzusetzen. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hinreichend begründen konnte, daß hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat keine Zweifel i.S.d.

§ 30 Abs. 2 VStG vorgelegen haben, hat sie zu Recht das Strafverfahren nicht aufgrund dieser Bestimmung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe

§ 19 VStG unrichtig angewendet, weil mit dem im gerichtlichen Strafverfahren vom Beschwerdeführer abgegebenen Tatsachengeständnis, er sei auf der Autobahn 180 km/h gefahren, in keiner Weise etwas über die Verschuldensform ausgesagt werde. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer gewußt habe, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur Nachtzeit lediglich 110 km/h betrage. Die im angefochtenen Bescheid gewählte Formulierung, daß der Beschwerdeführer dies habe wissen müssen, könne lediglich die Schuldform der Fahrlässigkeit begründen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings in der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen, keine Rechtswidrigkeit erkennen, stellte doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, daß der Beschwerdeführer "wissen mußte" (und nicht etwa, daß er "hätte wissen müssen"), daß die gefahrene Geschwindigkeit weit über 110 km/h lag, und daß der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Berufungsvorbringen dem ihm nachfolgenden Gendarmeriefahrzeug zu entkommen versuchte. Dem konnte der Beschwerdeführer - angesichts des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes - nichts wesentliches entgegensetzen; im übrigen behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, tatsächlich nichts von der Geschwindigkeitsbeschränkung gewußt zu haben.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit und auf eine überhöhte Umweltbelastung hingewiesen, wobei die nachfolgende Begründung, die ein Rechenbeispiel der Aufprallgeschwindigkeit des mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesenen PKW"s des Beschwerdeführers am Ende des bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h errechneten Haltepunktes enthielt, - offenbar wegen einer falschen Annahme der möglichen Bremsverzögerung - nicht nachvollziehbar sei.

Aufgrund der dem Beschwerdeführer nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 1 lit. c Z. 6 der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kam es jedoch auf die Ermittlung diesbezüglicher Tatbestandselemente nicht an, sodaß der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen auch nicht die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufzuzeigen vermag. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer gerügte unterlassene Erhebung der Straßen- und Sichtverhältnisse zu, denn selbst wenn diese entsprechend seinem Vorbringen günstig gewesen wären, hatte die belangte Behörde aufgrund der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung keine Veranlassung, die Geldstrafe herabzusetzen.

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe bei den Milderungsgründen lediglich die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers herangezogen, sie habe jedoch unberücksichtigt gelassen, daß z.B. ein Tatsachengeständnis vorliege, die Tat längere Zeit zurückliege, der Beschwerdeführer sich seither wohlverhalten habe und die Tat eine einmalige Entgleisung des Beschwerdeführers darstelle.

Zum behaupteten Milderungsgrund des Geständnisses ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß als mildernder Umstand nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon jedes bloße Zugeben des Tatsächlichen zu werten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 2821/A). Im übrigen führt die belangte Behörde unter Heranziehung des

hg. Erkenntnisses vom , Zl. 93/04/0086, zutreffend aus, daß keine Verpflichtung der belangten Behörde besteht, über die Existenz von Milderungsgründen Erhebungen anzustellen, die weder vom Beschuldigten geltend gemacht, noch nach der Sachlage angedeutet werden; daß die zuletzt genannten Voraussetzungen im Beschwerdefall vorgelegen wären, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe auch insoweit, daß bei einer Höchststrafe von S 10.000,-- die Strafe für einen (Erst-)Täter nicht mehr als ein Drittel betragen dürfe.

Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht aufgrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens bei der Strafbemessung und den nach § 19 VStG dabei zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht. Daß der "Einstieg" bei einem Ersttäter "niemals" mehr als ein Drittel beträgt, ist dem Gerichtshof im übrigen unbekannt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.