VwGH vom 04.09.2001, 2000/05/0074

VwGH vom 04.09.2001, 2000/05/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Engelbert und der Martha Bramerdorfer in Pöndorf, vertreten durch Dr. Franz Penninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 22a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR - 012470/1 - 2000- Pe/Pa, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Pöndorf, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Helmut und Maria Karl, beide in Pöndorf 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragten die zweitmitbeteiligten Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die "A) Vergrößerung Küche und Gästezimmer und B) Anbau eines Speisesaales beim bestehenden Gasthof" auf den als "Dorfgebiet" gewidmeten Grundstücken Nrn. 6636 und .305, je KG Kirchham.

(Nur das unter B) angeführte Bauvorhaben bildet den Gegenstand der Beschwerde.)

Die mitbeteiligten Bauwerber betreiben auf diesen Grundstücken ein seit Jahrhunderten bestehendes Gasthaus. Getrennt durch einen öffentlichen Güterweg befinden sich westlich von diesen Grundflächen das Gemeindeamt, ein Bankgebäude und das Feuerwehrhaus. An das Grundstück Nr. 6636 grenzt südlich das Grundstück Nr. 6632 der Beschwerdeführer mit den Bauflächen .308 (Wohnhaus) und .309 (landwirtschaftliches Gebäude).

Zeitgleich haben die mitbeteiligten Bauwerber "um die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) des Gastgewerbebetriebes und zwar für einen Zubau für einen Speisesaal mit fallweisem Musikbetrieb, einen Um- bzw. Zubau für Küche und Nebenräume und für einen Parkplatz" angesucht. In der im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 gemeinsam mit der Bauverhandlung am und abgeführten gewerbebehördlichen Verhandlung wurde das Bauvorhaben betreffend den 166,20 m2 großen, für 120 Sitzplätze ausgelegten "Speisesaal" wie folgt beschrieben (Wiedergabe aus der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom ):

"Der Speisesaal besitzt ein Ausmaß von 10,76 x 17,38 m und eine Gesamthöhe von ca. 5,5 m bezogen auf das Fußbodenniveau, welches niveaugleich mit der bestehenden Gaststube errichtet wird. Der Abstand zu südlichen Grundstücksgrenze beträgt an der engsten Stelle 6,0 m.

Der Freibereich um den Speisesaal wird als Wiesenfläche erhalten. An der Nordseite wird soweit abgeböscht, dass eine taugliche Fluchtwegsituation gegeben ist.

Die Ausführung des Speisesaals erfolgt in konventioneller Massivbauweise mit Ziegelwänden sowie einer Dachstuhlkonstruktion in Form eines Satteldaches mit einer lichten Raumhöhe in Gebäudemitte von 4 m. Laut Plandarstellung ist eine brandhemmende raumseitige Verkleidung vorgesehen.

Nachdem es sich um einen Raum für größere Menschenansammlungen handelt, wäre im Sinne der Oö. Gesetzgebung von zumindest brandbeständigen Tragkonstruktionen auszugehen. Auf Grund der erdgeschossigen Bauweise und bei einer ordnungsgemäßen Fluchtwegsituation über zumindest 2 Ausgänge an der Nordseite ins Freie kann mit einer F 60 Dimensionierung der raumseitigen Verkleidung sowie sichtbar bleibender Holzkonstruktionen das Auslangen gefunden werden. Zur Wärmedämmung wird nicht brennbares Material verwendet.

Der Speisesaal wird insbesondere an den beiden Längsseiten mit Fensterelementen ausgestattet, wobei der Einbau von versperrbaren Schallschutzfenstern geplant ist.

...

Die Betriebszeit wird täglich von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr

beantragt.

Musikbetrieb:

Im Zuge der Verhandlung wurde klargestellt, dass der Speisesaal fallweise auch für Veranstaltungen wie Hochzeiten etc. verwendet wird und bei solchen Veranstaltungen mit Musikbetrieb zu rechnen ist.

Im Hinblick auf diesen Musikbetrieb und entsprechende Beurteilung im Gewerbeverfahren erscheint die Vorlage eines schalltechnischen Projektes erforderlich. Diese Beurteilung bzw. Prüfung hat im Hinblick auf die südlich gelegene Nachbarliegenschaft auf Grundstück Nr. 6632 zu erfolgen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom wurde festgestellt, dass "nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und nach Maßgabe der unten stehenden Anlagenbeschreibung die für die Änderung (Erweiterung) des Gastgewerbebetriebes" wie beantragt im § 359b Abs. 1 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Bauverfahren wendeten die Beschwerdeführer ein, "dass der nördlich unserer Liegenschaft errichtete Saal kein Speisesaal, sondern ein Veranstaltungssaal sein wird. Hier erheben wir Einwände im Sinne des § 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der derzeit geltenden Fassung, da im Dorfgebiet (...) die Errichtung von Veranstaltungs- oder sonstigen Sälen nicht vorgesehen ist, (...)." Es seien unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Nebenbestimmungen erteilt. Die Verhandlungsschriften der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurden zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärt.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom keine Folge gegeben; zusätzliche Auflagen wurden jedoch vorgeschrieben. Insbesondere wurde angeordnet, dass die Fensterelemente des Speisesaales nicht "öffenbar" auszubilden und während des Betriebes im Speisesaal geschlossen zu halten seien. Gemäß § 2 der Oö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, gälten für Lärmimmissionen bei einem Bauvorhaben im Dorfgebiet als Grenzwerte bei Tag 55 dB und bei Nacht 45 dB. Das im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens von der Berufungsbehörde eingeholte lärmtechnische Gutachten habe ergeben, dass diese Grenzwerte eingehalten würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der O.ö. Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 seien Einwendungen der Nachbarn bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, insoweit mit ihnen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. In der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 sei ein Gasthausbetrieb der in Rede stehenden Art keiner bestimmten Widmungskategorie zugeordnet. Nur im Zweifelsfall bedürfe es bei dieser Sach- und Rechtslage eines auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben zu erstellenden "Betriebstypengutachtens". Die betriebstypologische Zulässigkeit des hier bewilligten Gasthaus-Speisesaales im Dorfgebiet sei jedoch zweifelsfrei zu bejahen, weshalb es keines aufwändigen Betriebstypenverfahrens mehr bedurft hätte. Gasthäuser seien grundsätzlich auch im "Wohngebiet" zulässig. Im Dorfgebiet sei das Ausmaß der zumutbaren Immissionen entsprechend höher anzusetzen als im Wohngebiet. Ein Speisesaal der hier zu beurteilenden Art, der auch für Hochzeiten u.dgl. Verwendung finden solle, sei in einer Dorfgebietswidmung nicht untypisch, vielmehr sei er zur Befriedigung der sozialen Bedürfnisse einer örtlichen Gemeinschaft geradezu als notwendig anzusehen. Beurteilungsgegenstand sei ein für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehener Saal, der fallweise auch für Hochzeiten und ähnliche Veranstaltungen Verwendung finden solle. Das Oö. Raumordnungsgesetz sehe für einen im Ortskern einer "Landgemeinde" situierten Betrieb neben dem Wohngebiet bzw. Dorfgebiet keine andere Widmung vor. In Ermangelung einer "städtischen Struktur" werde dort nämlich etwa eine Kerngebiets-Widmung nicht in Frage kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich ihrem Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abweisung des Bauansuchens der mitbeteiligten Bauwerber verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Hinblick auf die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahrens mit dem am bei der Baubehörde eingelangten Ansuchen der mitbeteiligten Bauwerber ist im Beschwerdefall die O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 (BO; siehe Artikel II Abs. 3 des letztgenannten Gesetzes) anzuwenden.

Die Beschwerdeführer waren im Verfahren vor den Baubehörden als Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 BO berechtigt, öffentlichrechtliche Einwendungen gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen zu erheben. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Errichtung des bewilligten Speisesaales im Dorfgebiet sei wegen der zu befürchtenden Lärmimmissionen unzulässig, ist eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle. Die Widmung Dorfgebiet im Sinne des § 22 Abs. 2 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 83/1997, normiert nämlich einen konkreten Immissionsschutz, allerdings nicht in Bezug auf landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche sowie berufsgärtnerische Betriebe, sondern hinsichtlich jener Bauten und Anlagen, die darüber hinaus im Dorfgebiet zulässig sind, was sich aus der Verknüpfung der Zulässigkeit dieser Bauten mit der Zulässigkeit im Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 leg. cit.) ergibt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/05/0212, und vom , Zl. 99/05/0195).

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde in verfehlter Weise von einer "Vergrößerung eines Gaststättenbetriebes" ausgegangen sei. Es liege keine bauliche Erweiterung des bestehenden Betriebstypus "Gasthaus" vor. Vielmehr sei die Errichtung eines Veranstaltungssaales, der zur Durchführung von größeren Veranstaltungen gedacht sei, bewilligt worden; dies übersteige den Rahmen eines gewöhnlichen Gaststättenbetriebes.

Die Beschwerdeführer bestreiten somit im Wesentlichen nicht die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass Gasthäuser im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig sind. Dies hat die belangte Behörde mit Recht aus der Begriffsbestimmung des Dorfgebietes im § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 abgeleitet.

§ 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 hat - soweit im Beschwerdefall von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Als Dorfgebiet sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im Übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. (...)."

Die Wohngebietswidmung wird im § 22 Abs. 1 leg. cit. wie folgt definiert (auszugsweise):

"Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt; (...)."

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0220, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 16 Abs. 3 Oö. ROG 1972 ausgeführt, dass Cafes, Restaurants und Gasthäuser grundsätzlich nicht nur außerhalb des Wohngebietes errichtet werden dürfen, da ein Wohngebiet, in dem es keinerlei Infrastruktur gibt, wozu eben auch Gaststätten und Cafes gehören, nicht Ziel des Oö. ROG ist. Die Schranke, die das Gesetz für Bauten und sonstige Anlagen, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen, zieht, liegt nach dem Oö. ROG dort, wo die Benützung derselben Gefahren oder unzumutbare Belästigungen der Bevölkerung bedeuten würden. Gleiches gilt für das hier anzuwendende Oö. ROG 1994, wobei für die Widmung Dorfgebiet das Ausmaß der zumutbaren Immissionen grundsätzlich höher anzusetzen ist als im Wohngebiet (siehe hiezu das zur Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/05/0144, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 14777).

Bezüglich der Lärmimmissionen ist für den Anwendungsbereich des Oö. ROG 1994 aber grundsätzlich von den selben Grenzwerten wie im Wohngebiet auszugehen, weil nach der auf Grund des § 21 Abs. 4 leg. cit. ergangenen Oö. Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, gemäß § 2 für das Wohngebiet und das Dorfgebiet folgende idente Grenzwerte vorgesehen sind: bei Tag 55 dB und in der Nacht (das ist von 22 Uhr bis 6 Uhr) 45 dB.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass in Ansehung des mit einer Widmung verbundenen Immssionsschutzes die Zulässigkeit eines Betriebes in einer Widmungskategorie, der in die Oö. Betriebstypenverordnung 1994 nicht einordenbar ist und dessen Emissionswerte durch ein (betriebstypologisches) Gutachten festgestellt wurden, ohne Weiteres anhand der den Stand der Technik wiedergebenden Oö. Grenzwertverordnung 1995 geprüft werden kann (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0049). Diese Verordnung gilt nicht nur für "baubewilligungspflichtige Maßnahmen" an bestehenden Gewerbebetrieben; die festgelegten Grenzwerte können auch in anderen Fällen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens herangezogen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0301). Die nicht näher begründete gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Bezüglich der im § 22 Abs. 2 ROG 1994 genannten Kriterien "dörfliche Struktur des Gebietes" sowie - im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 leg. cit. - "wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse" kommt den Nachbarn kein Mitspracherecht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0152), weshalb des dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde verwehrt ist, auf das Vorliegen dieser Kriterien näher einzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0063, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nun keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass ein - in Erweiterung (Vergrößerung) des bestehenden Gasthausbetriebes errichteter - mit 120 Sitzplätzen projektierter, rd. 167 m2 großer, für den Betrieb eines "Landgasthauses" in einer Gemeinde mit rd. 2000 Einwohnern vorgesehener Speisesaal dem Typus eines Gasthauses in einem Dorfgebiet entspricht. Es ist auch keineswegs für ein Gasthaus dieser Art und Größe untypisch, wenn im Rahmen des Betriebes des Gastgewerbes in diesem Speisesaal Veranstaltungen (auch mit Musikbetrieb) zur Befriedigung insbesondere der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des Dorfgebietes, wie z. B. Hochzeiten, abgehalten werden, weil - wie auch die Ergebnisse der Bewilligungsverfahren im Beschwerdefall zeigen - beim Betrieb des Gasthauses auch bei Durchführung solcher Veranstaltungen keine Lärmemissionen in einer Intensität zu erwarten sind, dass die im § 2 der Oö. Grenzwertverordnung für Dorfgebiet festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen überschritten werden.

Zutreffend führen die Beschwerdeführer aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Betrieb in einer im § 22 Oö. ROG 1994 angeführten Widmungskategorie zulässig ist, davon ausgegangen ist, dass der Flächenwidmungsplan eine Planungsnorm ist, die auf Grund der ermächtigenden Bestimmungen des Oö. ROG 1994 die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, dass die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächliche bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 14672/A). Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach geeignet ist, im Sinne des hier maßgeblichen § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit. also dessen ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt, bedarf es in der Regel eines betriebstypologischen Gutachtens (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/05/0220). Mit Recht verweist aber die belangte Behörde darauf, dass ein betriebstypologisches Gutachten auf Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben nur im Zweifelsfall für erforderlich erachtet wurde (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/05/0210, und vom , Zl. 95/05/0268); wie oben bereits näher ausgeführt, ist im Hinblick auf die gegebenen Verfahrensgrundlagen und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Gasthäusern in den genannten Widmungskategorien zweifelsfrei geklärt, dass das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben als Betriebstypus im Dorfgebiet zulässig ist. Hiezu ist im Beschwerdefall insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass Maßstab für die Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörden nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb ist und daher die unterschiedliche tatsächliche Lage für die Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Betriebes mit dem Betriebstypus nicht von Relevanz ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0152). Im Beschwerdefall kann vom Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die von den beschwerdeführenden Nachbarn erhobenen Einwendungen und ihres darauf beschränkten Mitspracherechtes nur mehr überprüft werden, ob das hier zu beurteilende Bauvorhaben bezüglich der Lärmemissionen der Betriebstype "Gasthaus" entspricht, die - wie oben dargestellt - im Dorfgebiet zulässig ist. Diese Frage wurde von den Behörden auf fachkundiger Ebene geklärt. Den diesbezüglichen Beweisergebnissen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführer vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand aufzuzeigen, dass die Baubehörden im Beschwerdefall kein betriebstypologisches Gutachten unter Heranziehung von "Vergleichsbetrieben" eingeholt haben. Die Oö. Betriebstypenverordnung 1997 erwähnt in ihren Anlagen keinen Betrieb der hier zu beurteilenden Art (auf den insoweit vergleichbaren Sachverhalt im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0152, und die diesbezüglichen Begründungsdarlegungen wird verwiesen). Das beschwerdegegenständliche Vorhaben ist nicht als Sonderfall von Betriebstypen gemäß § 2 dieser Verordnung zu beurteilen; für die Einordnung des Betriebes war diese Verordnung gemäß deren § 1 Abs. 5 nicht weiter von Bedeutung.

Insoweit die Beschwerdeführer vorbringen, bei dem geplanten Bauvorhaben handle es sich nicht um die Erweiterung des Gaststättenbetriebes, sondern um die "Errichtung eines Veranstaltungssaales, der zur Durchführung von größeren Veranstaltungen gedacht ist, wie sie im Rahmen eines gewöhnlichen Gaststättenbetriebes nicht üblich sind", verkennen sie das Wesen des Baubewilligungsverfahrens. Das Baubewilligungsverfahren ist nämlich ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auch bei nachträglichen Baubewilligungen auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist das in den Einreichplänen (und sonstigen Unterlagen) dargestellte Projekt. Die Frage, ob der Bauwerber das bewilligte Gebäude (nicht) der Baubewilligung entsprechend nutzen wird, kann daher von einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht releviert werden. Entscheidend ist vielmehr der in den Einreichplänen, in der Baubeschreibung sowie (im vorliegenden Fall) der von den Bauwerbern durch ihre in der Bauverhandlung abgegebenen - als Betriebskonzept zu wertenden - verbindlichen Erklärungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 96/05/0028, und vom , Zl. 99/05/0049). Der Bauwille der mitbeteiligten Bauwerber ist zweifelsfrei auf Erweiterung des bestehenden Gasthauses durch Errichtung eines Speisesaales gerichtet, der auch für Veranstaltungen mit Musikbetrieb zur Deckung der im § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 genannten Bedürfnisse der Bevölkerung des Dorfgebietes der mitbeteiligten Gemeinde verwendet werden soll und darf.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am