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VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0147

VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/16/00201/94, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin reiste als Ehefrau eines Immunität genießenden Bediensteten der Botschaft Zaires im Jahre 1990 legal nach Österreich ein. Mit Schließung der Botschaft Zaires verlor sie die diplomatischen Privilegien und lebte nach Abweisung ihres Antrages auf Gewährung von Asyl (Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom ) unangemeldet in einem Massenquartier in Wien. Dort wurde sie am aufgegriffen und über sie wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tage die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung/eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 Fremdengesetz (FrG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , Zl. B 2837/94, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 37 FrG beruft, verkennt sie, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde zu erfolgen hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/18/0410, und vom , Zlen. 94/0124, 0127, uam). Die Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist sogar dann gegeben, wenn ein Antrag nach § 54 FrG nicht gestellt wurde. Es ist ihnen auch diesfalls die vorfrageweise Beurteilung dieses Umstandes verwehrt. Dieser Aspekt der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist der Prüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate jedenfalls entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0351). An dieser Unzuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate vermag damit auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die behaupteten Abschiebungshindernisse nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erst nach dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , in dem festgestellt wurde, daß keine Gründe für die Annahme bestehen, daß die Beschwerdeführerin in Zaire gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei, sowie nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes (Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, rechtskräftig seit ) hervorgekommen sein sollen.

Wenn ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, ist nach § 36 Abs. 2 erster Satz FrG die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie aus den Gründen des § 37 FrG unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für einen solchen Fall ist ebenfalls ein eigenes Verfahren vorgesehen, welches vor den Fremdenbehörden (§ 65 Abs. 1 FrG) zu führen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0334, welches dem Beschwerdevertreter, da auch in diesem Verfahren einschreitend, bekannt sein müßte).

Damit hat aber - unter Beachtung der dargestellten Zuständigkeitsregelung - die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus (nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes hervorgekommenen) Gründen des § 37 FrG unzulässig ist, gleichfalls nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch die unabhängigen Verwaltungssenate zu erfolgen. Daß der Beschwerdeführerin diese Zuständigkeit der Fremdenbehörden zur Entscheidung über die Abschiebungshindernisse auch bekannt war, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem auf § 36 FrG gestützten Antrag vom , sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nachgerade als mutwillig anzusehen ist.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
QAAAE-32618